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Beschluss

24 W (pat) 229/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 229/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 34 877.0 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Mar- kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts von 21. August 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Finanzwesen, Immobilienwesen“ und „Bauwe- sen“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen G r ü n d e I. Die Wort-Bildmarke ist zur farbigen Eintragung mit den Farben „grün“ und „rot“ für die Waren und Dienstleistungen „Erstellung und Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen sowohl für Telekommunikations- und Datennetze sowohl für Draht- als auch Mobil- funkübertragung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Management und Technikberatung für Unternehmen und Behörden, ins- besondere Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben; - 3 - Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger; Finanzwesen, Immobilienwesen; Bauwesen, Reparaturwesen, Installationsarbeiten; Ausbildung“ angemeldet. Mit Beschluß vom 21. August 2001 hat die mit einem Beamten des höheren Dien- stes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewie- sen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der betreffenden Wa- ren und Dienstleistungen dienen könne. Sie weise lediglich darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dazu bestimmt und geeignet seien, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ins Internet zu brin- gen. „BOS“ sei die offizielle und lexikalisch nachweisbare Abkürzung für „Behör- den und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“. Das heute inflationär, insbe- sondere zur Anzeige eines Zusammenhangs mit dem Internet verwendete @-Zei- chen erfülle in der Marke sogar seine originäre Funktion, die Ersetzung der Präpo- sition „at“, so daß das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit den Begriff „Behör- den und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Netz“ ergebe. Behörden und Organisationen als spezielle Kunden der beanspruchten Dienstleistungen und Wa- ren würden die Abkürzung „BOS“ ohne weiteres verstehen und daher auch das Gesamtzeichen nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Die farbliche Ausgestaltung des Zeichens sei werbeüblich und könne weder das Freihaltebedürfnis an dem beschreibenden Hinweis „BOS@net“ über- winden, noch ihm Unterscheidungskraft verleihen. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er erachtet die angemel- dete Marke für die von ihr erfaßten Waren und Dienstleistungen nicht als aus- schließlich beschreibend. Das Internet, wofür die englische Abkürzung „net“ üblich sei, bilde gerade nicht den Gegenstand des beanspruchten Waren- und Dienst- leistungsverzeichnisses. Vielmehr sollten unter der Marke allein Waren und Dienstleistungen für Draht- und Mobilfunkübertragungssysteme ganzheitlich ver- marktet werden, und zwar ausschließlich für den deutschen Funkbereich. Im deut- schen Funkbereich und im Bereich der deutschen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sei es auch nicht üblich, englische Begrifflichkeiten ein- zuführen. Bei der Kombination der Abkürzung „BOS“ mit dem englischen Wort „net“ handle es sich daher um eine originäre Unikat-Wortschöpfung, die eine Un- terscheidungskraft gewährleiste. Das @ werde in der Marke als Symbol und nicht als symbolischer Platzhalter für den Buchstaben „a“ verwendet. Die Übersetzung mit „at“ sei eine Insiderinformation der regelmäßigen Internetnutzer, die sich son- stigen Bevölkerungsgruppen verschließe. Die nicht außergewöhnliche Farbge- staltung sei gewählt worden, weil sich für seriöse Dienstleistungen keine poppigen Farben empfehlen würden. In der Gesamtheit sei die Wort-Bildmarke daher mit ih- ren verschiedenen Merkmalen ausreichend unterscheidungskräftig und nicht frei- haltebedürftig. Zumindest sei die angemeldete Marke für die Dienstleistungen „Fi- nanzwesen, Immobilienwesen und Bauwesen“ eintragungsfähig. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache teilweise Erfolg, so- weit in dem angefochtenen Beschluß die angemeldete Marke für die Dienst- leistungen „Finanzwesen, Immobilienwesen“ und „Bauwesen“ zurückgewiesen worden ist. Für die übrigen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst- leistungen bleibt der Beschwerde der Erfolg hingegen versagt. Insoweit steht auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk- male der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, daß alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienst- leistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl ua EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr 35, 36) „BIOMILD“). Als beschreibend im Sinn der Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH aaO (Nr 37) „BIOMILD“). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht, daß die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschrei- benden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwen- det werden, vielmehr genügt, daß sie zu diesen Zwecken verwendet werden kön- nen (EuGH MarkenR 2003, 450, 453 (Nr 32) „DOUBLEMINT“; aaO (Nr 38) „BIO- MILD“). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - zumindest in einer - 6 - seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH aaO (Nr 32) „DOUBLEMINT“; aaO (Nr 38, 39) „BIOMILD“). Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke, mit Ausnahme der im Tenor aufgeführten Dienstleistungen, für die von ihr erfaßten Waren und Dienstleistungen vor. Die Marke setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen. Die drei großen Buchsta- ben „BOS“ am Zeichenanfang, die häufig auch in Wortverbindungen, wie „BOS- Funk“, „BOS-Bereich“, BOS-Dienste“ und “BOS-Telegramm“, verwendet werden, stehen speziell auf dem hier einschlägigen Gebiet der Telekommunikation als Ab- kürzung für den polizeilichen und nichtpolizeilichen Funkverkehrs-Kreis der „Be- hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (vgl zusätzlich zu den Fund- stellen in der Anlage zum angefochtenen Beschluß: Detlev Ernst, Telekommuni- kations-Lexikon, 1997, S 51 f; Niels Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik, 2001, S 111; sowie die dem Anmelder vom Senat übermit- telten Verwendungsbeispiele aus dem Internet). Das am Zeichenende stehende englische Wort „net“ (= Netz, vgl Langenscheidt Wörterbuch Englisch, 1999, S 392) wird auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und Telekommunikation allgemein als Bezeichnung für ein „Netz“ bzw ein „Netzwerk“ (zB Computernetz, Mobilfunknetz) sowie auch als Kurzbezeichnung für das Inter- net verwendet (vgl Hans Herbert Schulze, Computer-Englisch, 2002, S 223; Beck EDV-Berater, Lexikon der Telekommunikation, 1996, S 221). Das dazwischen pla- zierte @-Zeichen, das für die englische Präposition „at“ (= in, an, bei, auf) steht und daher auch „at-Zeichen“ oder „commercial at“ genannt wird, ist schlechthin zum Symbol für den elektronischen Datenaustausch geworden (vgl Uwe Kreisel, Pamela Ann Tabbert, Net Jargon, S 16; BPatG GRUR 2003, 796, 798 „@ctiveIO“; GRUR 2003, 794, 795 „@-Zeichen“). In bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welche alle, mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen, direkt mit der Erstellung, Bereitstellung oder Unterhaltung von Telekommunikationsnetzen speziell für den - 7 - Nutzerkreis der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zusam- menhängen können, stellt sich die konkret beanspruchte Kombination der drei Be- standteile in ihrer Gesamtheit in jeder Lesweise als ausschließlich den Gegen- stand oder die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen bezeichnende Sach- angabe dar. Im Hinblick auf die oben genannten gängigen Wortzusammensetzungen mit dem Kürzel „BOS“ sowie auch vor dem Hintergrund der geplanten Umstellung des BOS-Funks auf Digitalfunk und der insoweit beabsichtigten Erstellung eines Digi- talfunknetzes für den Nutzerkreis der Behörden und Organisationen mit Sicher- heitsaufgaben (vgl hierzu die dem Anmelder übersandte Internet-Seite „Ausbil- dung BOS-Sprechfunk (Inhalt): 8 - Zukunft des BOS-Funks - Umstellung auf Digi- talfunk“; sowie auch das von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations- technik (BSI) im Rahmen der Ausschreibung für eine „Kryptokomponente für den digitalen BOS Funk“ im Internet unter www.bsi.de/ausschr/einkauf/bos/index.htm veröffentlichte Dokument „BOS-digital Funktechnischen Anforderungen an das di- gitale BOS Netz zur Realisierung einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung“) liegt es insbesondere für die hier beteiligten, einschlägig informierten Verkehrskreise nahe, die Wortbestandteile „BOS net“ als gesamtbegriffliche Einheit iSv „BOS Netz“ aufzufassen, also iS eines (Telekommunikations-)Netzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (vgl hierzu auch die Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Februar 2002, 29 W (pat) 346/00 betreffend die Zurückweisung der parallele Markenanmeldung „BOSnet“ des Anmelders).In dem dazwischenstehenden @-Zeichen ist, wie der Anmelder selbst vorträgt, nicht die Präposition „at“ zu sehen, sondern das allgemeine Symbol für den elektronischen Datenaustausch und damit ein Hinweis auf die Art des Netzes als eines für den elektronischen Datenaustausch. So verstanden beschreibt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit aus Sicht des angesprochenen Publikums lediglich Art und Beschaffenheit der betreffenden Telekommunikationsnetze, die erstellt und bereitgestellt werden, für die Programme für die Datenverarbeitung erstellt werden, die Gegenstand der - 8 - Management und Technikberatung sowie der Ausbildung sind, für deren Einsatz die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild sowie die Magnetaufzeichnungsträger bestimmt sind und auf die Dienstleistungen im Bereich Reparaturwesen, sowie Installationsarbeiten ausgerichtet sind. Aber auch dann, wenn ein Teil des Verkehrs das @-Zeichen in seiner ursprüngli- chen Bedeutung als Präposition „at“ liest und die Marke dann insgesamt iSv „Be- hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben at net“, also „im Netz“ ver- steht, ergibt sich ebenfalls nur ein rein beschreibender Aussagegehalt der Marke dahingehend, daß es inhaltlicher Gegenstand und Zweckbestimmung der fragli- chen Waren und Dienstleistungen ist, den Nutzerkreis der Behörden und Organi- sationen mit Sicherheitsaufgaben in ein (Telekommunikations-)Netz zu bringen. Soweit in dem @-Zeichen auch ein Hinweis auf das Internet gesehen werden kann, steht dies nicht im Widerspruch dazu, daß ein digitales BOS-Funknetz - auch aus Sicherheitsgründen - als separates Funknetz mit geschlossenem Nut- zerkreis konzipiert sein wird, da ein solches Netz gleichwohl mit einer Verbin- dungsmöglichkeit zum Internet ausgestattet sein kann, wie dies heute bei den di- versen Mobilfunknetzen Standart ist. Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 wird ferner nicht durch eine unübliche Sprachform ausgeräumt. Die Verbindung des in Versalien geschriebenen Kürzels „BOS“ mit einem weiteren Begriff entspricht, wie die oben aufgeführten Wortzu- sammensetzungen mit „BOS“ zeigen, gängigen Sprachgepflogenheiten im Bereich der deutschen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Selbst wenn die deutschen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in er- ster Linie deutsche Begriffe verwenden sollten, kann gleichwohl davon ausgegan- gen werden, daß dieser Verkehrskreis in der heutigen Zeit beruflich oder privat Kontakt mit den modernen Formen der Informationstechnologie und Telekommu- nikation hat und infolge dessen die auf diesem Bereich gängigen englischen Grundbegriffe kennt. Er wird deshalb die Verwendung des englischen Begriffs „net“ statt des deutschen Wortes „Netz“ gerade im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und Nachrichtentechnik - 9 - nicht als ungewöhnlich und einzigartig empfinden, sondern als üblichen, der Ter- minologie dieser Branche entsprechenden Sprachgebrauch ansehen. Schließlich vermag die farbliche Gestaltung des Schriftzugs, bei dem die Versalien „BOS“ grün und die Bestandteile „@net“ rot geschrieben sind, den ausschließlich beschreibenden Charakter der Wortkombination nicht zu beseitigen. Denn be- schreibende Angaben werden bei der Beschriftung von Produkten oder Dienst- leistungen nicht nur in schwarzen, sondern ebenfalls in farbigen Lettern wiederge- geben, wobei auch eine zwei- oder mehrfarbige Ausgestaltung ein häufig zu beo- bachtendes, gängiges Stilmittel zur Ausschmückung und Hervorhebung darstellt. Da des weiteren die Farbkombination „rot“ und „grün“ als solche nicht ungewöhn- lich ist, sondern nach den eigenen Angaben des Anmelders dem seriösen Cha- rakter der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entspricht, kann die angemeldete Marke auch in ihrer verkehrsüblichen farbigen Schriftzuggestaltung im Verkehr zur Bezeichnung des Gegenstandes oder der Bestimmung der betref- fenden Waren und Dienstleistungen dienen. Nachdem die angemeldete Marke mithin für die genannten Waren und Dienst- leistungen nach der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Registerschutz ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, ob ihrer Eintragung insoweit auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 Mar- kenG entgegensteht. Bezüglich der Dienstleistungen „Finanzwesen, Immobilienwesen“ und „Bauwesen“ stehen der Eintragung der angemeldeten Marke hingegen keine Schutzhinder- nisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegen. Zwar werden im Zusam- menhang mit der Errichtung oder dem Betreiben eines digitalen Funknetzes für den Nutzerkreis der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auch Dienstleistungen dieser Branchen anfallen. Jedoch handelt es sich insoweit um Leistungen allgemeiner Art, wie etwa Kreditfinanzierungen, Grundstückskäufe - 10 - oder Bauarbeiten, die nach ihrem Wesen und ihren objektiven Leistungsmerkma- len nicht speziell - nur - auf digitale Telekommunikationsnetze für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ausgerichtet sind. Die angemeldeten Marke ist daher mangels eines unmittelbaren und direkten beschreibenden Be- zugs ihres Aussagegehalts zu diesen Dienstleistungen nicht als ernsthafte Be- zeichnung ihres bestimmungsgemäßen Gegenstands zu verstehen. Sie kann da- her im Verkehr nicht zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Dienstleistungen dienen. Ihr fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie von den ange- sprochenen Verkehrskreisen weder als eine im Vordergrund stehende Sachan- gabe noch als sonstige zur Erfüllung der Herkunftfunktion ungeeignete Bezeich- nung aufgefaßt wird. Ströbele Guth Kirschneck Bb