Beschluss
30 W (pat) 192/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 192/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 17 940.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Compact- Panel. Sie ist nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch bestimmt für die Waren "Gehäuse, nämlich Leergehäuse für industrielle Installation und Elek- tronik". Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat – auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses - die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebe- dürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Marke in der Bedeutung "raumsparende, kom- pakte Tafel/Montageplatte/Schalttafel/Konsole" ein beschreibender Hinweis auf Abmessungen, Art und Funktion der Waren sei. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält unter Hinweis auf eine nicht nachgewiesene Verwendung der angemeldeten Bezeichnung die Anmeldung je- denfalls auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses für nicht beschreibend für die beanspruchten Waren. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzu- heben. - 3 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Be- zeichnung Compact-Panel ist auch hinsichtlich der noch beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintra- gungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, das sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfül- len können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Wa- ren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 Ziff. 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 Ziff. 100 - Postkantoor). Das englische Wort "compact" bedeutet im Deutschen "kompakt, verdichtet, kom- primiert/zusammengepresst" (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II S. 247; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 1022); in diesem Sinn - 4 - ist das Wort in Zusammensetzungen in unterschiedlichen Warenbereichen im Ge- brauch; so ist eine compact disc (CD) eine kleine, durch Laserstrahl abtastbare Speicherplatte; ein Kompaktauto ist ein wenig Raum beanspruchendes Auto, ein Kompaktseminar eine auf wenige Tage oder Stunden komprimierte Tagungsver- anstaltung, Compact-Puder ein zu einem Puderstein zusammengepresster Puder und eine Kompaktanlage eine wenig Raum beanspruchende Stereoanlage (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch S. 341; 929, vgl. auch BPatG 28 W (pat) 38/03 – compact und HABM R0658/99 – COMPACT, jeweils veröffent- licht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier beanspruchten Gehäuse ist "compact" damit ein beschreibender Hinweis auf ein nach Art und Beschaffen- heit wenig Raum beanspruchendes Produkt. Das englische Wort "Panel" ist im Bereich der Technik die Bezeichnung für eine "Schalttafel" (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch Englisch S. 806); "Panel" ist in dieser Bedeutung als Bezeichnung für eine Anzeige- und Regelungseinheit von Maschinen oder Anlagen in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. Wahrig, Fremdwörterlexikon 1999 S. 677; Duden, Das große Fremdwörterbuch S. 985; vgl. auch BPatG 24 W (pat) 235/94 – ErgoPanel und HABM R1049/00 – VISUAL PANEL, jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier maßgeblichen Gehäuse ist das Wort "Panel" damit eine beschreibende Angabe: es kann zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und Bestimmung der Waren im Sinn eines Gehäuses für Panels dienen; solche Angaben sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausdrücklich von der Eintragung ausgeschlossen, und nicht nur, wie die Anmelderin offenbar meint, solche Angaben, die sich in einer Synonym- funktion des Warenbegriffs erschöpfen; das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthält, wie eingangs schon aufgeführt, eine – nicht abschlie- ßende – Aufzählung beschreibender Angaben; darunter fallen alle Bezeichnungen über im Verkehr wichtige Umstände bezüglich der angemeldeten Waren/Dienst- leistungen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 279). - 5 - Die Anmeldung bedeutet insgesamt "Kompakt-Panel (Schalttafel)". Auch in der Gesamtheit ergibt sich damit kein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile: Compact-Panel ist eine beschreibende Angabe in dem Sinn, dass die beanspruchten Gehäuse nach ihrer Art und Be- schaffenheit für wenig Raum beanspruchende Panels (= Anzeige- und Regelungs- einheiten) bestimmt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – neben technischen Funktionen wie z.B. besonderer Schutz gegen Beschädigungen – auch bei techni- schen Produkten das Design, also eine besondere Gestaltung des Äußeren, hier der Gehäuse, ein wichtiges Qualitätsmerkmal ist. Die Anmeldung ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fragli- chen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegrün- dend ist. Ob die Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits verwendet wird, ist für § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von Bedeutung (vgl. EuGH C-064/02 vom 21. Oktober 2004 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise er- kennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu