Beschluss
30 W (pat) 99/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 99/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 13 737.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klas- se 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Fe- bruar 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 302 13 737.8 die Be- zeichnung Deli Cate ursprünglich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 35, 43 und 44. Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß eines mit Prüferaufgaben beauftragten Beamten des gehobenen Dien- stes die Anmeldung mit Ausnahme der beanspruchten "Dienstleistungen zur Be- herbergung von Gästen; Bereitstellung von Personal für den Verpflegungsservice" zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das Anmelde- zeichen weise sprachüblich auf die Beschaffenheit, nämlich die Güte und den deli- katen Wohlgeschmack der verfahrensgegenständlichen Lebensmittel und Verpfle- gungen hin. Auch die besondere Schreibweise wirke nicht schutzbegründend. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und ihr Waren- und Dienstleistungsver- zeichnis wie folgt eingeschränkt: "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung im Auftrag gewerblicher und privater Gastgeber, näm- lich von deren Betriebsangehörigen, von Patienten, von Heimbe- wohnern und Gästen, insbesondere Speisenausgabe, Bedie- nungsservice und Erstellung von Diätkonzepten; Bereitstellung von Personal für den Verpflegungsservice; Catering." Zur Beschwerdebegründung führt die Anmelderin im wesentlichen aus, durch die besondere Art der Getrenntschreibung verliere das Anmeldezeichen jegliche klare Bedeutung und führe vom englischen Adjektiv "delicate" weg. Zudem werde in Zu- sammenhang mit Nahrungsmitteln im Englischen der Begriff "delicious" verwen- det. Im übrigen stelle für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen die Bedeutung "wohlschmeckend, fein" keinen sprachüblichen Hinweis auf deren Beschaffenheit dar. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Die "Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Bereitstellung von Perso- nal für den Verpflegungsservice" sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens, da sie bereits im angegriffenen Beschluß von der Zurückweisung ausgenom- men worden sind. - 4 - 2. Auch hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen gemäß dem im Beschwerdever- fahren neu gefaßten Verzeichnis läßt sich ein Eintragungshindernis nicht feststel- len. Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) kann nicht angenommen werden. Insoweit kann dahinstehen, ob "Deli Cate" vom Wortsinn her als beschreibende Sachangabe in Betracht kommt. Jedenfalls durch die besondere Schreibweise, die durch einen Wortabstand innerhalb des Markenwortes und eine anschließende Großschreibung gekennzeichnet ist, erfährt es eine individuelle Eigenprägung, die der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses entgegensteht. Zwar ist nicht jede besondere Schreibweise von Wörtern geeignet, vom beschrei- benden Sinngehalt wegzuführen. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Ge- staltung eine rein beschreibende Aussage der Wortelemente erst herausstellt oder verstärkt (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BPatG, PAVIS PROMA, Brandt, 33 W (pat) 418/02 – E U ROLOGISTIC) oder durch eine Binnengroß- schreibung gerade der Charakter als zusammengesetztes Wort hervorgehoben wird. Demgegenüber sind die hier gegebenen Merkmale geeignet, einen schutz- begründenden Überschuß zu vermitteln. Der lediglich an die Silbentrennung an- knüpfende Wortabstand und die nachfolgende Großschreibung innerhalb eines nicht zusammengesetzten Begriffes ist unüblich. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGH – anti KALK, bei dem ein zusammengesetzter Begriff gegeben war und durch ein dazwischengeschaltetes graphisches Element eine sinnvolle Wechselbeziehung zwischen "anti" und "KALK" hergestellt worden ist. - 5 - Dem Anmeldezeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgesprochen werden. Aus den dargelegten Gründen wird durch die besondere Schreibweise eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunfts- funktion geeignete Gestaltung erreicht. Dr. Buchetmann Winter Schramm Pü