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Beschluss

10 W (pat) 707/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 707/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. November 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Geschmacksmuster 401 04 837.3 wegen Berichtigung der Eintragung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter Rauch und die Richterin Püschel - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Musterregister - vom 3. Dezember 2002 wird aufgehoben. G r ü n d e Die Geschmacksmusterinhaberin stellte mit der am 28. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Geschmacksmusteranmeldung Antrag auf Eintragung in das Musterregister, wobei der Gegenstand mit "Türen" bezeichnet wurde. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen Antragsvor- drucks gestellt. Unter "Sonstige Anträge" ist das Kästchen für die Sammelanmel- dung angekreuzt und als Anzahl der Muster die Zahl "1" angegeben. Im beigefüg- ten amtlichen Anlageblatt (R 5703.1) ist unter der laufenden Nummer 1 in Spalte E (Fabrik- oder Geschäftsnummer oder sonstige Zuordnungsangabe) angegeben "topi 13", in der Spalte F (Abbildungen, Anzahl) ist angegeben: "18". Auch das Kästchen der Spalte H (Bezeichnung als Grundmuster) ist angekreuzt. Eingereicht wurden insgesamt 18 Abbildungen, die jeweils mit einer verschiedenen Bezeich- nung versehen sind und verschiedene Gestaltungen von Türen zeigen. Es wurde die Priorität einer österreichischen Musteranmeldung in Anspruch genommen, die als Sammelanmeldung 18 Muster umfasst. Die Anmeldung wurde - ohne weitere Nachfrage durch das DPMA - unter der Angabe "Anzahl Geschmacksmuster: 1" im September 2001 in das Musterregister eingetragen. Die Geschmacksmusterinhaberin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragt, die Eintragung im Musterregister in eine Eintragung von 18 Geschmacksmustern zu berichtigen. Mit der Anmeldung sei gemäß der eingereichten 18 Abbildungen beabsichtigt gewesen, eine Sammelanmeldung zu hinterlegen. Entsprechend sei - 3 - im Antrag "Sammelanmeldung" angekreuzt, seien alle Abbildungen mit einer eige- nen Geschäftsnummer versehen und das Anlageblatt R 5703.1 verwendet wor- den. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Musterregister - hat durch Beschluss vom 3. Dezember 2002 den Antrag auf Berichtigung der Eintragung abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Eintragung einer Geschmacksmusteranmeldung sei eine Änderung der gemachten Angaben nicht mehr möglich, da hierdurch der Schutzgegenstand der Anmeldung nachträglich geändert werde. Aufgrund der ein- deutig festgelegten Musterzahl "1" und der Tatsache, dass im Anlageblatt nur eine laufende Nummer vergeben worden sei, habe das Patentamt von einer Einzelan- meldung ausgehen müssen. Hiergegen wendet sich die Geschmacksmusterinhaberin mit der Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss vom 3. Dezember 2002 aufzuheben und die mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragte Berichtigung der Eintragung des Geschmacksmusters vorzunehmen, hilfs- weise eine Berichtigung dahingehend, dass die Eintragung als Sammelanmeldung von 1 Grundmuster mit Abwandlun- gen erfolgt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 705/03 gegenüber derselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag verwiesen und Bezug genommen. Die Gesichtspunkte, die in dem dortigen Verfahren zur Beja- hung eines Berichtigungsanspruchs geführt haben, gelten gleichermaßen für das vorliegende Verfahren. - 4 - Da die Gesamtwürdigung der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen den hin- reichend sicheren Schluss zulässt, dass eine Geschmacksmustersammelanmel- dung von 18 Mustern eingereicht worden ist, wobei es sich um 1 Grundmuster - das ist das zur Veröffentlichung bestimmte Muster "Mod. A229G" - mit dazugehö- rigen 17 Abwandlungen handelt, ist das Musterregister entsprechend zu berichti- gen. Eine nachträgliche Veränderung des Schutzgegenstands ist hiermit nicht ver- bunden, denn die Anmeldung wird nur mit den Angaben und Mustern eingetragen, wie sie erkennbar bereits am Anmeldetag vorgelegen haben. Die gebührenrecht- lichen Auswirkungen wird das Patentamt in eigener Zuständigkeit zu klären haben. Schülke Rauch Püschel Fa