Beschluss
34 W (pat) 43/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 43/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Dezember 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 31 974 … - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschafts-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2002 aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einspre- chenden. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von aus Poly- styrol, Mineralwolle o. dgl. bestehenden Dämmplatten (2) mit einer letzteren zugeordneten, durch eine flexible Folie (3) gebildeten Verpackung, wobei die in einem Teilbereich am Montageort benö- tigte Menge an Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien (3) in mindestens zwei Gruppen (I, II) aufgeteilt jeweils zusammengefaßt ist, und diese beiden Gruppen miteinander durch flexibles Material (4) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung - 3 - zum Bereitstellen der Dämmplatten (2), die an der Außenfläche eines Gebäudes anzubringen sind und direkt auf einem dem Ge- bäude zugeordneten Gerüst bereitgestellt werden und daß das die Dämmplattengruppen miteinander verbindende flexible Material eine Breite aufweist, die zur Abstützung der Gruppen auf einem sich horizontal erstreckenden Stützholm (5) mindestens dem Durchmesser des Stützholmes entspricht. Hieran schließen sich vier Unteransprüche an. Die Einsprechende ist der Meinung, die Verwendung einer Vorrichtung gemäß Anspruch 1 sei gegenüber der nachveröffentlichten Patentanmeldung DE 198 25 365 A1 mit älterem Zeitrang nicht neu und im Übrigen durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wider- rufen. Die trotz ordnungsgemäßer Ladung zu mündlichen Verhandlung – wie angekün- digt – nicht erschienene Patentinhaberin beantragt schriftsätzlich, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat sich zum Vorbringen der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. - 4 - A) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft – gegliedert in Merkmalsgrup- pen – die 1. Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von Dämmplatten, 1.1 die aus Mineralwolle, Polystyrol oder dergleichen bestehen, 2. mit einer den Dämmplatten zugeordneten Verpackung, 2.1 die durch eine flexible Folie gebildet ist, 3. wobei die in einem Teilbereich am Montageort benötigte Menge an Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien in mindestens zwei Grup- pen aufgeteilt jeweils zusammengefasst ist, 4. wobei diese beiden Gruppen miteinander durch flexibles Material verbunden sind, 5. wobei die Dämmplatten 5.1 an der Außenfläche eines Gebäudes anzubringen sind und 5.2 direkt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitgestellt werden, 6. und wobei das die Dämmplattengruppen miteinander verbindende flexible Material eine Breite aufweist, die 6.1 zur Abstützung der Gruppen auf einem sich horizontal erstreckenden Stützholm 6.2 mindestens dem Durchmesser des Stützholmes entspricht. Dabei versteht der Fachmann – ein Dipl.-Ing. (FH) mit mehrjähriger Berufserfah- rung in der Entwicklung und Handhabung von Baustoffverpackungen – in der Merkmalsgruppe 1 unter dem Begriff „Vorrichtung“ eine Verpackungseinheit, die aus mehreren Dämmplatten mit einer aus flexibler Folie gebildeten Verpackung besteht. B) Die Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von Dämmplatten gemäß Anspruch1 ist mit sämtlichen Anspruchsmerkmalen in der DE 198 25 365 A1 (im Folgenden kurz: DE-A1) beschrieben und daher nicht neu. Diese Schrift zeigt und beschreibt die Verwendung einer Vorrichtung (Verpackungseinheit 2) zum Bereitstellen von Dämmplatten (Dämmstoffplatten 3), die aus Mineralwolle bestehen (Spalte 6 Zeile 39), mit einer den Dämmplatten zu- - 5 - geordneten Verpackung (Umhüllung 23), die durch eine flexible Folie (Folienbahn 43) gebildet ist. Wie die Figuren 5 und 7 zeigen ist dabei auch die in einem Teilbe- reich am Montageort benötigte Menge an Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Fo- lien in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich in eine untere und eine obere Gruppe. Ferner werden mit Hilfe der flexiblen Folien diese in zwei Gruppen aufgeteilten Dämmplatten auch jeweils zusammengefasst. Schließlich sind diese beiden Grup- pen auch miteinander durch flexibles Material verbunden, nämlich durch die Fo- lienbahnen 43. Damit sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 (Merkmalsgruppen 1. bis 4.) in der DE-A1 verwirklicht. Die im Einspruchsverfahren vorgetragene Ansicht der Patentinhaberin, bei der Verpackungseinheit nach der DE-A1 seien die Gruppen nicht „jeweils“ zusammen- gefaßt und auch nicht miteinander durch flexibles Material verbunden, hält der Se- nat für unzutreffend. Denn jede der beiden Gruppen ist von dem sie jeweils in ho- rizontaler Richtung vollständig umschließenden Teil der Folienbahnen 43 zusam- mengefaßt, und die beiden Gruppen sind zudem miteinander durch dieselben Fo- lien verbunden, da die beiden vorstehend genannten, die Gruppen jeweils um- schließenden Teile der Folienbahnen 43 zusammenhängend ausgebildet sind. Dieser Sachverhalt ist ohne jeden Zweifel den Figuren 5 und 7 der DE-A1 mit zu- gehöriger Beschreibung zu entnehmen. In Übereinstimmung mit den Merkmalsgruppen 5. bis 5.2 des Kennzeichens von Anspruch 1 wird die aus der DE-A1 bekannte Verpackungseinheit dazu verwen- det, die Dämmplatten an der Außenseite eines Gebäudes anzubringen und sie di- rekt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitzustellen, vgl Sp 1 Z 6 ff der DE-A1. Die restlichen Merkmalsgruppen 6. bis 6.2 sind ebenfalls bei der Verpackungsein- heit nach der DE-A1 verwirklicht. Die Breite des flexiblen Materials (der Folien- bahnen 43), das die Dämmplatten miteinander verbindet, ist Figur 6 der DE-A1 entnehmbar. Sie entspricht der Breite der dort abgebildeten Verpackungseinheit. Die Folienbahnen 43 sind in ihrem oberen Teil mit dieser Breite dazu bestimmt, die Verpackungseinheit mit ihren beiden Gruppen an Kragarmen 10 aufzuhängen. Der Begriff „Abstützung“ in der Merkmalsgruppe 6.1 umfaßt nach Ansicht des Se- nats auch ein Aufhängen, weil nach dem Ausführungsbeispiel des Patents die - 6 - Gruppen der Verpackungseinheit mittels des sich zwischen ihnen erstreckenden Streifens am Gerüst aufgehängt werden, was im Patent als „Abstützen“ bezeich- net wird. Der zum Aufhängen bestimmte Kragarm 10 nach der DE-A1 entspricht daher wortsinngemäß dem zum Abstützen bestimmten Stützholm nach Anspruch 1 des Patents. Die Auffassung der Patentinhaberin (vgl Seite 3 Mitte der Ein- spruchserwiderung vom 24.01.2002), der Stützholm nach dem Patent müsse die Gruppen von Dämmplatten „fahrradtaschenartig“ beiderseits hängend erfassen, findet im Patentanspruch 1 keine Stütze. Zwar beschreibt das Ausführungsbeispiel einen derartigen Stützholm und eine entsprechend gestaltete Verpackungseinheit, ein Ausführungsbeispiel erlaubt aber regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urt. V. 07.09.2004, X ZR 255/01, „Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung“). Die Auffas- sung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluß (Seite 6 Abs 5), der Stütz- holm nach Anspruch 1 des Patents müsse der Stützholm eines Gerüstes sein, ist aus den selben Gründen unzutreffend, zumal erst in Anspruch 5 des Patents be- ansprucht wird, dass ein Gerüstholm als Stützholm Anwendung findet. Das letzte Merkmal 6.2 des Anspruchs 1, wonach die Breite des zur Abstützung der Gruppen auf dem Stützholm dienenden flexiblen Materials mindestens dem Durchmesser des Stützholms entspricht (also gleich groß oder größer ist), ist ent- gegen der Ansicht der Patentabteilung im angefochtenen Beschluß ohne weiteres der Figur 6 der DE-A1 mit zugehöriger Beschreibung entnehmbar. In Figur 6 sind Traglaschen 24 von kreisrunder (linke Hälfte) oder elliptischer (rechte Hälfte) Form gezeigt, in die die Kragarme 10 eingreifen (vgl Sp 7 Z 22 bis 25 der DE-A1). Der Fachmann erkennt deshalb beim Betrachten der Figur 6 ohne weiteres Nachden- ken, dass der Durchmesser der Kragarme etwa dem horizontalen Durchmesser dieser Kreise oder Ellipsen entsprechen muß. Dieser Durchmesser ist ganz offen- sichtlich kleiner als die Breite des Folienmaterials, die zur Abstützung der Verpackungseinheit 2 bzw deren Gruppen auf dem Kragarm 10 dient. Damit ist das Merkmal 6.2 verwirklicht. Der Patentanspruch 1 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. - 7 - C) Mit dem Patentanspruch 1 fallen die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Barton Ihsen Bb