OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 W (pat) 18/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
4mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 18/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 65 794.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz b e s c h l o s s e n: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Anmelderin hat die Bezeichnung CUSTOMERCONNECT als Wortmarke für „Computersoftware; Computerhardware, soweit in Klasse 9 ent- halten; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexten), Veröffentlichung von Büchern, auch in elektronischer Form; Organisation und Veranstaltung von Symposien, Kongressen und Seminaren; Computer Based Training; Entwicklung von Computerprogrammen; Computersoftware-Beratungsdienstleistungen; Com- puterdienstleistungen, die Endverbraucher von Software-Produkten die Fähigkeit verleihen, Geschäfte auf einer 24/7-Grundlage in einer sicheren Umgebung durchzuführen“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 18. November 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unter- scheidungskraft zurückgewiesen. Die aus den englischen Grundwörtern „custo- mer“ und „connect“ zusammengesetzte Anmeldemarke sei im Sinne von „Kun- denbeziehungen“ zu verstehen; dass das Kombinationswort „CUSTOMER- CONNECT“ lexikalisch nicht nachweisbar sei, stehe nicht entgegen, weil der an- gesprochene Verkehr ständig an neue Begriffe gewöhnt werde, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Weise vermittelt würden. Er werde die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres nur als Sachaussage und nicht als Herkunftshinweis verstehen, weil sie die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen jedenfalls mittelbar beschrieben; so könnten die beanspruchten Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 42 helfen, Kundenbeziehungen zu erhalten und zu intensivieren und sich die beanspruchten Dienstleistungen mit diesem Thema auseinandersetzen. Infolge des ohne weiteren verständlichen - 3 - Sinngehalts in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Anmeldemarke daher nicht schutzfähig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer An- sicht nach trifft die von der Markenstelle genannte Übersetzung der Anmelde- marke nicht zu; das deutsche Wort „Kundenbeziehungen“ werde im Englischen vielmehr mit „customer relations“ oder „customer contacts“ übersetzt. Die richtige Übersetzung „Kunden verbinden“ würde eher auf die Herstellung eines Telefonan- schlusses hindeuten. Im übrigen sei die Anmeldemarke mehrdeutig. Der Sinnge- halt, den die Markenstelle der Anmeldemarke zugeordnet habe, beruhe auf einer analysierenden Betrachtung. Für den Verkehr sei zudem nicht erkennbar, wie die jeweils beanspruchte Ware aussehen bzw die Dienstleistungen gestaltet sein müßten, um Kundenbeziehungen zu erhalten und zu intensivieren. Die Anmelde- marke beschreibe keine Produkt- oder Dienstleistungsmerkmale, sei sprachun- üblich gebildet, habe keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt und stelle auch kein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer anderen Sprache dar. Soweit das BPatG andere Markenanmeldungen, in denen das Wort „CONNECT“ mit einem vorangestellten weiteren Wort verbunden sei, zurückgewiesen habe, seien diese Kennzeichnungen mit der vorliegenden Anmeldemarke nicht ver- gleichbar. Schließlich regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. die Vor- lage an den EuGH an. Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 zurückgenommen. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmelde- marke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutz- hindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH). Steht allerdings bei ei- ner Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung zu verneinen (vgl. BGH a.a.O. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Nach diesen Grundsätzen ist die Anmeldemarke nicht schutzfähig. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der inländische Verkehr, zu dem wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen alle inländischen Verbraucher gehören, die Anmeldemarke ohne weiteres Nachdenken als eine im Vordergrund stehende Sachangabe auffassen, mit der lediglich darauf hingewie- sen wird, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Teil einer „Kundenverbindung“ sind oder dazu dienen, solche Verbindungen herzustellen oder sich solcher Verbindungen zu bedienen. Der Verkehr, der an die Verwen- dung englischer Wörter auf dem hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleis- tungsgebieten weitgehend gewöhnt ist, wird dabei trotz der Zusammenschreib- weise ohne weiteres erkennen, dass die Anmeldemarke aus den beiden zum eng- lischen Grundwortschatz gehörenden und breitesten Bevölkerungskreisen geläufi- gen Worten „customer“ und „connect“ besteht. Das Wort „customer“ ist dabei im Sinne von „Kunde“ gebräuchlich; soweit die Anmelderin darauf hinweist, das von der Markenstelle zitierte Wörterbuch weise nur die Übersetzungen „Verbraucher, - 5 - Konsument“ auf, ist nicht erkennbar, dass diese Wörter einen Bedeutungsunter- schied zu dem homologen deutschen Wort „Kunde“ aufweisen. Der weitere Mar- kenteil „CONNECT“ stammt, wie die Anmelderin selbst nicht in Abrede stellt, von dem englischen Verb „to connect“, welches „verbinden“ bedeutet; darüber hinaus ist es im IT- und Telekommunikationsbereich üblich, dieses Wort als Substantiv im Sinne von „Verbindung“ zu gebrauchen (vgl. BPatG 30 W (pat) 66/95 – SYSTEMCONNECT; 27 W (pat) 219/00 – CITYCONNECT; 27 W (pat) 219/00 – HOMECONNECT; 29 W (pat) 131/03 – SmartConnect; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). In ihrer Kombination wird der angespro- chene Verkehr die Anmeldemarke daher ohne weiteres im Sinne von „Kundenver- bindung“ verstehen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die Anmeldemarke auch nicht mehrdeu- tig; soweit sie hierzu in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2002 vor der Markenstelle verschiedene deutsche Wortverbindungen bezeichnet hat, mit denen die Anmel- demarke übersetzt werden könne, handelt es sich lediglich um unterschiedliche Verbindungen der Homonyme der beiden Wortbestandteile, die keine voneinan- der abweichenden Sinngehalte aufweisen. Hiermit kann eine angebliche Mehr- deutigkeit, welche im übrigen eine Schutzfähigkeit ohnehin nicht begründen kann (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT), nicht belegt wer- den. Wie im übrigen die Internet-Ausdrucke, welche der Senat in seinem Ladungszu- satz vom 14. Juli 2004 beigefügt hatte, belegen, ist der englische Ausdruck „customer connect“ bereits jetzt als Sachhinweis auf die Verbindung eines Unter- nehmens mit seinen Kunden gebräuchlich, die im heutigen, auf Optimierung von Kundenservice, Kundenbindung und Kundenzufriedenheit ausgerichteten Ge- schäftsleben eine zentrale Rolle spielt. Wie insbesondere die als Anlage 1 beige- fügte Webseite der Firma IBM zeigt, wird mit „Customer connect“ die Möglichkeit beschrieben, als Kunde dieses Unternehmens mit diesem interaktiv Kontakt auf- zunehmen. In diesem Sinne wird es auch in den weiteren dem Ladungszusatz - 6 - beigefügten Internetauszügen verwendet. Dem steht auch der Einwand der An- melderin, in den Internet-Auszügen würden die beiden Wörter „customer“ und „connect“ getrennt geschrieben, während die Zusammenschreibweise im Internet allein auf sie hinweise, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Eingabe des Markenwortes in zusammen geschriebener Form in der Suchmaschine Google weltweit insgesamt 3.390 Treffer ausweist, die nur zu einem geringen Teil mit der Anmelderin in Zusammenhang stehen, ist es auf dem hier in Rede stehenden Wa- ren- und Dienstleistungsgebiet üblich, Wortkombinationen, mit welchen Sachaus- sagen über die einzelnen Produkte oder Dienstleistungen getroffen werden, so- wohl in getrennter als auch in zusammengeschriebener Form – mit und ohne Bin- nengroßschreibweise des Anfangsbuchstabens des zweiten Wortes - wieder- zugeben, ohne dass der Verkehr hiermit unterschiedliche Vorstellungen über ih- ren Aussagegehalt verbindet. Die angesprochenen Verkehrskreise, denen die Wortkombination in getrennter Schreibweise bekannt ist, haben daher keine Ver- anlassung, ihr einen vom üblichen Bedeutungsgehalt abweichenden Sinn nur we- gen der Zusammenschreibweise der beiden verbundenen Grundwörter zuzuord- nen. Soweit die Anmelderin die übersandten Internet-Seiten für unbeachtlich hält, weil sie keinen Beleg für ihre Veröffentlichung vor dem Anmeldetag darstellten, ist zu berücksichtigen, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Eintragungszeitpunkt ankommt (vgl Ströbele/Haker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 29). Im übrigen hängt die Frage, ob eine Kennzeichnung vom Verkehr als beschreibende Angabe verstanden wird, nicht von ihrer „Vorveröffentlichung“ ab. Auch neue Wortbildungen, deren Verwendung als Sachaussage noch nicht nach- weisbar ist, können für den Verkehr eine im Vordergrund stehende beschreibende Aussage darstellen und daher jeglicher betrieblicher Unterscheidungsfunktion ent- behren (vgl Ströbele/Hacker, aaO., § 8 Rdn. 125). Der Senat vermag auch nicht dem Einwand der Anmelderin zu folgen, selbst bei einem Verständnis der Anmeldemarke im oben genannten Sinne beschreibe diese - 7 - nicht die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Denn für die angesproche- nen Verkehrskreise liegt es, wenn sie der Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 sowie den entsprechenden Dienstleistun- gen der Klasse 42 begegnen, auf der Hand, dass hiermit nur auf ihre Eignung und Bestimmung hingewiesen wird, die technischen Voraussetzungen für eine Verbin- dung eines Unternehmens mit seinen Kunden herzustellen und aufrechtzuerhal- ten. Bei den weiter beanspruchten Dienstleistungen „Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexten), Veröffentlichung von Büchern, auch in elektroni- scher Form; Organisation und Veranstaltung von Symposien, Kongressen und Seminaren; Computer Based Training“ wiederum weist die Anmeldemarke, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, lediglich auf deren möglichen Inhalt hin; soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, Informationsträger könnten alle Themen beinhalten, so dass, wenn die Argumentation der Markenstelle zuträfe, für sie überhaupt keine Marken eingetragen werden könnten, verkennt sie zum ei- nen, dass es sich bei der Umschreibung eines möglichen Inhalts durch eine Kenn- zeichnung um eine Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt), und dass zum anderen nur solche Bezeich- nungen vom Markenschutz ausgenommen sind, welche, wie hier, einen möglichen Inhalt dieser Informationsträger unmittelbar und ohne sprachlich oder begrifflich phantasievollen Überschuß bezeichnen. Da die Markenstelle die Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Recht von der Ein- tragung ausgeschlossen hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der An- melderin zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Recht- - 8 - sprechung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls. Aus denselben Gründen war auch die von der Anmelderin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich, weil die Entscheidung keine Auslegungsfragen in bezug auf die dem Markengesetz zugrundeliegende Erste Markenrechtsrichtlinie aufwarf, welche nicht bereits durch den Europäischen Ge- richtshof beantwortet sind (vgl. insbesondere EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39] – BIOMILD; EuGH GRUR 2004, 500, 508 [Rz. 114 f.] – POSTKANTOOR). Auch auf der Grundlage dieser Entscheidungen, von denen der Senat ausgeht, war die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke zu verneinen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Na