Beschluss
26 W (pat) 48/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 48/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 80 199.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Goldener Riesling ursprünglich für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatz- mittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkohol- freie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholfreie und entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähnliche Ge- tränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Ge- tränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Noch vor Erlaß des eine teilweise Zurückweisung aussprechenden Beschlusses hat die Anmelderin eine Einschränkung ihres Warenverzeichnisses auf die Waren „Feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis (sämtliche vor- genannten Waren unter Verwendung von Wein hergestellt); alko- - 3 - holfreie und entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähn- liche Getränke; alkoholische Getränke, nämlich Weine, Schaum- weine, weinhaltige Getränke, weinähnliche Getränke sowie Wein- brand und sonstige alkoholische Getränke, die unter Verwendung oder mit Verwendung von Weindestillat hergestellt sind“ vorgenommen. Die Markenstelle für Klasse 33 hat die Anmeldung (unter Zugrundelegung des ur- sprünglichen Warenverzeichnisses) teilweise, nämlich für die Waren „Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere al- koholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholfreie und entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähnliche Ge- tränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Ge- tränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle es aufgrund ihres ersichtlichen Sinngehalts jedenfalls an der erforderlichen Unterscheidungskraft, denn maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs sä- hen in ihr in Verbindung mit den alkoholischen Getränken lediglich eine schlag- wortartige, warenbeschreibende Aussage allgemeiner Art. Das Wort „Riesling“ be- zeichne nur die bekannteste Keltertraubensorte der deutschen Weingebiete. Auch mit der Hinzufügung des Adjektivs „Goldener“ erschöpfe sich die angemeldete Marke nur in einer produktbeschreibenden Sachaussage. Zum einen werde dies als Hinweis auf einen goldenen Farbton des entsprechenden Getränks verstan- den, zum anderen könne dies ein sachlicher Hinweis auf eine Prämiierung mit ei- ner goldenen Medaille oder einem Qualitätssiegel sein. Der Produktbezug der an- gemeldeten Marke für die beanspruchten Getränke sei damit ohne weiteres er- sichtlich. Eine phantasievolle Mehrdeutigkeit sei nicht zu erkennen. Soweit die zu- rückgewiesenen Waren nicht unter Verwendung der Keltertraubensorte „Riesling“ - 4 - hergestellt sein könnten, sei die angemeldete Bezeichnung ersichtlich zur Täu- schung geeignet und deshalb zurückzuweisen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Bei der Beurteilung der Unter- scheidungskraft sei von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Die angemel- dete Wortkombination enthalte für die fraglichen Waren keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt und sei kein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer Fremdsprache. Es sei völlig abwegig, die bekannte Trau- bensorte „Riesling“ mit dem Adjektiv „Goldener“ zu bezeichnen. In ihrer Gesamt- heit sei die Marke nicht beschreibend. Im übrigen verweist die Anmelderin auf die Einschränkung ihres Warenverzeichnisses. Der Senat hat die Anmelderin in einem ausführlichen Zwischenbescheid auf seine Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung hinge- wiesen. Ihr wurden zudem Internet-Auszüge in Ablichtung zu dem Stichwort „Gol- dener Riesling“ übersandt. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nach Einschränkung des Warenverzeichnisses jegliche Unterschei- dungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Waren „alkoholfreie und entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähnliche Getränke; alkoholische Getränke, nämlich Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke, weinähnliche Ge- tränke sowie Weinbrand und sonstige alkoholische Getränke, die unter Verwen- dung oder mit Verwendung von Weindestillat hergestellt sind“. (Die Markenstelle hätte zwar die Einschränkung des Warenverzeichnisses bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Ihre – weitergehende, weil das alte Warenverzeichnis - 5 - betreffende – Versagung ändert jedoch nichts an der Schutzunfähigkeit der An- meldung für die jetzt noch verbliebenen Waren der Klassen 32 und 33). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffen- den Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auf- gefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermögli- chen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszule- gen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach ei- ner Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschrei- bender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein ge- bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Ein solcher im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt kommt der angemeldeten Bezeichnung für die genannten Waren zu. Wie bereits die Marken- stelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wird der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konfrontierte Verkehr in dieser nur einen allgemeinen Sachhinweis sehen. Dies läßt sich auch den der Anmelderin übersandten Internet-Auszügen entnehmen und wurde ihr zudem vom Senat in einem Zwischenbescheid dargelegt, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Bezeichnung „Riesling“ ist ein Hinweis - 6 - auf eine bestimmte Rebsorte sowie den daraus hergestellten Wein. Das Adjektiv „Golden/Goldener“ bezeichnet sowohl eine bestimmte Farbe als auch eine be- stimmte Qualität oder entsprechende Auszeichnung. So ist Gold eines der wert- vollsten Metalle, Goldmedaillen bei Wettbewerben sind die höchste Auszeichnung, goldfarbene Kreditkarten heben sich vom Durchschnitt ab usw. Die dem Edelmetall Gold stets entgegengebrachte Wertschätzung wurde so im Laufe der Zeit auf andere Gegenstände übertragen, indem man sie zB mit einem entsprechenden Prädikat („golden“) versieht. Ein Indiz dafür, daß das Adjektiv „Goldener“ bei „Riesling“ aber auch einfach als Angabe des Farbtons gesehen werden kann, ist der Internet-Auszug „GUTER WEIN Goldener Riesling vom Bodensee“, wo es neben der Benützung der Wortzusammenstellung „Goldener Riesling“ (!) im Fließtext heißt: „Er leuchtet in einem kräftigen Hellgold im Glas ...“. (Zum weiteren Gebrauch des Adjektivs „golden“ als Farbangabe vgl im übrigen auch die Internet-Auszüge: „Goldener Herbst“, „Goldener Kammerpreis“ usw oder allgemein übliche Redewendungen wie „Goldener Oktober“.) Zudem gibt es den sog. „Grünen Veltliner“, wo das Adjektiv ebenfalls auf eine Färbung des so bezeichneten Weines hinweist. Außerdem wird im Internet ein mit „Gold“ prämiierter österreichischer Wein mit „Goldener Wiener“ bezeichnet. Anders als in dem von der Anmelderin (vor der Markenstelle) zitierten Verfahren „Goldener Zimt“ (26 W (pat) 70/96) kann damit im vorliegenden Fall die Verwendung des Adjektivs „goldener“ als Farb- und Qualitätsangabe auf dem einschlägigen Warensektor als üblich angesehen werden. Der angemeldeten Wortfolge kommt auch keine schutzbegründende Mehrdeutig- keit zu. Ein Wortzeichen kann bereits von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT, E 32). Jede der Anmeldung innewohnende Verständnismöglichkeit weist aber einen beschreibenden und anpreisenden Charakter auf. Eine über einen bloßen Sach- hinweis hinausgehende Besonderheit, die den Verkehr veranlassen könnte, in der angemeldeten Bezeichnung das Kennzeichen eines einzelnen Unternehmens zu - 7 - sehen, kommt ihr nicht zu. Damit fehlt ihr im Hinblick auf die vorgenannten Waren jegliche Eignung, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste. Wegen der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Warenver- zeichnisses kam es auf den Zurückweisungsgrund der ersichtlichen Täuschungs- gefahr nach § 8 Abs 2 Nr 4 iVm. § 37 Abs 3 MarkenG nicht mehr an. Albert Richter Reker ist derzeit in einer Prüfungskommission tätig und kann daher nicht unterschreiben. Albert Eder Bb