Beschluss
20 W (pat) 10/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 10/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. November 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 39 15 655.9-45 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der damals geltende Anspruch 1 unzulässig erweitert und davon abgesehen sein Gegenstand nicht er- finderisch sei, sondern sich aus (1) AUTOMATEN MARKT, Januar 1989, S. 52, 53 ergebe. Der Anmelder stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1, eingegangen am 5. November 2004, sowie Patentanspruch 2, eingegangen am 19. November 2002, zu er- teilen. Der Anspruch 1 lautet: "Münzbetätigtes Unterhaltungsgerät mit einer den Spielablauf steuernden, einen Zufallsgenerator umfassenden Steuereinheit, die eine Einrichtung zur Gewinnermittlung umfasst, die bei einer von stillgesetzten Umlaufkörpern einer Symbol-Spieleinrichtung dargestellten, mit dem Gewinnplan übereinstimmende Symbol- - 3 - kombination einen Gewinnwert gewährt und mit einer aus An- zeigeelementen gebildeten Einrichtung zur Darstellung und An- zeige des Füllstandes eines Jackpots, der erhöht wird, wenn die stillgesetzten symboltragenden Umlaufkörper eine mit dem Ge- winnplan übereinstimmende Symbolkombination anzeigen, dadurch gekennzeichnet, dass bei Stillstand der Umlaufkörper (5 bis 7) bei einer gewinnbringenden Symbolkombination von einem ausgangsseitigen Gewährsignal der Einrichtung (15) zur Gewinnermittlung ein weiterer Zufallsgenerator (16) der Steuer- einheit (2) angelassen wird, mit dem der Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermittelt wird." Zur Erläuterung des in der Literaturstelle (1) gezeigten Unterhaltungsgeräts weist der Anmelder noch auf (1a) AUTOMATEN MARKT 1988, S. 106 hin. Der Senat führt in der mündlichen Verhandlung folgende Entgegenhaltung in das Verfahren ein: (2) DE 32 44 122 C2. II Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der zulässige Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein technischer Gegenstand nicht patentfähig, weil er sich am Anmeldetag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen und -kön- nen ergab. - 4 - a) Einem Fachmann mit Ingenieursausbildung an einer Hochschule oder Fach- hochschule, der mikroprozessorgesteuerte Münzautomaten entwickelt, war mit dem in (1, 1a) dargestellten Spielgerät "Hellomat Super Cup" ein münzbetätigtes Unterhaltungsgerät bekannt, das bei einer von stillgesetzten Umlaufkörpern einer Symbol-Spieleinrichtung dargestellten Symbolkombination einen Gewinnwert ge- währt, wenn diese mit dem Gewinnplan übereinstimmt. Um diesen Gewinnwert steigt der Füllstand eines Hauptgewinns (Jackpots). Die insgesamt vorhandenen Jackpot-Punkte werden anhand von Anzeigeelementen vor Augen gebracht. Wie der Spielablauf dieses Geldspielautomaten von einer Steuereinheit üblicher- weise gesteuert wird, zeigte dem Fachmann, wenn er es nicht ohnehin wußte, zB die Entgegenhaltung (2). Hiernach bestimmt zum Spielbeginn ein Zufallsgenera- tor 18 nichtvorhersehbare Stillsetzadressen für die drei Umlaufkörper 2, 3 und 4, die in drei Adressenregistern 19, 20, 21 abgelegt werden. Entsprechend den Ad- ressen werden die symboltragenden Umlaufkörper zur Spielergebnisanzeige still- gesetzt, und ein Gewinnerkenner 25 ermittelt zu den Rastpositionen ggf erzielbare Gewinne in Form von Gewinnwertsignalen am Ausgang 26 (Sp 3 Z 60 bis Sp 4 Z 3, Anspruch 1, iVm der Fig). Auf das Gerät nach (1, 1a) übertragen löst dann, wenn die stillgesetzten Umlauf- körper eine gewinnbringende Symbolkombination anzeigen, das ausgangsseitige Gewinnwertsignal einen Jackpot-Zuwachs aus: Das Gewinnwertsignal erhöht den Füllstand entweder um 30, 1000 oder 5000. Den ausgangsseitigen Gewinnwert- signalen als Gewährsignale für einen Gewinn sind demnach feste Zuwächse zu- gewiesen. b) Im Gegensatz hierzu löst erfindungsgemäß das einen Gewinn anzeigende Aus- gangssignal des Gewinnwerterkenners keinen vorgegebenen festen, sondern ei- nen zufallsbedingten Zuwachs des Jackpots aus. - 5 - c) Mit dem Konzept, das Unterhaltungsgerät dergestalt zu verändern, daß es den Zuwachs des Jackpots bei einer gewinnbringenden Rastposition der Umlaufkörper nicht fest vorgibt, sondern zufallsabhängig ermitteln soll, bringt der Erfinder nach Auffassung des Senats zwar eine Spielidee in Anschlag, die durch den bislang er- mittelten Stand der Technik nicht nahegelegt ist. Gleichwohl kann sie eine erfinde- rische Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes nicht stützen (vergl. BGH Beschluss v. 24. Mai 2004, GRUR 2004, 667 = Mitt. 2004, 356 - elektronischer Zahlungsver- kehr). Sie leistet keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik, sondern ist der technischen Problemlösung nur vorgelagert, wird von nichttechnischen Überle- gungen zur Gestaltung des Spielablaufs getragen: Der ersten Zufallsabhängigkeit wird gewissermaßen eine zweite Zufallsabhängigkeit aufgepfropft: Der Spielablauf soll sich dergestalt ändern und demzufolge spannender und reizvoller gestalten, dass nicht nur - wie bereits bekannt - die Rastpositionen der Umlaufkörper, son- dern bei einer Gewinnfeststellung nunmehr auch noch die Jackpot-Zuwächse zu- fallsabhängig und damit bei Stillsetzung der Umlaufkörper noch nicht vorhersehbar sind. Die erfinderische Leistung muss aber auf technischem Gebiet liegen (Senatsent- scheidung v. 10. Mai 2004, GRUR 2004, 931 = Mitt 2004, 363 - Preisgünstigste Telefonverbindung). Es wird hier mit dem konkreten Problem betreten, wie diese vorgelagerte, nichttechnische Spielidee bei dem bekannten Spielautomaten tech- nisch zu realisieren ist. Nach den insoweit prägenden Anweisungen des Anspruchs 1 wird hierzu bei einer gewinnbringenden Symbolkombination von einem ausgangsseitigen Gewährsignal des Gewinnermittlers ein weiterer Zufallsgenerator angelassen, mit dem der Zu- wachs des Jackpots zufallsabhängig ermittelt wird. - 6 - d) Dies ist aber nahegelegt. Wenn der Fachmann bei Stillstand der Umlaufkörper und Gewinnerkennung den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermitteln soll, so führt er das ausgangsseitige Gewinnerkennungssignal als Gewährsignal einem Zufallsgenerator zu, der daraufhin den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig festlegt. Ob der Fachmann dafür den bereits vorhandenen, die Rastpositionen bestimmen- den Zufallsgenerator benutzt, oder statt dessen anspruchsgemäß einen weiteren Zufallsgenerator vorsieht, liegt in seinem Belieben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 100 Abs 2 Nr 2 PatG. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens Be