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Beschluss

17 W (pat) 46/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 46/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 49 164.2-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung: "Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr“ eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 4. Februar 2002 mit der Begründung zurück- gewiesen, dass das beanspruchte Verfahren nicht ausreichend offenbart sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentge- richt mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Vordergrund des beanspruch- ten Verfahrens keine technische Lehre stehe, sondern ein geschäftliches Zah- lungsmodell und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 daher keine technische Erfindung iSd § 1 Abs 1 PatG sei. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof unter Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Bundespatentgericht zu- rückverwiesen (abgedruckt in BlPMZ 2004, 428 - elektronischer Zahlungsverkehr). In den Gründen ist ausgeführt, dass mit den im Beschluss über die Beschwerde getroffenen Feststellungen die Technizität der angemeldeten Lehre nicht verneint werden könne. - 3 - In Fortführung ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren weiter mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 – 6 und Beschreibung in der dem Bundesge- richtshof vorgelegten Fassung sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Fi- guren 1 und 2 vom Anmeldetag, hilfsweise mit "Hilfsansprüche" bezeichnete Patentansprüche 1 - 6, über- reicht in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2005, und im übrigen die Unterlagen gemäß Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von ei- nem Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Da- tenverbindung eines Anbieters zur Ausführung eines Auftrages gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende Verfahrens- schritte durchgeführt werden: a) Durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mit- tels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz erzeugt, der eine erste Schlüsselinformation enthält an den Computer (2) des Kunden übrmittelt. b) Unter Verwendung des Identifikationsdatensatzes wird vom Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungs- - 4 - datensatz unter Verwendung eines an sich bekannten elektro- nischen Zahlungssystems (electronic banking) erzeugt, wel- cher zusammen mit der ersten Schlüsselinformation an den Computer (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird. c) Der Computer (3) des Kreditinstiuts übrmittelt die erhaltene er- ste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4). d) Der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kre- ditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer ent- sprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation. e) Bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen übermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssignal an den Computer (1) des Anbieters zur Durchführung des Auf- trags und ein Ausführungssignal an den Computer (3) des Kre- ditinstituts zur Ausführung der Zahlungstransaktion". Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: "Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elek- tronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenver- bindung verbundenen Computers eines Anbieters zur Ausführung eines Auftrags gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende Verfahrensschritte durchgeführt werden: a) durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mittels Computer (1) des Anbieters ein - 5 - Identifikationsdatensatz erzeugt, der eine erste Schlüssel- information enthält und an den Computer (2) des Kunden übermittelt. b) Unter Einbindung des Identifikationsdatensatzes und der darin enthaltenen am Computer (2) des Kunden nicht änder- baren ersten Schlüsselinformation wird vom Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsdatensatz er- zeugt, welcher unter Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electronic banking) an den Computer (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird, c) der Computer (3) des Kreditinstituts speichert den Überwei- sungsdatensatz in einem Zwischenspeicher und übermittelt die aus dem Überweisungsdatensatz extrahierte erste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4), d) der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kre- ditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer ent- sprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation, e) bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformatio- nen übermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssig- nal an den Computer (1) des Anbieters zur Freigabe der Durchführung des Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer (3) des Kreditinstituts zur Ausführung des ge- speicherten Überweisungsdatensatzes." Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Akten verwiesen. - 6 - In Fortführung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass bei Geschäften, die über das Internet abgewickelt würden, Anbieter und Kunde in der Regel an- onym seien. Zur Erzielung einer breiten Akzeptanz von Geschäftsabwicklungen über das Internet sei es wichtig, eine hohe Sicherheit dieser Geschäfte zu ge- währleisten. Mit der Anmeldung solle die sichere Durchführung eines Geschäfts nicht durch ein bestimmtes Treuhand-Geschäftsmodell erhöht werden, sondern durch technische Maßnahmen. Diese bestünden in der Verwendung von Schlüs- selinformationen, der automatischen Erzeugung eines Überweisungsdatensatzes, den der Kunde nur um seine Kontodaten ergänzen müsse, und einer bestimmten Ausgestaltung der Übertragungswege, insbesondere der Verwendung einer hoch- sicheren Verbindung zwischen Kunde und Bank. Die vorgeschlagene Lösung sei auch nicht naheliegend gewesen. Als zuständiger Fachmann sei ein Ingenieur oder Techniker anzusehen, der das von einem Bankfachmann oder Steuerberater vorgegebene Geschäftsmodell in eine sichere technische Lösung umsetze. Die im Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag angegebene Lösung sei dem Fachmann auch durch die entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahegelegt. Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag stelle den beanspruchten Sachver- halt noch deutlicher dar und präzisiere Merkmal b) dahingehend, dass der Über- weisungsdatensatz so erzeugt werde, dass er vom Kunden nicht mehr änderbar sei. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 be- ruht - soweit es auf einen technischen Gegenstand gerichtet ist - in keiner der beiden Fassungen auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§§ 1 Abs 1, 4 PatG). - 7 - Zum Hauptantrag: 1. Der Senat hat in seinem vorangegangenen Beschluss die Auffassung ver- treten, dass im Vordergrund des im Anspruch 1 angegebenen Verfahrens ein ge- schäftliches Zahlungsmodell und nicht eine technische Lehre stehe. Der Bundes- gerichtshof führt in seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hierzu aus, dass das Bundespatentgericht bei seiner Würdigung, im Vordergrund des ange- meldeten Verfahrens stehe ein geschäftliches Zahlungsmodell, einseitig auf die in der Anmeldung als Aufgabenstellung bezeichnete Sicherung des Zahlungs- verkehrs gegen Missbrauch und weiter darauf abgestellt habe, dass diese vor- schlagsgemäß durch die Einschaltung einer gegenüber dem Kunden und dem Anbieter neutralen Instanz erreicht werde. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass nach den Merkmalen 3 und 4 [entsprechend Merkmal b) und c) der geltenden An- spruchsfassung] ein mit der Anmeldung vorgeschlagenes Lösungsmittel darin bestehe, bestimmte Daten unter Verwendung eines ausweislich der Beschreibung sicheren elektronischen Zahlungssystems zu übermitteln. Mithin sei bei der angemeldeten Lehre auch das Problem betroffen, bestimmte schützenswerte Da- ten, die ohne den Lösungsvorschlag beispielsweise über eine unsichere Leitung weitergegeben werden müssten, von einem Ort zu einem anderen zu schaffen. Jedenfalls deshalb könne im Streitfall die erforderliche Technizität des Gegen- stands, um dessen Patentschutz nachgesucht werde, durchaus gegeben sein (BlPMZ aaO, 430 II. 2. b). Zu den Anforderungen an die Patentierbarkeit computerimplementierter Verfahren führt der Bundesgerichtshof unter Bezug auf den in § 1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 PatG geregelten Patentierungsausschluss aus, es könne ein Verfahren, das der Ab- wicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts diene, allerdings nicht bereits deshalb patentierbar sein, weil es bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computer erfordere. Auch die Erweiterung des Vorschlags dahin, zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, könne deshalb für sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit zuzubilli- gen. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit des Computers für die - 8 - Verarbeitung von Daten könne hierfür aber auch noch nicht ausreichen, dass die angemeldete Lehre über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts einen oder mehrere Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen umfasse, die für das Verfahren bestim- mend sein sollten. Diese (weiteren) Anweisungen müssten vielmehr die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (BlPMZ aaO II. 3. a). 2. Der Senat geht unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Rechtsbe- schwerdeentscheidung davon aus, dass für die Beurteilung der Technizität des Verfahrens nach dem Anspruch 1 insgesamt nicht allein der von ihm als im Vordergrund stehend gesehene Aspekt der Sicherstellung des Zahlungsverkehrs durch eine bestimmte Abfolge der Zahlungsschritte unter Einschaltung einer neutralen Instanz beachtlich ist, sondern auch die von ihm als im Hintergrund stehend gesehenen Aspekte, die sich mit der Implementierung des geschäftlichen Zahlungsmodells mit Mitteln der Datenverarbeitung befassen. Nach den Aus- führungen des Bundesgerichtshofs ist die Technizität des beanspruchten Ver- fahrens mit seinen verschiedenartigen Aspekten allerdings nicht schon deshalb anzuerkennen, weil es computerimplementiert ist, also mit Mitteln der Datenver- arbeitung ausgeführt wird, sondern erst dann, wenn zu den im Anspruch enthalte- nen geschäftlichen Anweisungen weitere Anweisungen hinzutreten, die der Lö- sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Dann komme die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer diene, in Betracht (BlPMZ aaO, Leitsatz). In Hinsicht auf eine konkrete technische Problemstellung hat der Bundesgerichts- hof darauf hingewiesen, dass bei der angemeldeten Lehre neben der in der An- meldung als Aufgabenstellung genannten Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Missbrauch auch das Problem betroffen ist, bestimmte schützenswerte Daten von einem Ort zu einem anderen zu schaffen. - 9 - Auch die Anmelderin sieht bestimmten Anweisungen des Patentanspruchs 1 tech- nische Problemstellungen zugrunde liegen. Sie weist ebenfalls auf die Gestaltung der Übertragungswege und die Verwendung einer hochsicheren Verbindung zwi- schen Kunde und Bank hin, aber auch auf die Verwendung von Schlüsselinforma- tionen und die automatische Erzeugung des Überweisungsdatensatzes. 2.1 In der von der Anmelderin geltend gemachten Verwendung erster und zwei- ter Schlüsselinformationen kann keine Anweisung erkannt werden, der eine tech- nische Problemstellung zugrunde liegt. Wie im angefochtenen Vorbeschluss im einzelnen ausgeführt, wird die erste Schlüsselinformation vom Computer des Anbieters erzeugt (vgl Schritt a), als Teil des Überweisungsdatensatzes an den Computer des Kreditinstituts und zum zen- tralen Server übermittelt (Schritte b und c) und dort mit der zweiten Schlüsselin- formation verglichen, die vom Computer des Anbieters übermittelt wurde (Schritt d). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die erste und die zweite Schlüsselin- formation entsprechen. Denn der in Schritt d) angegebene Vergleich setzt voraus, wie die Anmelderin auf Befragen einräumt, dass beide Schlüsselinformationen gleich sind. Eine Schlüsselinformationen umfasst, wie in Anspruch 5 und auf S 4 der Beschreibung angegeben, den Identifikationscode des Auftrags und die Bank- verbindung des Anbieters. Hieraus ergibt sich, dass sie lediglich zur Identifizierung eines bestimmten Auftrags nach Art einer Auftragsnummer und des Anbieters an- hand seiner Kontodaten dient. Auftragsnummer und Bankverbindung des Anbie- ters sind nur im geschäftlichen Zusammenhang von Bedeutung, um einen be- stimmten Bestell- und Bezahlungsvorgang identifizieren zu können, bspw im Fall einer Reklamation. Auch vom zentralen Server bzw von der unter dem Aspekt des Geschäftsmodells gesehenen neutralen Instanz wird die Schlüsselinformation nur zur Identifikation und zum Vergleich dafür verwendet, ob für einen bestimmten Auftrag die zugeordnete Zahlung an den Anbieter angewiesen ist. Einen techni- schen Grund für die Verwendung der Schlüsselinformationen konnte auch die Anmelderin nicht anführen. - 10 - 2.2 Auch die von der Anmelderin geltend gemachte automatische Erzeugung des Überweisungsdatensatzes (Merkmal b) dient nicht der Lösung einer tech- nischen Problemstellung, sondern hat geschäftliche Gründe. Es entspricht Ge- schäftsgepflogenheiten, einem Kunden mit der Bestätigung seines Auftrags einen vorausgefüllten Überweisungsvordruck zukommen zu lassen. Dies erfolgt nicht nur aus Kundenfreundlichkeit, sondern erspart dem Anbieter letztlich eine aufwen- dige Nachverfolgung der Zahlung bei irrtümlich unvollständig oder fehlerhaft ein- gegebenen Überweisungsdaten. Dass der Überweisungsdatensatz "automatisch" erzeugt wird, wie von der Anmelderin geltend gemacht, ist durch den Einsatz von Datenverarbeitungsmitteln, also die computerimplementierte Ausführung des Ver- fahrens vorgegeben, die nach den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeent- scheidung die Technizität noch nicht begründen kann. Im übrigen wird nur der auf den Daten des Anbieters beruhende Teil des Überweisungsdatensatzes automa- tisch erstellt. Auf Befragen hat die Anmelderin erklärt, dass der Kunde - in Ana- logie zu einem übersandten Überweisungsvordruck - seine Kontodaten ergänzen muss. Sonach ist weder in der Verwendung der Schlüsselinformationen noch in der Er- zeugung des Überweisungsdatensatzes eine Anweisung zu erkennen, die der Lö- sung eines konkreten technischen Problems dient und die folglich bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber zulässt, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt. Daher kann keine dieser Maßnahmen einen Patentschutz für das beanspruchte Verfahren rechtfertigen. 2.3 Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass die in Schritt b) angegebene "Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electro- nic banking)" zur Übermittlung des (vervollständigten) Überweisungsdatensatzes vom Computer des Kunden an den Computer seines Kreditinstituts auf eine kon- krete technische Problemstellung hinweist. Diese Anweisung lässt erkennen, dass sich das beanspruchte Verfahren nicht nur mit der Sicherung des Zahlungsver- kehrs durch ein geschäftliches Zahlungsmodell befasst, sondern auch mit dem Aspekt der Sicherung der zu übertragenden Daten durch eine bestimmte techni- - 11 - sche Ausgestaltung der Übertragungswege, nämlich mit Verschlüsselungs- und Entschlüsselungseinheiten, wie sie beim "electronic banking" verwendet werden. Dieser Aspekt des beanspruchten Verfahrens verlangte eine Auseinandersetzung mit der Frage, auf welchen der Übertragungswege zwischen den Computern von Anbieter, Kunden, Kreditinstitut und dem zentralem Server schützenswerte Daten übertragen werden und welche Maßnahmen in technischer Hinsicht zu deren Schutz getroffen werden können. Wie in der Rechtsbeschwerdeentscheidung aus- geführt, darf dieses Merkmal im Streitfall nicht etwa deshalb vernachlässigt wer- den, weil das Lösungsmittel "electronic banking" in der Anmeldung nur allgemein und als an sich bekannt bezeichnet ist, da dies nicht die Frage des Patentie- rungsausschlusses, sondern die nach den Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit berührt (BlPMZ aaO II. 3. b) (1)). Es ist sonach anzuerkennen, dass dem Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr nach dem Patentanspruch 1 aufgrund der Anweisung, zur Übermittlung des Überweisungsdatensatzes ein elektronisches Zahlungssystem zu benutzen, ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, sodass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die den Patent- schutz rechtfertigt. 3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 3.1 Der Senat entnimmt der Rechtsbeschwerdeentscheidung, dass bei der Prü- fung computerimplementierter Verfahren auf erfinderische Tätigkeit lediglich die (weiteren) Anweisungen eines Anspruchs zugrunde zu legen sind, die die Aus- sage ermöglichen, dass eine Bereicherung der Technik vorliegt. Damit solle si- chergestellt werden, dass sich die Feststellung erfinderischer Tätigkeit auf der Grundlage vollziehe, derentwegen der angemeldete Gegenstand eine Lehre zum technischen Handeln darstelle (BlPMZ aaO II. 3. b) (2) und Leitsatz). - 12 - Im vorliegenden Fall liegt, wie oben unter 2.3 erläutert, allein der in Merkmal b) des Anspruchs angegebenen "Verwendung eines an sich bekannten elektroni- schen Zahlungssystems (electronic banking)" zur Übermittlung des (vollständigen) Überweisungsdatensatzes vom Computer des Kunden an den Computer seines Kreditinstituts eine konkrete technische Problemstellung zugrunde, so dass der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit allein diese Anweisung zugrunde zu legen ist. Die anderen Aspekte des Verfahrens, die sich mit der Abfolge der Zahlungs- schritte unter Einschaltung einer neutralen Instanz unter Verwendung von Schlüs- selinformationen und eines automatisch erzeugten Überweisungsdatensatzes be- fassen, sind durch geschäftliche Erwägungen bestimmt und für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich (vgl hierzu auch Leitsatz II und Abschnitt 5.7 der Entscheidung T 0258/03 der Beschwerdekammer 3.5.1 des Europäischen Patentamts). 3.2 Die Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems zur Übermittlung des (vollständigen) Überweisungsdatensatzes bei dem bean- spruchten Verfahren zur Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zah- lungsverkehr im Internet war dem zuständigen Fachmann nahegelegt. Die Anmelderin führt zutreffend aus, dass bei der Auffindung des im Patentan- spruch 1 insgesamt angegebenen Verfahrens zwei Fachleute zusammenarbeiten. Ein Bankfachmann oder Steuerberater befasst sich mit den Vor- und Nachteilen verschiedener Zahlungsmodelle und wählt unter geschäftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten und der räumlichen Situation von Anbieter, Kunde und Kreditin- stitut ein bestimmtes Modell aus, das die Bezahlung der bestellten Ware oder Dienstleistung sicherstellt. Die technische Implementierung des ausgewählten ge- schäftlichen Zahlungsmodells mit Mitteln der Datenverarbeitung und die zugehö- rige Gestaltung der Übertragungswege zwischen den Computern von Anbieter, Kunde, Kreditinstitut und Server unter der Problemstellung, die zu übertragenden Daten in technischer Hinsicht zu sichern, bspw gegen Ausspähen, hingegen fällt einem Elektronikingenieur zu, der über praktische Erfahrungen in der Projektie- rung von EDV-Lösungen auf dem Geschäfts- und Bankensektor verfügt. - 13 - Nachdem der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit allein die Anweisungen zugrunde zu legen sind, die eine Aussage darüber ermöglichen, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, dh die auf technischem Gebiet liegen, ist ein solcher Elektronik- ingenieur als zuständiger Fachmann anzusehen. Dem Wissensstand dieses Fachmanns ist die Kenntnis der Eigenschaften und Sicherheit von Übertragungs- wegen, insbesondere des Internets und der im Internet verwendeten elektroni- schen Zahlungssysteme zuzurechnen. Wird ein solcher Fachmann mit der Aufgabe betraut, die Übertragungswege zwi- schen Anbieter, Kunden, Kreditinstitut und einem Treuhänder zu konzipieren, wird er für die Übertragungswege, auf denen keine gegen Missbrauch zu sichernden Daten übertragen werden, des geringeren Aufwands wegen keine besonderen Sicherungsmaßnahmen vorsehen. So kann mit den Angebotsdaten, die vom An- bieter zum Kunden übertragen werden, oder mit den Schlüsselinformationen, also dem Identifikationscode des Auftrags und der Bankverbindung des Anbieters allein kein Missbrauch getrieben werden. Bei der Übertragung von Daten, mit denen ein Geldverkehr bewirkt werden kann, im vorliegenden Fall also mit der Übertragung der Überweisungsdaten des Kunden samt PIN (persönlicher Identifikationsnum- mer) und ggf TAN an sein Kreditinstitut, wird sich der Fachmann veranlasst sehen, diese Daten nicht ohne weiteres über das Internet zu übertragen, sondern Maß- nahmen zur Sicherung treffen und dabei auf geläufige, ihm bekannte elektronische Zahlungssysteme zurückgreifen. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dem Hauptantrag der Anmelderin war daher nicht zu folgen. Zum Hilfsantrag: 4. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass der Kunde in dem ihm vom Anbieter übermittelten elektronischen Überweisungssatz die (erste) Schlüsselin- formation nicht ändern kann (Merkmal b), und weiterhin durch die Ergänzung, - 14 - dass der Computer des Kreditinstituts den Überweisungsdatensatz in einem Zwi- schenspeicher speichert (Merkmal c). 4.1 Hinsichtlich der Anweisungen, die die Technizität des beanspruchten Verfah- rens begründen können, ergibt sich hierdurch keine Änderung der Sachlage. Die Schlüsselinformation bzw der Identifikationsdatensatz dient der Identifizierung eines bestimmten Bestell- und Bezahlungsvorgangs. Mit der Nichtänderbarkeit der Schlüsselinformation wird erreicht, dass der Kunde den an ihn übertragenen elek- tronischen Überweisungsvordruck nicht abändern kann, so dass er bspw zur Be- zahlung eines anderen Auftrags verwendet werden kann. Diese Anweisung ist lediglich in geschäftlicher Hinsicht von Bedeutung, sie trägt möglicherweise dazu bei, eine irrtümliche oder missbräuchliche Überweisung für einen anderen Auftrag zu verhindern. Auf eine konkrete, auf technischem Gebiet liegende Problemstel- lung kann hingegen aus dieser Anweisung nicht geschlossen werden. Eine Berei- cherung der Technik, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berück- sichtigen wäre, ist in dieser Anweisung nicht enthalten. Eine Bereicherung der Technik kann auch nicht in der Anweisung erkannt werden, dass, wie in Merkmal c) des Anspruchs 1 gegenüber dem Hauptantrag ergänzt, der Überweisungsdatensatz in einem Zwischenspeicher des Kreditinstituts zu speichern ist. Dieser Umstand ist allein dadurch bedingt, dass das beanspruchte Verfahren mit Mitteln der Datenverarbeitung, also computerimplementiert ausge- führt werden soll, was für sich noch keine Bereicherung der Technik darstellt (vgl BlPMZ aaO II. 3. a). Die im Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektroni- schen Zahlungsverkehr nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthaltene Bereicherung der Technik besteht sonach - entsprechend dem Verfahren gemäß Hauptantrag - allein in der Anweisung, zur Übermittlung des Überwei- sungsdatensatzes ein elektronisches Zahlungssystem zu benutzen, da nur dieser Anweisung eine konkrete technische Problemstellung zugrunde liegt. - 15 - 4.2 Wie zum Hauptantrag erläutert, war die Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems zur Übermittlung des Überweisungsdatensatzes bei dem beanspruchten Verfahren zur Durchführung einer Transaktion im elektro- nischen Zahlungsverkehr dem Fachmann nahegelegt. Auch dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mangelt es deshalb an einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Hilfsantrag der Anmelderin war daher ebenfalls nicht zu folgen. Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. Dr. Fritsch Dr. Schmitt Prasch Schuster Hu