Beschluss
20 W (pat) 342/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 342/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Januar 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 199 54 032 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2005 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Die Einsprechende bestreitet die Patentfähigkeit und beruft sich dabei ua auf (3) WO 97/35 280 A2 und (5) US 5 784 001 A. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung. - 3 - Der erteilte Anspruch 1 lautet: "1. Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Sender zu wenigstens einem Empfänger, wobei sendeseitig eine aus wenigstens zwei zusammengehörigen, nicht iden- tischen Symbolen (Bildsequenzen) bestehende Bilderfolge ausgewählt wird, zu jedem der wenigstens zwei Symbole sendeseitig eine Zeichenfolge ermittelt wird, die den Sym- bolen zugeordneten Zeichenfolgen dem Empfänger gesen- det werden und empfangsseitig die Zeichenfolgen in die zu- gehörigen Symbole gewandelt werden und die Symbole nacheinander als Bilderfolge auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt werden und gleichzeitig wenigstens eine der Bil- derfolge zugeordnete Tonfolge akustisch wiedergegeben wird." Im Wortlaut damit übereinstimmend enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag noch die Beschränkung, daß die Bildsequenzen in zeitlich versetzter Darstellung ein be- wegtes Bild ergeben. II Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig. 1. Zum Hauptantrag Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht rechtsbeständig. Der erteilte An- spruch 1 umfaßt den Gegenstand des enger gefaßten Anspruchs 1 nach Hilfsan- trag. Dieser Anspruch 1 ist, wie unter 2. im einzelnen dargetan werden wird, nicht bestandsfähig. - 4 - 2. Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist durch den Stand der Tech- nik in Verbindung mit dem Fachwissen und -können nahegelegt. Aus (5) ist es bekannt, eine graphische Botschaft von einem Sender zu einem Empfänger 100 dadurch zu übermitteln, daß sendeseitig eine Zeichenfolge, beste- hend aus bestimmten, nicht identischen Codes ausgewählt und an den Empfän- ger 100 gesendet wird. Empfangsseitig werden die Codes entsprechend einer graphischen Tabelle (Fig 2) in die zugehörigen, nicht identischen Symbole gewan- delt, und diese Symbole werden auf einer Anzeigeeinrichtung vor Augen gebracht (Sp 2 Z 18 bis Sp 3 Z 47). Es liegt nahe, das aus (5) bekannte Verfahren dergestalt weiterzuentwickeln, daß sich damit auch bewegte Bilder auswählen und empfangsseitig darstellen lassen. Denn nach (3) besteht der Wunsch, von einem Sender zu einem Empfänger zu- sammengehörige, nicht identische Symbole zu übertragen, die in zeitlich versetz- ter Darstellung ein bewegtes graphisches Bild ergeben und dieses auf einer An- zeigeeinrichtung wiederzugeben (S 1 Z 8, 9; S 12 Z 24 bis 26). Hierzu müssen für das Verfahren nach (5) die empfangenen Codes jeweils zu- sammengehörige, nicht identische Symbole repräsentieren, die als Bildsequenzen in der graphischen Tabelle abgelegt sind und durch die Reihenfolge der zeitlich nacheinander eintreffenden Codes als bewegtes Bild ausgelesen und dargestellt werden. Der Rest liegt auf der Hand. Damit der Absender möglichst anschaulich unter den zur Verfügung stehenden festgelegten Bilderfolgen auswählen kann, läßt man im Sender den umgekehrten Vorgang ablaufen: Nach Auswahl einer bestimmten Bil- derfolge ermittelt man die zugehörige Codefolge der einzelnen Bildsequenzen und überträgt die Codes daraufhin zum Empfänger. - 5 - Da man nach (3) der Bilderfolge eine Tonfolge zuordnen will (S 17 Z 12, 13) spei- chert man diese zusätzlich zu den einzelnen Bildsequenzen als nichtige Informa- tion zumindest empfangsseitig ab ((5) Sp 7 Z 55 bis 57) und bringt sie gleichzeitig mit der Anzeige der Bilderfolge zu Gehör. Dr. Hartung Obermayer Martens Dr. Zehendner br/Be