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Beschluss

29 W (pat) 7/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 7/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 10 322.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Die Wortmarke LIPPE ENERGIE ist am 25. Februar 2003 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von energie- technischen Anlagen und Geräten, von Maschinen, Meß- und Regelgeräten, Feueralarmanlagen, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Stromleitungen; Abdicht- arbeiten an Gebäuden und Leitungen; Abbruch- arbeiten; Asphaltierarbeiten; Erstellung und Bau von Parkplätzen; Fahrzeuginstandhaltung; Klasse 39: Verteilung von Energie in Form von Elektrizität, Gas, Fernwärme; Wasserversorgung und -verteilung; Park- platzdienste; Vermietung von Parkplätzen; Beförde- rung von Personen und Gütern in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen; - 3 - Klasse 40: Erzeugung von Energie in Form von Elektrizität, Gas, Fernwärme; Wasserbehandlung; Vernichtung, Ver- brennung und Recycling von Müll und Abfall; Klasse 41: Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und Sportanla- gen; Klasse 42: Technische Projektplanungen, Konstruktionsplanung, insbesondere auf den Gebieten der Energietechnik, Energie- und Wasserversorgung und Wasserbehand- lung, Stadtplanung; Umweltschutzberatung; Material- prüfung; industrielle Analyse- und Forschungsdienst- leistungen; Erstellung von technischen Gutachten; Dienstleistungen von Ingenieuren zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Begriff „Lippe“ bezeichne einen Kreis im Land Nordrhein-Westfalen und stelle daher lediglich eine geografi- sche Herkunftsangabe dar. Als Folge der Liberalisierung im Bereich der Energie- versorgung sei der angesprochene Verkehr daran gewöhnt, die Art der Energie- versorgung ebenso wie deren geografische Herkunft auswählen zu können. Dem- entsprechend seien Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Energie“ und einer vorangestellten geografischen Angabe als Hinweis auf den geografischen Ur- sprung der Energie üblich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie bisher nicht be- gründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie vor- getragen, dass der Begriff „LIPPE“ im Verkehr nicht als geographische Herkunfts- - 4 - angabe für die beanspruchten Dienstleistungen verwendet werde. Außerdem sei die geographische Herkunft bei diesen Dienstleistungen völlig unerheblich. Für die Mehrzahl der beanspruchten Dienstleistungen fehle es darüber hinaus an einem beschreibenden Zusammenhang mit dem Begriff „Energie“. Das Zeichen in seiner Gesamtheit enthalte daher keinen klaren Aussagegehalt, der zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet erscheine. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemel- deten Zeichens steht weder ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen noch fehlt dem Zeichen die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG er- forderliche Unterscheidungskraft. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, des Wertes, der Herkunft oder zur Be- zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder die- nen können. Der rechtlichen Beurteilung ist dabei die Marke in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen (vgl EuGH Rechtssache C-265/00 v. 12. Februar 2004, Rdn 37 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ein Schutzhindernis liegt daher nur dann vor, wenn das Gesamtzeichen für die beanspruchten Dienstleistungen als konkrete und eindeutige Sachaussage dienen kann (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall. 1.1. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen „Lippe“ und „Energie“ zusammen. Die Lippe ist ein 228 km langer Nebenfluss des Rheins, der bei Bad - 5 - Lippspringe im Kreis Paderborn entspringt und bei Wesel in den Rhein mündet. Der Name „Lippe“ bezeichnet außerdem einen Kreis in Nordrhein-Westfalen, der nach dem ursprünglichen Eigenbesitz der Edelherren in Lippstadt an der oberen Lippe benannt ist. Um 1200 übertrugen sie den Namen in ihr neues Territorium, das abseits des Flussgebiets liegt. Auch wenn es sich bei diesem Kreis nicht um das Gebiet um den Fluss Lippe herum handelt, leitet er doch seinen Namen von diesem Fluss ab (Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, 19. Auf- lage, dreizehnter Band, S. 429; Duden, Geographische Namen in Deutschland, 2. Auflage 1999, S. 184). Dementsprechend wird der Begriff „Lippe“ sowohl als Hinweis auf den Fluss, beispielsweise in „Lippe-Verband“ zur Bezeichnung eines landschaftsökologischen Planungsbüros (http://www.buero-stelzig.de/lippever- band.php) als auch auf den Kreis Lippe verwendet, beispielsweise in den Be- zeichnungen „Klinikum Lippe - Bad Salzuflen, Klinikum Lippe - Detmold und Klinikum Lippe - Lemgo (vgl http://www.klinikum-lippe.de) oder „Lippe-Park-Shop“, ein „regionales Einkaufszentrum in Internet“, über den unterschiedliche Artikel von Geschäftspartnern aus der Region erhältlich sind (http://x-drin.de/shop/lippe- park/pages/main.htm). Der zweite Bestandteil „Energie“ hat mehrere lexikalische Bedeutungen ist jedoch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Ener- gieerzeugung und -versorgung ohne weiteres im physikalischen Sinne als Hinweis auf Strom oder Elektrizität zu verstehen. 1.2. Trotz der beschreibenden Bedeutung der beiden Bestandteile enthält das Zeichen in seiner Gesamtheit aber keinen klaren Aussagegehalt, der zur Beschrei- bung der hier beanspruchten Dienstleistungen oder deren Merkmale dienen kann. Als Fluss ist die Lippe grundsätzlich nicht als Herkunftsangabe geeignet, da die Angabe der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem die Waren hergestellt oder von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden oder werden könnten, wie dies bei einem Gewässer regelmäßig nicht der Fall ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 f - Chiemsee; BPatG 29 W (pat) 357/00 - SaarEner- - 6 - gie). Zwar wird an jedem größeren Fluss mit Hilfe von Wasserkraftwerken Strom erzeugt. Im Gegensatz zu Wortzusammensetzungen wie „Windenergie“, „Sonnen- energie“ oder „Solarenergie“ fehlt bei der Bezeichnung „LIPPE ENERGIE“ aber der unmittelbare Bezug zur Energiequelle Wasser. Außerdem hat der Senat nicht feststellen können, dass es üblich ist, die mit Wasserkraft erzeugte Energie mit dem Namen des dazu verwendeten Flusses zu bezeichnen (vgl zB die Recherche zu Wortverbindungen mit dem Bestandteil „*Energie“ im Leipziger Wortschatz - http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Gleiches gilt, wenn man den Begriff „Lippe“ als regionalen Hinweis auf den Kreis Lippe versteht. Auch insoweit hat die Recherche keine Anhaltspunkte dafür erge- ben, dass Strom, Elektrizität und andere Energieträger üblicherweise nach der Herkunft aus einem bestimmten Kreis oder einer sonstigen Gebietskörperschaft benannt werden (vgl BPatG aaO - SaarEnergie). Ein solcher regionaler Hinweis lässt die spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Energieträgers nicht erkennen und erscheint daher zu deren Beschreibung nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass das Wort „LIPPE“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Energie“ kein geogra- fischer Hinweis ist, der von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich dem Fachpublikum und den Endabnehmern von Strom, Gas oder Fernwärme, gegen- wärtig mit Energieträgern in Verbindung gebracht wird, und dies auch für die Zu- kunft nicht zu erwarten ist. Mit der Bezeichnung „LIPPE ENERGIE“ können daher keine verkehrswesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen beschrieben werden. 1.3. Für die Dienstleistungen „Abbrucharbeiten; Asphaltierarbeiten, Erstellung und Bau von Parkplätzen; Fahrzeuginstandhaltung; Wasserversorgung und -verteilung; Parkplatzdienste; Vermietung von Parkplätzen; Beförderung von Personen und Gütern in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen; Wasserbe- handlung“ fehlt es bereits am unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Energieversorgung und -erzeugung. Denn hinsichtlich dieser Dienstleistungen weist schon der Begriff „Energie“ keinen beschreibenden Begriffsinhalt auf. - 7 - Die Dienstleistungen „Installation, Wartung und Reparatur von energietechnischen Anlagen und Geräten, von Maschinen, Meß- und Regelgeräten, Feueralarmanla- gen, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Stromleitungen; Abdichtarbeiten an Gebäu- den und Leitungen; Technische Projektplanungen, Konstruktionsplanung, insbe- sondere auf den Gebieten der Energietechnik, Energie- und Wasserversorgung und Wasserbehandlung, Stadtplanung; Umweltschutzberatung; Materialprüfung; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellung von technischen Gutachten; Dienstleistungen von Ingenieuren“ können die Energieerzeugung und -versorgung zum Gegenstand haben. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese Dienstleistungen für bestimmte Regionen oder Flüsse speziellen Merkmale aufweisen müssen, um sie von Dienstleistungen, die für andere Regionen erbracht werden zu unterscheiden. Eine Beschreibung dieser Dienstleistungen mit dem Begriff „LIPPE ENERGIE“ ist daher ebenfalls fernliegend. Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Vernichtung und Recycling von Müll und Abfall; Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und Sportanlagen“. Diese erfordern zwar die Versorgung mit Energie, ihre Beschaffenheit oder geographische Her- kunft wird durch den Begriff „LIPPE ENERGIE“ aber nicht unmittelbar beschrie- ben. Für die Dienstleistungen, die mit der Erzeugung und Versorgung von Energie zu tun haben, namentlich „Verteilung von Energie in Form von Elektrizität, Gas, Fernwärme; Erzeugung von Energie in Form von Elektrizität, Gas, Fernwärme; Verbrennung von Müll und Abfall“ weist der Begriff „LIPPE ENERGIE“ keinen ein- deutigen Aussagegehalt auf. Unklar ist insbesondere, ob es sich dabei um Energie handelt, die im Kreis Lippe mittels verschiedener Energiequellen, zB Wasser, Sonne, Wind, Kohle, Kernkraft, hergestellt wird, ob es sich um Energie handelt, die für den Kreis Lippe bestimmt ist oder ob es sich dabei um Energie handelt, die mit Hilfe des Flusses Lippe gewonnen wird (vgl BPatG 26 W (pat) 114/00 Ruhr- Strom; 29 W (pat) 357/00 SaarEnergie). Auch insoweit fehlt demnach ein Freihal- tebedürfnis. - 8 - 2. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weist das Zeichen „LIPPE ENERGIE“ auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unter- scheidungskraft auf. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekann- ten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre- chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches verstanden würde (vgl BGH WRP 2003, 1429, 1430 - Cityservice). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen aus den oben angeführten Gründen nicht um eine hinreichend konkrete Sachan- gabe handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in verschiedenen Industriezweigen und Branchen die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen zu bilden, die sich aus dem Namen des Flusses oder einer Region und einem weite- ren Begriff, der sich am Unternehmensgegenstand orientiert, zusammensetzen (vgl BPatG 33 W (pat) 167/03 - Bavaria Equity) Beispiele aus der Branche der Energieversorger sind etwa „Bayernstrom, RuhrEnergie, Ruhrgas, Badengas“. Vor dem Hintergrund einer solchen branchenspezifischen Benutzungspraxis erscheint eine Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft kaum möglich (vgl BPatG 28 W (pat) 181/02 - 1er Reihe; 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie). Die vorliegend angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen „LIPPE ENER- - 9 - GIE“ in seiner maßgebenden Gesamtheit daher ohne weiteres mit einem Unternehmen in Verbindung bringen. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl