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Beschluss

24 W (pat) 9/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 9/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 42 934.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 2003 und vom 13. Oktober 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke addict ist für die Waren "Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Juwe- lierwaren und Schmuckwaren, Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zur Eintragung in das Register angemeldet. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß das angemeldete englische Wort "addict" in seiner Bedeutung "Süchtiger, Fan, Narr, (jemanden) süchtig machen" keine ungewöhnliche und phantasievolle, son- dern lediglich eine sachbezogene, werbemäßig anpreisende Aussage enthalte, die darauf hinweise, daß man nach den so gekennzeichneten Waren "süchtig" oder "närrisch" bzw ein "Fan" von den Waren werden kann. In diesem Sinn sei das eng- - 3 - lische Markenwort den angesprochenen Verkehrsteilnehmern ohne weiteres ver- ständlich, nachdem Englisch in Deutschland eine von vielen Personen gesproche- ne Fremdsprache sei, die insbesondere im Bereich der Mode und Kosmetik die be- herrschende Sprache darstelle und überdies in der Werbung bevorzugt verwendet werde. Im übrigen werde das Wort "addict" für Parfümeriewaren bereits gebraucht, wie der dem Erinnerungsbeschluß beigefügte Internet-Auszug zeige. Der angemel- deten Marke fehle damit die Eignung, die beanspruchten Waren eines Unterneh- mens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nach seiner Auffassung besitzt die angemeldete Marke unter Berücksichtigung des angezeigten großzügi- gen Beurteilungsmaßstabs die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei dem engli- schen Wort "addict" handle es sich in Alleinstellung, ohne ergänzende Zusätze, um einen vielschichtigen Begriff, welcher in seiner Bedeutung "süchtig machen, Süchtiger, Fan, Narr" verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zulasse und kei- neswegs klar aussage, daß die beanspruchten Waren süchtig machten. Da jeder- mann wisse, daß Körperpflegemittel, Schmuckwaren oder Bekleidungstücke, an- ders als Drogen, keine Sucht erzeugten, sei ein Verständnis im Sinne von süchtig machenden Produkten eine maßlose Übertreibung und wirke bereits hierdurch un- gewöhnlich und phantasievoll. Angesichts dessen sei davon auszugehen, daß der Verkehr die angemeldete Marke ohne analysierende Betrachtung als Herkunfts- hinweis auffasse. Auch liege kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG vor. Das unscharfe und interpretationsbedürftige Markenwort "addict" weise nicht den hierfür erforderlichen strengen Sachbezug zu den beanspruchten Waren auf. - 4 - Der Anmelder beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten Schutzhindernis- se gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle keinen Bestand haben kann. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge etc oder zur Bezeichnung sonstiger Merk- male der Waren dienen können. Eine in diesem Sinne konkret Merkmale der be- anspruchten Waren beschreibende Angabe stellt das angemeldete englische Mar- kenwort "addict" nicht dar. In dem angefochtenen Erinnerungsbeschluß wird die Eintragungsversagung insoweit zu Recht auch nicht mehr auf dieses Schutzhin- dernis gestützt. Wie von der Markenstelle zutreffend ermittelt, besitzt das Wort "addict" im Engli- schen als Substantiv die Bedeutung "Süchtige(r)" (zB alcohol (drug) addict) sowie (scherzhaft) "Fan, Narr" (zB Fußball-Fan, Film-Narr etc) und als Verb die Bedeu- tung "(jemanden) süchtig, abhängig machen" (vgl Langenscheid, Online-Handwör- terbuch Englisch-Deutsch, zu "addict"). Da es sich bei den mit der Anmeldung be- anspruchten Waren der Klassen 3, 14 und 25 nicht um suchterzeugende Mittel (wie zB Alkohol, Drogen oder Nikotin) oder um Produkte handelt, die süchtig ma- chende Stoffe enthalten können, kommt das Wort "addict" als Hinweis auf eine - 5 - suchterzeugende Wirkung als einem konkreten Merkmal der in Rede stehenden Waren nicht in Betracht. Soweit man die dem Wort "addict" innewohnende Bedeutung "süchtig machen" le- diglich in einem übertragenen Sinn auf die angemeldeten Waren in der Weise be- zieht, daß sie ihre Käufer aufgrund qualitativer oder sonstiger herausragender Pro- dukteigenschaften süchtig - nach ihrem Erwerb oder Gebrauch - machen, stellt sich das Wort nicht als eine Angabe dar, die Merkmale - und seien es auch nur all- gemeine Qualitätsmerkmale - der Waren unmittelbar bezeichnet, sondern allen- falls als eine werbliche anpreisende Aussage allgemeiner Art, die lediglich mittel- bar auf qualitative Eigenschaften der betreffenden Produkte hindeutet und die da- mit nicht mehr von Schutzbereich des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfaßt wird (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; GRUR 2001, 735, 737 "Test it."). Die angemeldete Marke besitzt ferner Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Zwar fehlt einer Wortmarke die Eignung, die von ihr erfaßten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unernehmen zu unterscheiden, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur dann, wenn es um eine Beschrei- bung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG geht. Diese Eignung kann einer Wortmarke vielmehr auch aus an- deren Gründen als ihrem etwaigen warenbeschreibenden Charakter fehlen, insbe- sondere dann wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläufiges Wort einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr 19) "BIOMILD"; GRUR 2004, 674, 677 (Nr 69 u 70) "Postkantoor"; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"). - 6 - Wenngleich nach dem Gesagten grundsätzlich auch bloße Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art ohne konkret produktbeschreibenden Begriffsge- halt der Unterscheidungskraft entbehren können (vgl zB BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1047, 1048 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"), ist allerdings bei einem - wie vorliegend - fremdsprachlichen Ausdruck erforderlich, daß es sich um einen den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen überwie- gend geläufigen Begriff einer fremden Sprache handelt (vgl BGH aaO "Cityservi- ce"). Nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß das betreffende Wort von be- achtlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs lediglich als werbliche Anprei- sung und nicht als eine auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisende Marke auf- gefaßt wird (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 116). Abgesehen da- von, daß der Senat bereits gewisse Zweifel hat, ob das englische Wort "addict" in seiner Bedeutung "(jmd) süchtig machen, Süchtiger, (humor) Fan, Narr" in der an- gemeldeten alleingestellten Form, ohne einen ergänzenden Wort- bzw Satzzu- sammenhang, die von der Markenstelle angenommene Werbeaussage zu vermit- teln vermag, handelt es sich jedenfalls nicht um einen in Deutschland im allgemei- nen Sprachgebrauch oder in der Werbung geläufigen Ausdruck, dessen Kenntnis beim angesprochenen inländischen Publikum überwiegend vorausgesetzt werden kann. "Addict" gehört nicht zu den englischen Begriffen, die als sog Anglizismen in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind (wie zB City, Service, Design, Po- wer, top, easy ua). Weiterhin ist nicht feststellbar, daß "addict" in der inländischen Werbung allgemein oder speziell in der Werbung für einschlägige Produkte als an- preisendes Schlagwort Verwendung findet. Allein der dem Erinnerungsbeschluß beigefügte Internet-Ausdruck mit dem Online-Angebot eines Parfüms "Addict – Christian Dior" vermag dies nicht zu belegen, zumal das Wort "Addict" darin nicht als anpreisendes Werbeschlagwort eingesetzt wird. Insoweit hat auch eine vom Senat durchgeführte Internet-Recherche keine weiteren Treffer für den Gebrauch des Wortes "addict" in der Produktwerbung ergeben. "Addict" ist ferner kein einfa- cher Begriff des englischen Grundwortschatzes, dessen Verständnis im Hinblick - 7 - auf die große Verbreitung, die Englisch in Deutschland als erste Fremdsprache mittlerweile gefunden hat, bei weiten Teilen der inländischen Bevölkerung voraus- gesetzt werden kann. Der Begriff ist vielmehr einem erweiterten Englischwort- schatz zuzurechnen, über den nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der angespro- chenen Verkehrskreise mit entsprechend vertieften Englischkenntnissen verfügt, nicht jedoch das hier angesprochene breite Käuferpublikum mit regelmäßig nur durchschnittlichen Schulenglischkenntnissen. Schließlich läßt der Umstand, daß auf den betroffenen Warengebieten der Kosmetika, der Mode sowie der Uhren und Schmuckerzeugnisse ein häufiger Einsatz englischer Ausdrücke zur Produkt- beschreibung und -werbung zu beobachten ist, lediglich den Schluß darauf zu, daß die einschlägigen Käuferkreise insoweit bereits verwendete und geläufig ge- wordene englische Ausdrücke verstehen werden, nicht jedoch, daß sie generell über einen vertieften Englischwortschatz verfügen und auch ungebräuchliche eng- lischsprachige Ausdrücke ohne weiteres erfassen können. Ströbele Guth Kirschneck Bb/Pü