OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 W (pat) 101/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 101/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 2 077 478 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 1998 und vom 24. November 2000 sind wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 167 527 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 25. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 2 077 478 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 167 527 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 24. November 2000 zurück- gewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenom- men. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrun- deliegende Beschluß vom 25. August 1998 im Umfang der Löschung wir- kungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 “Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt- - 3 - lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Kätker Pagenberg Cl