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Beschluss

9 W (pat) 313/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 313/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 57 258 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Das Patent 100 57 258 wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 18. Novem- ber 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Seitenaufprallerkennung“ erteilt. Gegen dieses Patent richtet sich der Einspruch, der sich u.a. auf folgenden Stand der Technik stützt: D1 EP 0 667 822 B1; D4 Meyers Lexikon der Technik und exakte Naturwissenschaften 1, Bibliographi- sches Institut AG, Mannheim 1969, Band 1, S 72, Sp 2, Stichwort Adiaba- tengleichungen. Die Einsprechende meint, in Kenntnis der mit D4 nachgewiesenen, grundlegenden physikalischen Zusammenhänge lese ein Durchschnittsfachmann bei der sachge- rechten Auswertung der D1 eine Sensierung der adiabatischen Tempera- turänderung zur Seitenaufprallerkennung selbstverständlich mit, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei folglich nicht mehr neu. Zumindest sei er aber nahe- gelegt, weil der Durchschnittsfachmann eine derartige Temperaturmessung als gleichwertige Alternative zu der in D1 offenbarten Sensierung der adiabatischen - 3 - Druckänderung zur Seitenaufprallerkennung in Betracht ziehe. Die gleiche Be- gründung gelte für den Sensor gemäß Patentanspruch 8, das Verfahren zur Sei- tenaufprallerkennung gemäß Patentanspruch 9 und das Steuergerät gemäß Pa- tentanspruch 12, denn alle nebengeordneten Patentansprüche gingen über den Inhalt des Patentanspruchs 1 nicht hinaus. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten. Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Die ver- teidigten Patentgegenstände und das Verfahren sind ihrer Meinung nach neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Die vier nebengeordneten Patentansprüche lauten: 1. Vorrichtung zur Seitenaufprallerkennung bei einem Fahrzeug, wobei die Vorrichtung wenigstens einen Sensor (2) in einem als Hohlraum ausgebil- deten Seitenteil (1) einer Fahrzeugkarosserie aufweist, wobei der wenigs- tens eine Sensor (2) mit einem Steuergerät (5) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Sensor (2) als Temperatursensor ausgebildet ist und dass das Steuergerät (5) einen Temperaturanstieg, den der wenigstens eine Temperatursensor (2) in dem Seitenteil (1) misst und der aufgrund ei- ner adiabatischen Druckänderung in dem Seitenteil auftritt, zur Seitenauf- prallerkennung verwendet. - 4 - 8. Sensor zur Seitenaufprallerkennung, der in einem als Hohlraum ausgebilde- ten Seitenteil (1) eines Kraftfahrzeugs angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor als Temperatursensor zur Erkennung eines Temperatur- anstiegs aufgrund einer adiabatischen Druckänderung in dem Seitenteil (1) ausgebildet ist. 9. Verfahren zur Seitenaufprallerkennung bei einem Fahrzeug, wobei Signale von einem Sensor (2) in einem als Hohlraum ausgebildeten Seitenteil (1) einer Fahrzeugkarosserie zur Seitenaufprallerkennung verwendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass Signale von einem Temperatursensor (2) in dem Seitenteil (1) erzeugt werden und dass ein Seitenaufprall erkannt wird, wenn der Temperatur- sensor (2) einen Temperaturanstieg, der aufgrund eines adiabatischen Druckanstiegs in dem Seitenteil (1) auftritt, misst. 12. Steuergerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergerät (5) mit dem Temperatursensor (2) verbindbar ist. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 und 10, 11 sind den Patentansprüchen 1 bzw 9 nachgeordnet, der Patentanspruch 12 nimmt zusätzlich Bezug auf die An- sprüche 9 bis 11. - 5 - II. Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zu- lässig; er hat auch in der Sache Erfolg. Durchschnittsfachmann Von der Patentinhaberin wurde in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, als Durchschnittsfachmann sei ein Fachhochschulingenieur der Elekt- rotechnik anzunehmen, der über keine die Offenbarung der EP 0 667 822 B1 ü- bertreffenden, thermodynamischen Kenntnisse verfüge. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der vorveröffentlichte Stand der Technik weist durch die einschlägige EP 0 667 822 B1 nach, dass ein auf dem Gebiet der Rückhaltesysteme für Fahrzeuge tätiger Durchschnittsfachmann grundlegende thermodynamische Kenntnisse haben muss, zumindest aber darauf Zugriff hat. Denn ohne derartige Kenntnisse konnten die Erfinder des Gegenstandes der EP 0 667 822 B1 unmöglich darauf kommen, eine ausdrücklich adiabatische Druckänderung zur Feststellung eines Seitenaufpralls nutzbar zu machen. Und ohne diese Kenntnisse kann eine Auswertung der EP 0 667 822 B1 auch zu kei- ner sach- und fachgerechten Bewertung dieses Standes der Technik führen. Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat deshalb als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Be- rufserfahrung zugrunde. Dieser arbeitet bei einem Fahrzeughersteller oder –zu- lieferer in einem Team an der Konstruktion und Entwicklung von Rückhaltesyste- men, vgl Busse 6. Aufl. PatG § 4 Rn 156. Die Teamkompetenz umfasst nicht nur die Fahrzeugtechnik, sondern auch eine elektrotechnisch/elektronische Kompo- nente für den entsprechenden mess- und steuerungstechnischen Anteil und eben- so eine chemische Komponente für den pyrotechnischen Anteil von Rück- haltesystemen. Dem Durchschnittsfachmann ist der erste Hauptsatz der Thermo- dynamik aus seinem Grundlagenstudium geläufig. Unter der Annahme, die Ände- rung der Wärmemenge sei gleich null folgen daraus bekanntlich die drei Adiaba- tengleichungen, vgl beispielsweise D4. Sie sind dem Durchschnittsfachmann - 6 - ebenfalls durch seine Ausbildung geläufig, zumindest aber den Teamkenntnissen zuzurechnen, die dem Durchschnittsfachmann bedarfsweise zur Verfügung ste- hen. Patentfähigkeit Die gewerblich anwendbaren Vorrichtungen und das Verfahren zur Seitenauf- prallerkennung nach den Patentansprüchen 1, 8, 9 und 12 mögen neu sein. Zu ih- rer Ausgestaltung bedurfte es allerdings keiner erfinderischen Tätigkeit. Eine Vorrichtung zur Seitenaufprallerkennung bei einem Kraftfahrzeug gemäß der EP 0 667 822 B1 ist bereits in Sp 1 Abs 0002 der Streitpatentschrift als nächstlie- gender Stand der Technik dargestellt. Sie weist folgende Merkmale auf: In einem als Hohlraum ausgebildeten Seitenteil einer Fahrzeugkarosserie ist ein Sensor angeordnet, vgl insb Fig 1. Dieser Sensor ist mit einem Steuergerät ver- bunden, das einen durch den Sensor erfassten, weitgehend adiabatischen Luft- druckanstieg auswertet und zur Seitenaufprallerkennung verwendet, vgl insb Pa- tentanspruch 1. Demgegenüber soll nach dem Streitpatent ein Sensor zur Anwendung kommen, der ebenfalls zur Seitenaufprallerkennung auf den adiabatischen Temperaturan- stieg anspricht. Dieser Unterschied entbehrt einer erfinderischen Tätigkeit. Einer sach- und fach- gerechten Auswertung der EP 0 667 822 B1 kann nämlich nicht verborgen blei- ben, dass „adiabatisch“ im Anwendungsfall nicht nur eine konstante Wärmemenge bedeutet, wie in der Streitpatentschrift verallgemeinernd angegeben ist. Eine brauchbare Seitenaufprallerkennung ist aufgrund kürzerer Abstände bekanntlich noch stärker als die Front- oder Heckaufprallerkennung auf die Schnelligkeit einer verlässlichen Sensierung angewiesen. Adiabatisch bedeutet im Sach- zusammenhang mit der Verwendung des entsprechenden Signals zur Seitenauf- prallerkennung deshalb vor allem „bevor eine Änderung der Wärmemenge“ durch die unfallbedingte Verformung eintritt. Dies entnimmt der Durchschnittsfachmann insbesondere dem Hinweis in Sp 3 Z 53 ff der Druckschrift, wo auf die besonders - 7 - kurze Laufzeit zwischen der Verformung des Seitenteils und dem Detektieren ei- nes (weitgehend adiabaten) Luftdruckanstieges ausdrücklich hingewiesen ist. Die- se Laufzeit liegt nämlich im Bereich von Bruchteilen einer Millisekunde. Wenn er diesen bekannten Vorteil eines „adiabaten Signals“ mit besonders kurzer Laufzeit weiter nutzen will und sich in seinem ständigen Bemühen um eine Verbesserung des Standes der Technik nach einem alternativen Sensor sucht, muss er als alle- rerstes einen Temperatursensor in Betracht ziehen. Denn aus seinem Fachwissen betreffend die Adiabatengleichungen weiß er, dass mit der adiabaten Druckände- rung eine prinzipiell gleichzeitige, adiabatische Temperaturänderung einhergeht. Damit gelangt er ausgehend von der EP 0 667 822 B1 allein unter Anwendung seines Fachwissens zu der streitgegenständlichen Vorrichtung zur Seitenaufprall- erkennung. Die Patentinhaberin bestreitet das Bedürfnis für die Suche nach einer Alternative zu dem bekannten Luftdrucksensor mangels einer Anregung. Außerdem seien mehrere Schritte notwendig, um von der Sensierung eines adiabaten Druckan- stieges zu der streitgegenständlichen Sensierung einer adiabaten Temperaturän- derung zu gelangen. Diese Argumentation konnte den Senat nicht von dem Vorliegen einer erfinderi- schen Tätigkeit überzeugen. Zum einen zählt das Bemühen um eine Verbesse- rung des Standes der Technik zu den ständigen Tätigkeiten des Durchschnitts- fachmannes, für die kein besonderer Anlass nötig ist. Es ist für ihn gewisserma- ßen selbstverständlich, den Stand der Technik ständig kritisch zu beleuchten. Da- bei begnügt sich der Durchschnittsfachmann wie der Senat in seiner unveröffent- lichten Entscheidung 9W (pat) 9/01 vom 28.01.2002, vgl auch Busse 6. Auflage PatG § 4 Rn 128, ausgeführt hat nicht nur mit dem Verständnis der wortwörtlichen Offenbarung eines druckschriftlichen Standes der Technik, sondern versucht bei der Auswertung das dahinterstehende Konstruktionsprinzip mit dessen Vor- und Nachteilen zu erkennen. Vor diesem Hintergrund eröffnet sich die streitpatentge- mäße, alternative Verwendung eines Temperatursensors für die Messung einer adiabaten Temperaturänderung zur Seitenaufprallerkennung in maximal zwei Schritten, nämlich dem sachgerechten Verständnis der Offenbarung der - 8 - EP 0 667 822 B1 und dem Aufgreifen der sich daraus alternativ anbietenden Temperaturmessung anstelle der Druckmessung, wie vorstehend dargetan. Der Patentanspruch 1 ist demnach nicht bestandsfähig. Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7. Glei- ches gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 8, 9 und 12 sowie für die dar- auf rückbezogenen Unteransprüche, denn über den Antrag kann nur in seiner Ge- samtheit entschieden werden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es bei der gegebenen Sachlage dahinstehen kann, dass kein Rechtschutzbedürfnis für eine in Verfahrensansprüche gekleidete Beschreibung der Wirkungsweise der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bestehen konnte, weil sich deren Wirkungs- weise bereits aus den Merkmalen der Vorrichtung selbst ergibt, BGH „Handha- bungsgerät“, Az: X ZB 21/94 vom 16. September 1997, in GRUR 1998, 130-132 (Leitsatz und Gründe). Ein Rechtschutzbedürfnis ist ebenso wenig erkennbar für die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche 8 und 12, denn sie bezeichnen keine selbstständigen Lösungen derselben Aufgabe, vgl insb Busse 6. Aufl. PatG § 34 Rn 37. Sie erschöpfen sich vielmehr in einer sprachlich anderen, jedoch in- haltsgleichen Beschreibung von Teilen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und stellen damit allenfalls eine unzulässige inhaltliche Wiederholung dar, vgl insb PatAnmVO 1998 § 4 (6). Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Na