Beschluss
2 W (pat) 38/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 38/02 (EU) _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 15.11.2004 … B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 363 707 (= DE 589 05 136) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 unter Mitwirkung des Richters Gutermuth als Vorsitzendem sowie der Richter Ph.D./M.I.T. Cambridge Dipl.-Phys. Skribanowitz, Dipl.-Ing. P. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz am 28. Oktober 2004 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 26. Februar 2004 wird dadurch berich- tigt, dass in den Entscheidungsgründen auf Seite 11 der Satz "Dies wird gestützt durch den klägerseitigen Vortrag entsprechend dem Gutachten S… vom 22. Oktober 2002 (BM7), wo- nach die (temperaturabhängige) Viskosität der Avivage für den Na- delvorgang an sich unerheblich ist." ersatzlos gestrichen wird. G r ü n d e I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 die Streichung beantragt (Ur- teilszustellung an sie am 16. Juni 2004) und auf den Inhalt des Gutachtens ver- wiesen. Die strittige Aussage habe S… auch nicht im Verlauf der Verhandlung getätigt, dies wäre im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin ge- wesen und dieser aufgefallen. - 3 - Die Beklagte hält eine Berichtigung aus rechtlichen Gründen für unzulässig. Die dem Sachverständigen zugeschriebenen Angaben seien von diesem in der Ver- handlung erfolgt, wie sich aus den Aufzeichnungen der Senatsmitglieder ergebe. II. Dem fristgerecht gestellten Antrag war zu entsprechen (§ 96 Abs 1 und 2 PatG). Richterin Hübner konnte an der Entscheidung nicht mehr mitwirken, da vor dem Ende ihrer Abordnung andere Senatsmitglieder an der Teilnahme an der bean- tragten mündlichen Verhandlung verhindert waren (vgl BGH MDR 2002, 658). In der Sache können die formalen rechtlichen Bedenken der Beklagten nicht durchgreifen, obwohl auch ohne Berichtigung ein Nachteil für die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht zu befürchten wäre, zumal sich das schriftliche Gutachten bei den Akten befindet (vgl Busse, PatG 6. Aufl, § 96 Rdnr 3). Die strittige Passage findet sich im schriftlichen Gutachten nicht, hat ihren Ur- sprung aber in Aufzeichnungen und in der Erinnerung der Mitglieder des Senats über den Verlauf der Verhandlung, in welcher der Sachverständige für die Klägerin vorgetragen hat. Der Senat hat daher erwogen, dies nicht durch ersatzlose Strei- chung, sondern durch eine entsprechende Änderung des Urteilstextes zum Aus- druck zu bringen. Da andererseits die Äußerungen des Sachverständigen nicht wörtlich protokolliert wurden und auch der Beklagten ein rechtlicher Nachteil durch die Streichung nicht droht, hat der Senat sie antragsgemäß beschlossen, nachdem sie jedenfalls "formal" der Sachlage entspricht. Gutermuth Skribanowitz Harrer Schmitz Pr