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Beschluss

32 W (pat) 327/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 327/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 730 656 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der IR-Marke Nr 730 656 VITAFOODS die für die Waren und Dienstleistungen 16 Magazines et autres imprimés. 35 Publicité, conseils en organisation et direction de congrès; consultation commerciale pour la direction des congrès; organisation d'expositions à buts commerciaux ou de publicité. 41 Education; organisation d'expositions à buts culturels ou éducatifs; organisation et conduite de colloques, de conférences, de congrès, de séminaires et de symposiums; information en matière d'éducation. international registriert ist, hat die Markenstelle für Klasse 41 IR den Schutz für die Bundesrepublik Deutsch- land wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Begriff "VITAFOODS" als Oberbegriff für (neuartige) Nahrungsmittel oder deren Komponenten verstanden werde, die beim Verbrau- cher den Gesundheitsstatus und die Abwehr potentieller Gesundheitsrisiken im Visier hätten, um die körperliche und mentale Lebensqualität zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen oder um zur Regeneration von Erschöpfungs- zuständen und Krankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Marke eine thematische Inhaltsangabe. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie rügt die Begründung des Deutschen Patent- und Markenamts als unschlüssig. Ein möglicher, lediglich thematischer Bezug zu bestimmten Waren oder Dienstlei- stungen reiche nicht aus. Für ein Fehlen der Unterscheidungskraft sei es erfor- derlich, dass eine unmittelbar inhaltsbeschreibende Sachangabe vorliege, was hier wegen der unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten von "Vita" und "Foods" nicht der Fall sei. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der IR-Marke ist gemäß Art. 6 quin- quies Abschn. B Nr. 2 PVÜ der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu ver- weigern. Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "telle-quelle"-Schutzes, von der hier auszugehen ist, ist die Schutzerstreckung gemäß §§ 107, 113, 37 MarkenG nach Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ zu prüfen. Dieser Prüfungsmaßstab stimmt mit dem des § 8 Abs. 2 MarkenG überein (vgl. BGH Beschluss vom 4. Dezember 2003 – I ZB 38/00 – Käse in Blü- tenform). Die IR-Marke "VITAFOODS" besteht im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung ihrer Bestimmung dienen können. Nach den Feststellungen des Senats ist die IR-Marke "VITAFOODS" ein Fachbe- griff, nämlich eine Produktbezeichnung für Lebensmittel, die zusätzlich zu ihrem Nährwert eine positive gesundheitliche Wirkung ausüben und mehrere Körper- funktionen in einer positiven Weise beeinflussen, bzw. denen durch technische Prozesse schädigende Inhaltsstoffe entzogen werden. Für die in verwirrender Weise gebrauchten Synonyme wie z.B. "Functional Food", "Nutritional Food", - 4 - Designer Food", "Nutricenticals" wird als "Überbegriff" seit neuestem "Vitafood" verwendet (www.noe.arbeiterhammer.at/20.04.04). Dies ist auch bereits in der Bundesrepublik Deutschland der Fall. So befasst sich etwa ein kritischer Artikel mit dem Titel: "Profit statt Gesundheit – Genfood“ heißt jetzt "Vitafoods" mit den vorher definierten Lebensmitteln und bezeichnet diese als einen "Cocktail aus Nahrungsmitteln, Zusatz-Ergänzungsmitteln, Arzneimitteln und Genfood" (www.naturmedret.de/13.04.2004). Die Fundstellen wurden der Markeninhaberin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Dementsprechend können Zeitschriften und andere Druckwerke vitafoods als Thema behandeln. Auch die Werbe- und Beratungsdienstleistungen der Klasse 35 können Vitafoods zum Gegenstand haben, indem sie sich mit dieser neuartigen Ernährung, befassen. Dasselbe gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Dienst- leistungen. Winker Sekretaruk Kruppa Hu