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Beschluss

26 W (pat) 213/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 213/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 86 922.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Gut, dass es uns gibt! ist als Marke für die Dienstleistungen „Vermittlung und Durchführung von Wartungs-, Renovie- rungs- und Sanierungsarbeiten handwerklicher Art in, um und an Gebäuden, nämlich Gebäudereinigung nach Brandschä- den, Baubeheizung, Bautrocknung, Fassadenreinigung, Im- prägnierung, Infrarot-Thermografie, Klinkerimprägnierung, Klinkerreinigung, Lecksuche, Luftdichtigkeitsmessungen, Schimmelpilzmessung, Steinimprägnierung, Wasserscha- denbeseitigung, Winddichtigkeitsmessungen; Durchführen von technischen Messungen an Gebäuden; Ledermöbelin- standsetzung, Lederaufarbeitung; Lederpflege; Reinigung von losen Teppichen, textilen Bodenbelägen und Polstermö- beln sowie Autoinnenreinigung; Fliesenlegerarbeiten; Fußbo- denverlegerarbeiten; Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten; Dachdeckerarbeiten; Maurerarbeiten; Elektroinstallationsar- beiten; Zimmererarbeiten; Tischlerarbeiten; Sanitärinstallati- onsarbeiten; Gebäudeentfeuchtung; Leckortung an wasser- führenden Leitungen in Gebäuden; - 3 - Dienstleistungen eines Ingenieurs im Bauwesen" zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Zwar sei die angemeldete Wortfolge hinreichend kurz, sie ent- behre jedoch jeglicher sprachlicher oder inhaltlicher Besonderheit, die ihr über die jedem Slogan immanente, rein sachlich– wertende Prägnanz hinaus auch eine in- dividualisierende, dh herkunftshinweisende Wirkung verleihen könnte. Völlig sprachüblich gebildet sei ein Satz wie der angemeldete in dieser oder ähnlicher Form häufig auch in anderen Zusammenhängen zu finden (zB: „Gut, daß es Dich gibt!“; „Bloß gut, daß es uns noch gibt“). Eine etwaige schutzbegründende Mehr- deutigkeit und Interpretationsfähigkeit könnten nicht festgestellt werden. In Verbin- dung mit den angebotenen Dienstleistungen, die alle sehr nützlich seien, werde der Verkehr die Anmeldung ohne weiteres als erleichternden Ausruf verstehen, daß es glücklicherweise jemand gebe, der ihm solche Tätigkeiten abnehme. Mithin handele es sich nur um eine pauschal gehaltene Anpreisung der angebotenen Dienstleistungen. Das Personalpronomen „uns“ sei nicht geeignet, auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach ist die angemeldete Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ schutzfähig, denn sie beschreibe die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar. Sie enthalte lediglich eine vage Andeutung auf die beanspruchten Dienstleistungen. Um welche Art von Dienstleistungen es sich handele, lasse sich der Anmeldung nicht entnehmen. Es kämen die verschiedensten Interpretationsmöglichkeiten in Betracht. Die Tatsa- che, daß diese Wortfolge auch eine Werbeberühmung darstelle, stehe der Eintra- gung nicht entgegen, da es sich nicht um eine allgemein geläufige Redewendung handele. Ihre Mehrdeutigkeit, Interpretationsbedürftigkeit sowie eine gewisse Ori- - 4 - ginalität und Prägnanz würden der Anmeldung die erforderliche Unterscheidungs- kraft verleihen. Demgemäß beantragt der Anmelder die Aufhebung der angefochtenen Be- schlüsse. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats steht der begehrten Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ für sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft iSd vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewoh- nende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unter- scheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und da- mit die betriebliche Zuordnung dieser Dienstleistungen zu ermöglichen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Ein- tragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsver- kehr zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2002, 804 – Philips). Für kennzeich- nungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der unter diesen Marken angebotenen Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu er- füllen (EuGH 2001, 1148 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin- halt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei- - 5 - dungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Werbeslo- gans und sonstige spruchartige Wortfolgen unterliegen den gleichen Schutzvor- aussetzungen wie andere Wortmarken. Slogans, die sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, fehlt die Unterscheidungskraft ebenso wie entsprechenden Einzelangaben. Das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft weisen Slogans auf, die keinen eindeutigen, sondern allen- falls einen verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationen zugänglichen Aussagegehalt vermitteln, der nicht in unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen steht, wobei neben Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweili- gen Wortfolge insbesondere deren Mehrdeutigkeit und deshalb Interpretationsbe- dürftigkeit von wesentlicher Bedeutung sind (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 157 mwNachw). Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, fehlt der angemeldeten Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ die erforderliche Unterscheidungskraft. Gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werden die ange- sprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge ausschließlich als allge- mein übliche werbemäßige Anpreisung ohne Originalität und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Erbringer dieser Dienstleistungen auffassen. Für diese An- nahme sprechen bereits die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen, die im wesentlichen Wartungs-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten hand- werklicher Art wie zB „Lecksuche" und „Wasserschadenbeseitigung“ zum Ge- genstand haben. Gerade derartige Reparaturleistungen werden häufig in Situatio- nen in Anspruch genommen, in denen handwerkliche Hilfe wegen weiterer mögli- cher Schäden besonders dringlich ist. Das Dienstleistungsangebot des Anmelders verspricht insbesondere in diesen (Not-)Lagen Hilfe und Unterstützung, was der angemeldete Slogan „Gut, dass es uns gibt!“ in Form einer werbeüblichen Anprei- sung dieser Leistungen allgemein verständlich zum Ausdruck bringt. Eine schutz- begründende Mehrdeutigkeit, Interpretationsbedürftigkeit oder Originalität der An- meldung vermag der Senat auch deshalb nicht zu erkennen, weil das Ergebnis ei- - 6 - ner Internetrecherche zur Wortfolge „Gut, dass es uns gibt!“ entgegen der Ansicht des Anmelders eindeutig dafür spricht, daß es sich bei der angemeldeten Wort- folge um eine allgemein übliche Redewendung handelt, die mit geringen Abwei- chungen in vielen Situationen die Nützlichkeit einer Person oder Sache anprei- send hervorhebt. Der Zeichenteil „uns“ weist ebenfalls nur pauschal auf irgend ei- nen unbestimmten Personenkreis hin, der für die betreffenden Unterstützungs- leistungen bereitsteht. Dieses Markenelement vermag deshalb ebenfalls nicht die erforderliche Hinweisfunktion zu erfüllen. Da der angemeldeten Marke mithin die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden. Kraft Reker Richterin Eder ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftleistung gehindert. Kraft Pr