Beschluss
29 W (pat) 51/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 51/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 45 372.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabru- cker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Fink - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben. Gründe: I. Die Wort-/Bildmarke RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT soll in den Farben Blau und Grün zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleis- tungen der Klassen 01; 06; 07; 09; 11; 19; 35; 36; 37; 39; 40; 42 „(Ab-) Wasseraufbereitungsmittel, (Ab-) Wasserbehandlungsmittel; Düngemittel, zumindest teilweise aus Klärschlamm; (Ab-) Wasser- Reinigungsmittel; (Ab-) Wasser- analysatoren, (Ab-) Wasser- meßstationen, Abwasser-Trübungsmeßgeräte; (Ab-) Wasserprobe- nahmegeräte; (Ab-) Wasserbehandlungsanlagen, (Ab-) Wasserauf- bereitungsanlagen, (Ab-) Wasserbelüftungsanlagen, Abwasser-De- kontaminationsanlagen für Kernkraftwerke, (Ab-) Wasser-Desin- fektionsanlagen, (Ab-) Wasser-Destillationsanlagen, (Ab-) Wasser- Eindampfanlagen, (Ab-) Wasser-Entgiftungsanlagen, (Ab-) Wasser- Extraktionsanlagen, (Ab-) Wasserfilter, Abwasser-Filterpressen, (Ab-) Wasser-Flockungsanlagen, (Ab-) Wasserflotationsanlagen, (Ab-) Wasserhähne, (Ab-) Wasser-Hebeanlagen, (Ab-) Wasser- mengenzähler, (Ab-) Wasser-Meßfahrzeuge, (Ab-) Wasser-Neu- - 3 - tralisationsanlagen, (Ab-) Wasserpumpen, (Ab-) Wasser-Recycling- anlagen, (Ab-) Wasser-Reinigungsanlagen, (Ab-) Wasser-Rühr- werke, (Ab-) Wassersammler, Abwasser-Separationsanlagen, (Ab-) Wasser-Siebanlagen, Abwasserzentrifugen, Abwasserklärapparate, Maschinen, maschinelle Geräte, Apparate und/oder daraus zu- sammengestellte Anlagen für die Wasserlieferung, für die Abwas- seraufbereitung , Wasserversorgungsanlagen, Kanalisationen, nämlich Rohre aus Beton, Stahl, Kupfer, Kunststoffen, insbeson- dere PVC; Geräte für (Ab-) Wasseranalytik, aerobe und anaerobe (Ab-) Wasserbehandlung, biologische (Ab-) Wasserbehandlung wie Nitrifikation und Denitrifikation, (Ab-) Wasserfiltration, (Ab-) Wasser- behandlung mit Adsorptionsmitteln und Flockungsmitteln, (Ab-) Wasserentsalzung, (Ab-) Wasserentkeimung, (Ab-) Wasserbelüf- tung, (Ab-) Wasserdestillation, (Ab-) Wasserbehandlung durch Um- kehrosmose, Mikrofiltration, Ultrafittration oder Nanofiltration, (Ab-) Wasserextraktion, (Ab-) Wasserneutralisation, (Ab-) Wasserentei- sung, (Ab-) Wasserentgasung, (Ab-) Wasserentkalkung, (Ab-) Wasserentmanganung, (Ab-) Wasserenthärtung, (Ab-) Was- serozonisierung, (Ab-) Wasserbehandlung mit Chlor, zur chemi- schen, physikalischen, thermischen, biologischen (Ab-) Wasserbe- handlung und -aufbereitung; (Ab-) Wasserabsetzbecken aus Beton, Stahl und/oder Kunststoff; (Ab-) Wasseraufbereitung, (Ab-) Was- serbehandlung, (Ab-) Wasserreinigung, (Ab-) Wasserrecycling; Wasserversorgung, nämlich Verteilung und Zuführung von Wasser, Kanalsanierung, Klärschlammverwertung, nämlich Entseuchung, Trocknung, Entwässerung, Verbrennung von Klärschlamm, an- aerobe Stabilisierung, Deponierung, Faulung, aerobe Behandlung in Gegenwart von Sauerstoff;: (Ab-) Wasseranalytik, Beratung, Gutachten, Planung für (Ab-) Wasseraufbereitung und -behandlung, Beratung und Ingenieurleistungen für die Abwasserentsorgung, Be- ratung, Gutachten, Planung für die (Ab-) Wassertechnik, (Ab-) Wasseruntersuchung, Wasserqualitätssicherung, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Physikers, Chemikers, nämlich technische Bera- tung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen auf dem Gebiet des (Ab-) Wassers, Entwicklung, Planung, Projektierung, - 4 - Durchführung von und Beratung bei Genehmigungsverfahren von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Anpas- sung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen an Umweltauflagen, Verfahrens-, Regelungs- und Sensortechnik in Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Erfas- sung, Untersuchung, Bewertung, biologische, chemische und/oder physikalische Sanierung von schadstoffbelastetem Wasser; kauf- männische Beratung bei der Betriebsführung von Trinkwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen, finanzielle Beteiligung sowie Be- triebsführung und -leitung, technische und personelle Betreuung an Unternehmen der Wasserversorgung und Wasserentsorgung“ in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 wegen eines Freihaltebedürfnis- ses zurückgewiesen. Die angemeldete Bildmarke weise den Text "RUHRWAS- SER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" auf, der aus einer Aneinander- reihung glatter Sachbegriffe bestehe, welche bei Übersetzung der Bestandteile "INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" aus dem Englischen mit "Ruhrwas- ser Internationale Wasserbewirtschaftung" übersetzt werden könnten. Das einge- reichte Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalte nur Produkte, die bei einer sol- chen Wasserbewirtschaftung gebraucht werden, so dass eine produktbeschrei- bende Angabe gegeben sei. Insbesondere sei auch der Begriff "RUHRWASSER" eine beschreibende Angabe, nämlich eine geografische Herkunftsangabe. Im Zuge der Liberalisierung und Deregulierung der Versorgungsmärkte für Strom, Erdgas und Wasser im Bereich der Europäischen Union seien auch die Wasser- versorgungsmonopole vor allem kommunaler Träger in Bewegung geraten. Die Bezeichnung "Ruhrwasser" sei im Lichte dieser veränderten Ausgangssituation eine geographische Festlegung des Sitzes des betreffenden Versorgungs- unternehmens. Der bildlichen Gestaltung des Zeichens ließe sich kein konkreti- sierbarer Überschuss entnehmen, auf den gegebenenfalls der Schutz des Ge- - 5 - samtzeichens zu beziehen wäre. Es handele sich um übliche Gestaltungsmittel der Werbegraphik. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die mittlerweile auf die jetzige Beschwerdeführerin durch Übertragung ihres Vermö- gens als Ganzes verschmolzen wurde. Sie macht geltend, dass es der Anmelde- marke weder an der notwendigen Unterscheidungskraft mangle noch ein Freihal- tebedürfnis bestehe. Eine Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Der sprachunübliche Markentext als solcher eigne sich nicht zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen. Er ließe sich auch nicht zutreffend als "Ruhrwasser Internationale Wasserbewirtschaftung“ wiedergeben. Ferner begründe der Mar- kenbestandteil "Ruhrwasser"' nicht als geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis. Überdies sei die formale Gestaltung der angemeldeten Marke, die außerdem eine spezielle Farbgebung aufweise, nicht mit üblichen Stilmittel der Werbegraphik erfolgt. An der angemel- deten Marke in ihrer Gesamtheit bestehe kein aktuelles oder zukünftiges Freihal- tebedürfnis, zumal der Begriff "Ruhrwasser" nicht aus der Konzeption des Mar- kentextes herausgegriffen und seine Bedeutung für möglicherweise zukünftig in der Wasserwirtschaft tätige Unternehmen betont werden. Auf Grund der interpre- tationsbedürftigen Mehrdeutigkeit der Wortfolge bestehe auch eine ausreichende Unterscheidungskraft. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie hat im Verfahren die Farben, in denen die angemeldete Marke eingetragen werden soll, konkretisiert. Danach sind der Markenteil „Ruhrwasser“ in der Farbe Blau mit der Nummer 280 4045 nach der RAL-Farbskala gehalten, die Marken- wörter „International Wasser Management“ in der Farbe Grün mit der Nummer 180 5040 der RAL-Skala. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Eintragungshin- dernisse entgegen stehen. 1. Die jetzige Beschwerdeführerin ist durch Vermögensübertragung Ge- samtrechtsnachfolgerin der Anmelderin und ursprünglichen Beschwerde- führerin geworden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2; §§ 174 Abs.1, 176 Abs.1, 20 UmwG). Da ein Umschreibungsantrag gestellt worden ist, ist die Beschwerdeführerin gem § 28 Abs. 2 S.1 und 2 MarkenG befugt, die Rechte aus der Anmeldung geltend zu machen (Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. Rn 13 zu § 28). 2. Die Wortfolge "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGE- MENT" verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehen- den Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdspra- che, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen- dung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR - 7 - 2001, 1153 antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Die Un- terscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteilig- ten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei hier auf die mutmaßliche Wahr- nehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi- gen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187ff – Linde, Winward und Rado, Rn. 41; EuGH MarkenR 2004, 116 ff Rn. 50 – Waschmittelflasche). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wie in der angemeldeten Marke, Slogans oder Redewen- dungen auszugehen, ohne dass gegenüber anderen Wortmarken unter- schiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind (BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft m.w.N). Auch hier ist stets auf das durch die Wörter gebildete Ganze, dh auf die Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch die angesprochenen Verkehrskreise, abzustellen und danach zu fragen, ob ein nicht unterscheidungskräftiger beschreibender oder werblicher Charakter auch der Wortkombination ins- gesamt zu entnehmen ist (EuGH GRUR Int. 2005, 135 ff, 137 – Maglite, Rn. 20 m.w.N; GRUR 2001, 1145, 1147, Rn. 40 – Baby-dry; GRUR 2004, 943, 945, Rn 35 – SAT.2; BGH GRUR 2001, 2001 162, 163 – RATIONAL SOFT- WARE CORPORATION; GRUR 2002, 64,65 – AC). Danach verfügt die Wortfolge "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" über die erforderliche Unterscheidungskraft, insbesondere erschöpft sich die Zusammenstellung der Wörter nicht in einer bloßen Aneinanderreihung der einzelnen Angaben ohne individuell prägenden Eindruck und bildet auch keinen eigenen (Gesamt-)Begriff, der als solcher wiederum lediglich eine beschreibende oder rein werbliche Aussage vermittelt (vgl Strö- bele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136). - 8 - Das Zeichen besteht aus den Wortbestandteilen "RUHRWASSER", "IN- TERNATIONAL", "WATER" und "MANAGEMENT". Hierbei kann zunächst unterstellt werden, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die deutschen Bedeutungen „Wasser“ und „Bewirtschaftung, Verwaltung“ der englischen Wörter "WATER" und "MANAGEMENT" ohne weiteres ver- stehen. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind im Hinblick auf die Spezial- materie der im Verzeichnis enthaltenen Produkte Fachleute der Wasser- wirtschaft und fachlich interessierte und entsprechend informierte Endab- nehmer. Diesen vermittelt das Gesamtzeichen bezogen auf die angemel- deten Waren und Dienstleistungen keinen rein beschreibenden Begriffsin- halt, sondern ist vielmehr von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit (vgl. BGH a.a.O. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Bereits der Be- griff „Ruhrwasser“ stellt für die Waren und Dienstleistungen keine eindeutig beschreibende Sachangabe dar. Insbesondere kann nicht davon ausge- gangen werden, dass es sich insoweit um eine Angabe über die Eignung oder Bestimmung handelt, da nicht ersichtlich ist, inwieweit hier Besonder- heiten des Wassers der Ruhr eine besondere Rolle spielen könnten, die konkrete Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Weiterhin ist festzustellen, dass der Markenbestandteil "Ruhrwasser"' keine geographische Herkunftsangabe ist. Der Auffassung, dass die Bezeichnung „Ruhrwasser“ im Hinblick auf die Liberalisierung und Deregulierung der Versorgungsmärkte für Strom, Wasser und Erdgas im Bereich der Europäischen Union die geografische Festlegung des Sitzes eines Versorgungsunternehmens sein könnte, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann „Ruhrwasser“ nicht mit der geographischen Angabe "Ruhrgebiet" gleichgesetzt werden Der in „Ruhrwasser“ enthaltene Begriff „Wasser“ steht der Annahme entgegen, dass es sich um den Hinweis auf einen Unternehmenssitz handelt, eine konkrete örtliche Festlegung findet insoweit nicht statt. Dass derartig vage Begriffe entsprechend verwendet werden, hat weder die Markenstelle näher belegt noch ergab die Recherche des Senats einen Anhaltspunkt hierfür. Die Fundstellen zu „Ruhrwasser“ - 9 - beziehen sich entweder auf die Firma der Anmelderin oder auf Aussagen, die Eigenschaften oder die Nutzung des Wassers der Ruhr betreffen und beinhalten keinen Hinweis auf eine bestimmte Herkunft. Des weiteren exis- tieren neben der Anmelderin noch weitere Unternehmen, deren Bezeich- nung den Begriff „Wasser“ enthalten, so der Verein German Water e.V., dem die Anmelderin angehört, der britische Wasserversorger Thames Wa- ter, die Gelsenwasser AG und die Rheinwasser AG. Zu der unklaren Be- deutung des Wortes „RUHRWASSER“ kommt eine Unschärfe des Gesamt- zeichens aus der nicht eindeutigen Zuordnung der einzelnen Bestandteile des Zeichens zueinander. Die räumliche Anordnung der in dem Zeichen enthaltenen Wörter legt zunächst nahe, dass sich der zweite Bestandteil „INTERNATIONAL“ auf „RUHRWASSER“ bezieht, und „WATER MANAGE- MENT“ zusammengehören sollen, da diese Begriffspaare jeweils neben- einander in einer Zeile stehen. Insoweit erschließt sich dem angesproche- nen Publikum aber die Bedeutung eines „internationalen Ruhrwassers“ nicht. Die Ruhr als ein rechter Nebenfluss des Rheins fließt nur in Nord- rhein-Westfalen und hat damit eine ausschließlich regionale Bedeutung. Betrachtet man andererseits die farbliche Trennung des Wortes „RUHR- WASSER“ einerseits und der Wortfolge „INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT“ andererseits, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung der Begriff „Ruhrwasser“ in Verbindung mit einer „internationalen Wasserbe- wirtschaftung“ haben könnte. Dass die angemeldete Marke keinen eindeu- tigen Bedeutungsinhalt aufweist, zeigen auch die von der Markenstelle vor- genommenen verschiedenen Deutungen. Im Beanstandungsbescheid wird davon ausgegangen, dass sich die von der Anmeldung erfassten Dienste auf Managementleistungen im Bereich Wasser / Wasserwirtschaft bezie- hen, die sowohl international als auch in Bezug auf das Wasser der Ruhr angeboten werden. Damit erhält die Wortfolge eine betriebswirtschaftlich geprägte Bedeutung. Im Zurückweisungsbeschluss geht die Markenstelle dagegen von einer technischen Bedeutung als "Ruhrwasser Internationale Wasserbewirtschaftung" aus, ohne aber den tatsächlichen Bedeutungsge- - 10 - halt dieser wörtlichen Übersetzung des Markentextes näher zu erläutern. Um sich diesen insgesamt zu erschließen, etwa auch im Sinne der in der Beschwerdebegründung vorgenommenen Interpretation, dass es sich um eine grenzüberschreitende Wasserbewirtschaftung, beispielsweise wasser- armer Regionen, mit Ruhrwasser handelt, bedürfte es in jedem Fall erhebli- cher weiterer gedanklicher Schritte, wobei der jeweils ermittelte Sinngehalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine kon- krete Sachangabe beinhaltet, so dass die Marke vom Verkehr als betriebli- ches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Hinzu kommt, dass die Wortfolge „RUHRWASSER“ INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT“ in der angemeldeten Marke sowohl eine farbige als auch eine grafische Ausgestaltung besitzt, auf die ihr Schutzgegenstand beschränkt ist (vgl BGH GRUR 2004, 683, 684 „Farbige Arzneimittelkap- sel“). Die konkret verwendeten Gestaltungsmittel, nämlich die größen- mäßige Hervorhebung des Buchstaben „W“ in „RUHRWASSER“ und in „WATER“ sowie die Zweifarbigkeit, die durch die Farben Blau und Grün auf das Element Wasser Bezug nimmt, liegen noch im Rahmen des Werbeüblichen. Diese Ausgestaltung könnte weder allein noch in Kombination mit einer sachbeschreibenden Wortfolge die Unterscheidungskraft begründen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 „anti KALK“ mwNachw). Zusammen mit der Wortkombination „RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT“, die keinen beschreibenden Inhalt hat, verstärken diese grafischen Elemente aber den Charakter einer in dieser konkreten Gestaltung und Farbgebung unterscheidungskräftigen Marke (vgl. BPatG Beschluss vom 25. Januar 2005, 24 W (pat) 87/04 - prima SUN). 3. Aus den genannten Gründen steht der Eintragung der angemeldeten Wort- folge auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr - 11 - unter anderem zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Wie oben ausgeführt, kann der Marke insoweit keine konkrete sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden, so dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl