OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 W (pat) 268/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
8mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 268/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 66 377.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke BEAUTYpur ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 16 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet. Mit Beschluß vom 22. Juli 2003 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren und Dienstleistungen „Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetika; äthe- rische Öle; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Körper- und Schönheits- pflege; Seifen; Haarwässer; Zahnputzmittel; Druckereierzeugnisse; Photo- graphien; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen von Schön- heitssalons; Maniküre“ wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurück- gewiesen. Die angemeldete Marke setze sich - entsprechend bekannter, durch die dem Beschluß angefügte Internet-Recherche belegter Ausdrucksformen, wie „Wodka pur“, „Natur pur“, Wahnsinn pur, etc“ - in sprachüblicher Weise aus den geläufigen, in den deutschen Sprachschatz eingegangenen Begriffen „BEAUTY“ (engl = „Schönheit“) und „pur“ (lat = „rein“) zusammen. In bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen vermittle die Marke die - 3 - rein beschreibende Aussage, daß diese Produkte bzw deren Anwendung „reine Schönheit“ bewirkten. Wenngleich lexikalisch nicht nachweisbar, mangle es der angemeldeten Wortzusammenstellung im Hinblick auf ihre sprachgemäße übliche Bildung und ihren rein beschreibenden Charakter an der erforderlichen Unter- scheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß die angemeldete Marke bei Anlegung des angezeigten großzügigen Maßstabs das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze. Es handle sich um eine graphisch gestaltete Wortneubildung aus dem englischen Wort „Beauty“ und dem deutschen Begriff „pur“, mithin um eine Kombi- nation aus fremdsprachigen und deutschen Wörtern. Hinzu komme die unge- wöhnliche Stellung des Adjektivs „pur“ nach dem Substantiv „BEAUTY“. Sprach- üblich im Sinn von „reiner Schönheit“ wäre hingegen die Voranstellung von „pur“. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die nach § 165 Abs 4 und 5 Nr 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung be- troffenen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG - 4 - entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurück- gewiesen (§ 37 Abs 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in- newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35) „Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR 2004, 116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßli- che Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl EuGH aaO, (Nr 41) „Linde ua “; aaO, (Nr 50) „Waschmittelfla- sche“). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwen- detes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093, 1094 „FOR YOU“; MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; EuGH, aaO, (Nr 53) „Waschmittelflasche“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs vor allem solche Marken, denen die angesproche- nen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Auch wenn man vorliegend den vom Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Unterschei- dungskraft geforderten großzügigen Maßstab zugrundelegt, wonach jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden, entbehrt die angemeldete Wortkombination „BEAUTYpur“ in bezug auf die og beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gleichwohl der erforderlichen Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden. Wie - 5 - die Markenstelle zutreffend festgestellt und ausführlich begründet hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise die sprachüblich gebildete Wortfolge „BEAUTY- pur“ in ihrer allgemein verständlichen Bedeutung „Schönheit pur“ bzw „pure, reine, unverfälschte Schönheit“ lediglich als eine im Vordergrund stehende werblich an- preisende beschreibende Angabe auffassen, die auf die „pure, reine Schönheit“ erzeugende Wirkung der in Rede stehenden Produkte und Dienstleistungen aus dem Bereich der Körper- und Schönheitspflege und Kosmetika sowie auf den ent- sprechenden thematischen Inhalt der Druckereierzeugnisse und Photographien hinweist. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin vermag nicht zu überzeugen. Nicht folgen kann der Senat zunächst dem Argument, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine ungewöhnliche Kombination aus einem fremdspra- chigen und einem deutschen Wort. Zutreffend hat die Markenstelle diesbezüglich unter Zitat aus Duden, Deutsches Universalwörterbuch, darauf hingewiesen, daß beide Worte, sowohl das Adjektiv lateinischen Ursprungs „pur“ iSv „rein, un- verfälscht“, als auch das englische Substantiv „Beauty“ in seiner Bedeutung „Schönheit“, Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden haben, weshalb sich auch aus der Kombination der beiden Worte keine die Unter- scheidungskraft begründende sprachliche Eigenart ergibt. Ebensowenig kann in dem Umstand, daß in der Anmeldemarke das Adjektiv „pur“ dem Substantiv „BEAUTY“ nachgestellt ist, eine Sprachregelwidrigkeit gesehen werden, die der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft verleiht. Anhand von zahlreichen Fundstellen aus dem Internet hat die Markenstelle hinreichend belegt, daß die Nachstellung des Adjektivs „pur“ gängigem deutschem Sprachgebrauch entspricht und deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als unge- wöhnliche, nur auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisende sprachliche Eigen- heit der angemeldeten Marke aufgefaßt werden wird. - 6 - Die Unterscheidungskraft läßt sich schließlich auch nicht aus der konkret gewähl- ten Schreibweise herleiten, in der das Wort „BEAUTY“ in großen Druckbuchstaben und daran anschließend - ohne Tastenabstand - das Wort „pur“ in kleinen Druck- buchstaben wiedergegeben ist. Insoweit handelt es sich um eine völlig werbeübli- che Schriftzuggestaltung (vgl BGH MarkenR 2003, 388, 390 „AntiVir/AntiVirus“), bei der insbesondere durch die Großschreibung des ersten und die Kleinschrei- bung des zweiten Wortes der Charakter einer aus zwei getrennten Wörtern beste- henden Wortfolge erhalten bleibt. Nachdem aus den dargelegten Gründen die in dem angefochtenen Beschluß er- folgte Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterschei- dungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zu beanstanden ist, kann im weite- ren dahingestellt bleiben, ob ihrer Eintragung auch das Schutzhindernis einer be- schreibenden freihaltebedürftigen Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen- steht. Ströbele Guth Kirschneck Bb