Beschluss
30 W (pat) 246/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 246/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 12 161.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist MAGIC MODULE für "Hardware-Entwicklungstool mit Pcmcia-Schnittstelle für Laptop und SetTop Box". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie be- schreibend auf ein Modul mit magischen Fähigkeiten hinweise. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit vor allem unter Hinweis auf eine Mehr- deutigkeit und Sprachunüblichkeit für schutzfähig. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 10. September 2002 aufzuheben. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die Be- zeichnung MAGIC MODULE ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterschei- dungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der an- gemeldeten Marke vor. "Magic" ist ein Wort der englischen Sprache, das als Substantiv wie auch als Ad- jektiv verwendet wird; es bedeutet im Deutschen "Magie, Trickkunst" bzw "ma- gisch, auf Magie beruhend", bei Voranstellung in Wortzusammensetzungen "Wunder..., "Zauber.." (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I Eng- lisch-Deutsch S 685): mit "magic wand", übersetzt mit "Zauberstab", wird zum Bei- spiel ein Werkzeug in einem Malprogramm bezeichnet, das einen gleich- oder ähnlich farbigen Bereich ohne Maus-Betätigung vollautomatisch markiert (vgl Beck Computer-Englisch, 4. Aufl S 393; H.H. Schulze, Computer-Englisch 2002 S 200). In der Werbung ist das Wort – wie die Markenstelle schon ausgeführt hat - als Ei- genschaftsversprechen im Gebrauch (vgl Wörterbuch der Werbesprache, Roth- fuss Verlag, 1. Auflage 1991, S. 139 Stichwörter "magic" und "magisch"). Das englische Wort "module" bedeutet "Modul, Baustein" (vgl Ernst, Wörterbuch der Industriellen Technik, 6. Aufl Band II Englisch-Deutsch S 834); ein "Modul" ist allgemein eine sich aus mehreren Elementen zusammensetzende Einheit inner- halb eines Gesamtsystems, die jederzeit ausgetauscht werden kann (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl S 887). Im Bereich der Elektronik wird damit - 4 - ein austauschbares, komplexes Teil eines Gerätes oder einer Maschine bezeich- net, das eine geschlossene Funktionseinheit bildet und durch andere Module jederzeit ausgetauscht werden kann (vgl Duden aaO); ferner ist "Modul" die Kurzform für "Einsteckmodul" oder "Erweiterungsmodul", das eine Platine oder ein Gerät enthält; durch das Einstecken des Moduls wird ein Computer oder ein ande- res Gerät um bestimmte Eigenschaften erweitert (vgl Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2003 S 485). In der Programmierung ist ein Modul eine Samm- lung von Routinen und Datenstrukturen, die eine bestimmte Aufgabe ausführen oder einen bestimmten abstrakten Datentyp implementieren und in der Regel aus einer Schnittstelle und einer Implementation bestehen; die Schnittstelle liefert alle Konstanten, Datentypen, Variablen und Routinen, die anderen Modulen oder Rou- tinen zugänglich sind (vgl Microsoft Press aaO). Die Marke MAGIC MODULE in ihrer Gesamtheit bedeutet damit "magisches Mo- dul, Zaubermodul". In Bezug auf die hier maßgeblichen Hardware-Entwicklungs- tools, die Module sein können, ergibt sich die zur Beschreibung geeignete Sach- aussage, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit über besondere, herausra- gende Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale verfügen, zum Beispiel die im Warenverzeichnis ausdrücklich genannte PCMCIA-Schnittstelle für Laptops und Set Top Box. Dass das Wort "module" auch eine Maßeinheit ist und das Wort "magic" – in Al- leinstellung – auch auf die Kunst der Zaubertricks als solche bezogen werden kann, deren Geräte oder Werkzeuge hier soweit ersichtlich nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses sind, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere folgt daraus nicht, wie der Anmelder wohl meint, dass der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutun- gen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet; denn schutzunfähig sind Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, nicht nur Marken, die aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehen (vgl EuGH - 5 - GRUR 2004, 146, 147f – DOUBLEMINT). Das ist hier – wie oben ausgeführt – der Fall, abgesehen davon, dass für die hier maßgeblichen Waren des Bereichs der elektronischen Datenverarbeitung andere Deutungen als die genannte nicht na- hegelegt sind. Von daher ist im Übrigen auch die Erwägung des Anmelders, das Wort "magic" erwecke spirituelle Vorstellungen, fernliegend. Von einer möglicherweise schutzbegründenden echten Mehrdeutigkeit zu unter- scheiden ist im Übrigen auch eine – vorliegend gegebene - nur begriffliche Unbe- stimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen steht (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem Abstraktions- gehalt – hier "magic" - einen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene, glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zu- gänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervor- hebung entnommen werden könnte. Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise er- kennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw). Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu