Beschluss
5 W (pat) 18/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 18/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 857 hier: Antrag auf Protokollberichtigung hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der Richterin Werner und des Richters Dr. Albrecht beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabtei- lung I - vom 23. März 2004 wird als unstatthaft verworfen. G r ü n d e 1. Die Antragsteller, die mit ihrem Löschungsantrag vor der Gebrauchsmusterab- teilung I des Deutschen Patent- und Markenamts unterlegen sind, hatten sich in der mündlichen Verhandlung vor dieser Abteilung vom 14. Januar 2004 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten u.a. zur Frage einer in Betracht kommenden wider- rechtlichen Entnahme (§ 15 Abs 2 GebrMG) geäußert. Das Sitzungsprotokoll ent- hält Passagen, wonach Erklärungen festgehalten werden, die sich auf Fragen der widerrechtlichen Entnahme der Erfindung durch den Antragsgegner einerseits und - 3 - der statt dessen auch in seiner Person begründeten Miterfinderstellung anderer- seits beziehen. Nach der Zurückweisung des Löschungsantrags haben die Antragsteller bean- tragt, das Protokoll hinsichtlich der darin angeführten Erklärungen eines ihrer Ver- fahrensbevollmächtigten zu berichtigen. Er habe - anders als dort wiedergege- ben - lediglich von der Möglichkeit der Miterfindung seitens des Antragsgegners gesprochen. Zudem sei auch unrichtig protokolliert, daß die im Protokoll wiederge- gebenen betreffenden Passagen vorgelesen und genehmigt worden seien. Dies gelte auch für die abschließende protokollierte Feststellung, daß auf die Verlesung des gesamten Protokolls allseits verzichtet worden sei. Demgegenüber hat der Antragsgegner die Richtigkeit des Protokolls bekräftigt. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat durch den Sitzungsvorsitzenden und die pro- tokollführende Beisitzerin den Berichtigungsantrag mit Beschluß vom 23. März 2004 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, die protokollierten An- gaben seien zutreffend wiedergegeben. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. 2. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Abweichend von § 18 Abs 1 GebrMG findet gegen Beschlüsse wie den vorliegenden keine Beschwerde statt. Denn dem Be- schwerdesenat des Patentgerichts fehlt die gesetzliche Kompetenz dafür, die hier im Streit stehende sachliche Richtigkeit des über die mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung geführten Protokolls zu überprüfen. Die Verant- wortlichkeit für den Protokollinhalt ist vielmehr ausschließlich den in § 163 ZPO genannten Teilnehmern an der Verhandlung, also hier dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, übertragen (vgl Zöller-Stöber, ZPO; 24. Aufl, § 164 Rdn 11; Münchner Kommentar zur ZPO; 2. Aufl, Rdn 1; ähnlich Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl Rdn 14). - 4 - Daß das Protokoll gefälscht ist (§ 165 ZPO), also wissentlich falsche Beurkundun- gen enthält oder nachträglich verfälscht worden ist - was eine andere Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde rechtfertigen könnte -, ist nicht geltend ge- macht und kommt bei Berücksichtigung der Gesamtumstände einschließlich der vom Antragsgegner zu dem Berichtigungsantrag abgegebenen Stellungnahme vom 5. März 2004 auch nicht in Betracht. Goebel Werner Dr. Albrecht Be