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Beschluss

29 W (pat) 150/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 150/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 67 051.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Geschäftsführung“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke WebCard ist am 6. September 2000 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klas- sen 9, 16, 35, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wor- den. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juni 2002 als freihaltebedürftige und nicht un- terscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen der - 3 - Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge- nommen Apparate); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen ei- ner Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und In- formationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Com- putern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommuni- kation. Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff „Webcard“ sei zur Bezeichnung einer persönlichen Präsentation im Internet ge- bräuchlich. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen beschreibe das Zeichen daher lediglich deren Zweckbestimmung für die Erstellung einer Internet- präsentation. Für die Lehr- und Unterrichtsmittel weise das Zeichen auf deren thematischen Inhalt und hinsichtlich der Druckereierzeugnisse auf im Internet er- hältliche Ansichts- oder Visitenkarten hin. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Bezeichnung „WebCard“ handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die lexikalisch nicht nachweisbar sei. Der Begriff „Web“ habe eine Vielzahl möglicher Bedeutungen und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen daher nicht ohne weiteres als Hinweis auf das Internet verstanden. Der weitere Bestandteil „Card“ zähle nicht zum englischen Grundwortschatz. Da beide Bestandteile keine klare Sachangabe enthielten, lasse sich auch der Marke in ihrer Gesamtheit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein beschreibender Aussagegehalt zuordnen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet. Mit Ausnahme der Dienstleistung „Geschäftsführung“ steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke in- newohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol- chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unter- scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vorder- grund stehende Sachaussage darstellt (stRspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier für die beanspruchten Waren - 5 - und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Geschäftsführung“ der Fall. 1.1. Der englische Begriff „Webcard“ bezeichnet ebenso wie der entsprechende deutsche Ausdruck „Webkarte“ die mit einer Visitenkarte vergleichbare, persönli- che Präsentation im Internet (vgl BPatG 24 W (pat) 205/02 - webkarte). Beispiele für diese beschreibende Verwendung hat bereits die Markenstelle ihrem Be- schluss beigefügt. Im hier einschlägigen Bereich der Internetdienstleistungen er- fasst das angesprochene Publikum das angemeldete Zeichen daher ohne weite- res als Sachangabe. Auch die Binnengroßschreibung des Wortes „Card“ führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich dabei um ein werbeübliches Gestaltungs- element handelt, das den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht ver- ändert (vgl BPatG 29 W (pat) 210/01 - BusinessOnline). 1.2. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts versteht das angesprochene Pub- likum die Bezeichnung „WebCard“ nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ weist das Zeichen lediglich darauf hin, dass diese Informationen zum Thema „Webcard“ enthalten. In Verbin- dung mit der Dienstleistung „Werbung“ erschöpft es sich in dem Hinweis auf eine Werbung, die mittels Webcards erbracht wird. Denn Webcards werden häufig als Werbeträger eingesetzt und dementsprechend von Werbedienstleistern angebo- ten, die auf die Erstellung von Webkarten spezialisiert sind (vgl BPatG 24 W (pat) 205/02 - webkarte). Auch für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Ver- mietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ ist das Zeichen eine reine - 6 - Sachangabe. Zwar sind diese Dienstleistungen ihrer Art nach unabhängig von den Inhalten, die sie übermitteln bzw auf deren Programmierung sie ausgerichtet sind. Da sich für das angesprochene Publikum die eigentliche Webcard sowie die zu- gehörige technische Infrastruktur und die erforderliche Programmierung aber als eine Einheit darstellt, erfasst es auch bezüglich dieser Dienstleistungen nur den Sachhinweis und nicht den Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. 2. Etwas anderes gilt nur für die Dienstleistung „Geschäftsführung“. Insoweit fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit einer Webcard, weil sich nicht feststellen lässt, welche konkreten Merkmale der Geschäftsführung mit der Angabe „WebCard“ beschrieben werden könnten. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernlie- gend. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl