Beschluss
28 W (pat) 81/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 81/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 301 68 528.2/7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter von Schwichow und Paetzold beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge starCollection als Kennzeichnung für die Waren "Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenma- schinen und –geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifu- gen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werk- zeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerklei- nerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken ein- schließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügel- pressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzge- räte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthal- ten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfil- terbeutel, alle für Staubsauger; - 3 - elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen; Küchen- waagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgerä- te und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthal- ten; Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesonde- re Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhalte- geräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellen- geräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesonde- re Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl-Gefrierkombinationsge- räte, Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Spei- seeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockenge- räte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanla- gen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Speiseeismaschinen; - 4 - Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthal- ten“. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Wortmarke stelle für die beanspruchten Waren eine aus zwei Worten des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzte, ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe dar, die lediglich zum Ausdruck bringe, dass die so gekennzeichneten Waren zu einer Kollektion/Produktlinie mit besonders guten Produkten gehörten. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke weder eine Eigenschaft der beanspruchten Waren enthalte noch ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache darstelle, das vom Verkehr als solches aufgenommen werde; viel- mehr sei die Verwendung des Begriffs für Haushaltsgeräte unerwartet und unge- wöhnlich und damit unterscheidungskräftig, selbst wenn man darin eine zum Kauf auffordernde Werbeaussage sehen wollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft wie der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG). Das Markenwort "starCollection" ist, wie schon die Markenstelle überzeugend und unter Heranziehung zahlreicher Beispiele aus der Sprachpraxis dargelegt hat, - 5 - nicht nur sprachüblich aus den Einzelwörtern "star“ und "Collection" gebildet, son- dern weist auch in seiner Zusammensetzung in Bezug auf die beanspruchten Wa- ren einen Bedeutungsgehalt auf, der sich dem Verkehr zwanglos als „Kollektion von Spitzenprodukten“ aufdrängt. Diese Einschätzung ergibt sich, wie die Marken- stelle ebenfalls überzeugend belegt hat, nicht nur aus dem Umstand, dass die Wortkombination „star collection“ in diesem Sinne bereits auf einer Vielzahl von Warengebieten Verwendung findet, sondern dass die beanspruchten Haushalts- geräte in dieser Form von der Anmelderin selbst angepriesen werden. Im Internet finden sich Hinweise auf einen Katalog mit der Titelbezeichnung „star-collection - Die Stars zum Waschen, Kochen, Kühlen und Spülen“ (http://www.uni-wei- mar.de/~hehl/NeueSeiten/praktiku.htm; http://www.v-h.de/NeueSeiten/praktiku. htm) und eine bebilderte Seite mit dem Text „star-collection - das ist die neue, li- mitierte Haushaltgeräteserie von Siemens. Mit Star-Qualitäten, denn die Geräte zeichnen sich aus durch Top design und innovative Siemens-Technik. ...“ http://www.hausgerät.de/deutsch/highlights/starcollection/starcollection_popup_6 30). Dass vor diesem Hintergrund die beanspruchte Wortkombination wesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibt, liegt damit für den Senat auf der Hand und ist von der Anmelderin in keiner Weise argumentativ und sachlich ausgeräumt worden. Jedenfalls ist es unerheblich, ob eine solche Bezeichnung für bestimmte Geräte bisher nicht gebräuchlich war - wie die Anmelderin hier vorträgt -, sondern ob sie sich dazu eignet. In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin lediglich noch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs hingewiesen (insbes. EuGH Mitt. 2004, 222 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder schemantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr.39). Dieser Auffassung hat sich übrigen - 6 - auch bereits der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 CityService). Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Stoppel von Schwichow Paetzold Na/Bb