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Beschluss

24 W (pat) 41/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 41/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 300 74 478 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Deut- schen Patent- und Markenamts über die Erinnerung der aus der Marke 396 02 967 Widersprechenden ausgesetzt. - 3 - G r ü n d e Gegen die Marke 300 74 478 ist Widerspruch erhoben worden a) aus der Marke 396 02 967 von der Firma T… (Widersprechende zu 1) und b) aus der Marke 2 014 652 von der Widersprechenden zu 2. Mit Beschluß vom 2. Dezember 2003 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts beide Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen haben die Widerspre- chende zu 2 unter dem 9. Januar 2004 gemäß § 165 Abs 4 MarkenG Beschwerde und die Widersprechende zu 1 – zeitlich nachfolgend – Erinnerung gemäß § 64 MarkenG eingelegt. Bei dieser Sachlage ist es, da ein Fall von § 165 Abs 5 Nr 2 MarkenG insoweit nicht vorliegt, zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis über die noch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängige Erinnerung entschie- den ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 165 Rdn 17; BPatG Bl.f.PMZ 2003, 117 „Beschwerde und Erinnerung“). Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb