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Beschluss

28 W (pat) 200/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 200/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 23 534 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des DPMA – Markenstelle für Klasse 29 – vom 20. März 2003 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 69 701 wird die Lö- schung der angegriffenen Marke 302 23 534 angeordnet. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 302 23 534 die Marke POWERTRANS als Kennzeichnung für die Waren: Kl 12: Fahrzeugreifen und Zubehörteile hierfür, nämlich Reifen- schläuche für Fahrzeuge aller Art. - 3 - Die Inhaberin der rangälteren Marke 399 69 701 POWER TRUCK die für die Waren „Reifen“ eingetragen ist, hat dagegen Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Übereinstimmung in dem Bestandteil „Power“ sei nur gering zu werten, denn dieser sei beschreibend und werde vielfach verwendet. Im übrigen seien die Marken klanglich erkennbar unter- schiedlich, wobei ein Auseinanderhalten durch die Bedeutung von Truck = Last- kraftwagen erleichtert werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich zum einen gegen eine Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Power“ wendet und zum anderen einen deutlich erkennbaren Begriffinhalt von „Truck“ bezweifelt. Die Markeninhaberin schließt sich den Ausführungen der Markenstelle an und gibt keine weitere sachliche Äußerung ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs 4 MarkenG) und hat in der Sache Erfolg, denn es besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Waren- ähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Wider- - 4 - spruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Angesichts der größtenteils vorliegenden Warenidentität bzw einer überaus großen Warennähe kann die Wi- dersprechende einen besonders deutlichen Abstand von der kollidierenden Marke verlangen. Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig, denn die Bezeichnung „POWER TRUCK“ mag für die Waren „Reifen“ zwar gewisse beschreibende Anklänge in Richtung „kraftvoller Lkw“ haben, dies genügt aber nicht um eine Reduzierung des Schutzumfanges zu bejahen. Angesichts dieser Umstände reicht der Abstand der Worte „POWERTRANS“ und „POWER TRUCK“ zumindest in klanglicher Hinsicht nicht mehr für ein sicheres Auseinanderhalten der Marken aus. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausge- gangen, dass aus Übereinstimmungen in beschreibenden Bestandteilen grund- sätzlich keine Rechte hergeleitet werden können. Dass hierzu auch das Wort „po- wer“ als ein vielfach in der Werbung und Beschreibung von Produkten gebrauch- tes Wort als Hinweis auf „Kraft, Stärke“ zählt, wird kaum in Abrede zu stellen sein. Da bei einem Vergleich von Marken aber immer von deren Gesamteindruck aus- zugehen ist und dieser in aller Regel auch von der gesamten Marke bestimmt wird, kann eine solche Übereinstimmung dann eine Rolle spielen, wenn auch die übrigen Markenteile große Gemeinsamkeiten aufweisen. Davon ist im vorliegen- den Fall auszugehen. Beurteilt man die einsilbigen Worte „TRANS“ und „TRUCK“ nach ihrem Klang, so sind sie bis „Tra..“ klanggleich; nur am meist weniger be- achteten Wortende findet sich eine Abweichung. Die Gesamtworte stimmen also nahezu völlig, nämlich bis „Powertra...“ überein. Eine derartige Gleichheit muss bei einer identischen Warenlage und einer durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr führen. Diese kann auch nicht deshalb ver- neint werden, weil das Wort TRUCK einen derart deutlich erkennbaren (abwei- chenden) Sinngehalt hätte, dass der Verkehr unmittelbar nur an ihn denkt und so von der anderen Marke weggeführt wird. Eine an sich zu bejahende Verwechs- lungsgefahr kann nämlich nur in Ausnahmefällen an einem solchen, einem oder beiden Zeichen innewohnenden ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffsin- - 5 - halt scheitern (st Rspr zB BGH WRP 1992, 96 – Bally/BALL, WRP 2003, 1436 – Kelly und zuletzt BGH v 13.11.2003, I ZR 184/01 – MIDAS/medAS, veröffentlicht in juris). Dieser Sinngehalt muss für jedermann erkennbar sein und – soll er ein wirksames Abgrenzen von der anderen Marke ermöglichen – seinem Inhalt nach auch von der anderen Marke wegführen oder zumindest nicht zu ihr hinführen. Davon kann man bei Truck und Trans nicht ausgehen. Zwar dürfte Truck als eng- lisches Wort für Lkw bekannt sein, in bezug auf Trans jedoch – als Hinweis auf „Transport“ – ist der Bedeutungsgehalt nicht abweichend genug, als dass damit die Vielzahl der hier für eine Verwechslungsgefahr vorliegenden Umstände über- wunden werden könnten. Die Gewichtung aller für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechender Fak- toren führt hier also dazu, einen Eingriff der jüngeren Marke in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke zu bejahen. Die Beschwerde hat damit Erfolg. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ju