Beschluss
30 W (pat) 92/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 92/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 48 636.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Wort- und Bildmarke (farbig, mit den Farben schwarz, grau, weiß, graubraun, dunkelgrau) ist fol- gende Darstellung: Das Warenverzeichnis lautet: „kunststoff- oder holzbeschichtete Fußböden, Fußbodendielen, Faserplatten mit Nut-Feder-Verbindung für den Innenausbau“. Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung wegen feh- lender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die Marke sei mit der Bedeutung „mit einem Klick - 3 - befestigen“ bzw „klicke und fixiere“ eine beschreibende Angabe. Die grafische Ausgestaltung sei werbeüblich. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könn- ten, nicht für gegeben, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die grafische Gestaltung. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klas- se 19 des Patentamts aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak- ten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein der Eintragung entgegenstehen- des Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unter- scheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich bei der angemel- deten Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den beanspruch- ten Waren nicht hinreichend sicher feststellen. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken aus- geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Be- zeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit besteht aufgrund der besonderen bildlichen Ausgestaltung nicht ausschließlich aus einer solchen beschreibenden Angabe. Immanente Einschränkung der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG aufge- führten gesetzlichen Schutzhindernisse ist dabei, dass ein berechtigtes Bedürf- - 4 - nis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwend- barkeit der Zeichen oder Angaben besteht, für die die Monopolisierung bean- sprucht wird (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auf, § 8 Rdn 217 mwN). Entgegen der Auffassung der Anmelderin bestehen allerdings keine Zweifel daran, dass die Anmeldung im Sinn von „click and fix“ - deutsch: „einklicken und befestigen“ - eine beschreibende Angabe ist. Das englische Verb „to click“ be- deutet im Deutschen „einklinken, einklicken“ und das englische Verb „to fix“ be- deutet „einbauen, festklemmen, fixieren“ (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I, 9. Aufl S 195; 386; Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik S 205f; 467); der weitere Bestandteil „’n“ erschließt sich, auch wenn das Auslassungszeichen für den fehlenden Buchstaben „d“ hinter diesem Buchstaben fehlt (vgl R. Murphy, English Grammar in Use S 279), im Zusam- menhang der Markenbildung als das Wort „and“ (und). Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die grafische Gestaltung für sich al- lein eine beschreibende, freizuhaltende Angabe für die beanspruchten Waren darstellt: sie gibt lediglich im Bild (Profilansicht) die Art der Montage wieder. Indessen kann ein Freihaltungsbedürfnis für die Marke in ihrer Gesamtheit in der konkreten grafischen Gestaltung nicht festgestellt werden. Hier ist hinsicht- lich des bildlichen Charakters der Marke ein Freihaltebedürfnis nicht hinrei- chend sicher zu erkennen. Bei der Anmeldung steht - auch aus Sicht der ange- sprochenen Verkehrskreise - in bezug auf die beanspruchten Waren nicht mehr allein der Eindruck einer sachbezogenen Information im Vordergrund (vgl dazu EuG MarkenR 2001, 181 – EASYBANK; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 389). Die Marke zeichnet sich in der bildlichen Ausgestaltung einerseits aus durch die grafische Anordnung des Bestandteils „Cli-“ auf einer graubraunen, waagerecht dargestellten Bodendiele mit Nut an der rechten Seite, die links in einer geraden Linie und einem schwarzen Rand endet; andererseits ist der Bestandteil „-ck“ grafisch auf einer weiteren graubraunen Bodendiele mit Feder links angeordnet, die rechts in einer randlosen wellenförmigen Linie endet und nach rechts oben - 5 - schräg gestellt ist; der Bestandteil „’n Fix“ ist in einen schwarz, grau, dunkelgrau und weiss gestalteten imaginären Hintergrund geschrieben, aus dem er andererseits durch die teilweise Überschreibung der Feder-Bodendiele optisch fast aus dem Gesamtbild heraustritt. In der Schriftart ist dabei Fettdruck, schwarz (Cli-ck) mit einer Konturschrift (weiß in schwarzer Umrandung) kombiniert (’n Fix). Durch die bildliche Gestaltung des angemeldeten Zeichens entsteht hier bei Be- rücksichtigung aller ihrer gestalterischen Elemente in der Gesamtschau ein hinreichend deutlich hervortretender, eigenständiger Charakter. Insoweit hebt sich die Zeichengestaltung von dem Üblichen ab. Auf die Verwendung gerade einer solchen bildlichen Ausgestaltung sind die Mitbewerber nicht angewiesen. Ihnen verbleiben nämlich weiterhin schier unbeschränkt viele Möglichkeiten, um die durch das Zeichen vermittelte Aussage in Wort und/oder Bild auszudrücken. Die von der Anmelderin gewählte Kombination, insbesondere die Vermischung der Wort- und Bildelemente zu einem einheitlich erscheinenden Gebilde berührt das Freihalteinteresse nur noch in rechtlich nicht mehr relevantem Umfang. Hiervon ausgehend kann der Marke in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungs- kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden. Die vorstehend dargestellten grafischen Besonderheiten, mögen sie auch einzeln betrachtet als nicht besonders augenfällig erscheinen, reichen in ihrer Gesamtheit aus, um - bei der zu unterstellenden markenmäßigen Benutzung - von einem bloßen Verständnis als warenbeschreibende Angabe wegzuführen und als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Anmelderin zu dienen. - 6 - Zu beachten ist allerdings, daß sich der Schutzbereich der Marke nach der kon- kreten besonderen Ausgestaltung bestimmt und auch beschränkt (vgl Strö- bele/Hacker aaO § 8 Rdn 387 mwN; BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Cl