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Beschluss

26 W (pat) 94/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 94/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 79 698.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen "Maschinen und Werkzeugmaschinen; Farbauftragmaschinen; maschinell betriebene Handwerkzeuge; maschinell betriebene He- begeräte; Reinigungsmaschinen; Schleifmaschinen; Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Schweißapparate (nicht elektrisch); Reparaturwesen; Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Reini- gung von Fahrzeugen; Lackierarbeiten; Waschen von Fahrzeu- gen; Rostschutzarbeiten" angemeldete Wortmarke Der Beulendoktor zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke bestehe lediglich aus einem beschreibendem Hinweis darauf, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem spezialisierten Fach- mann stammten, der beim Ausbeulen von Autoblechen und -metallen ein Ge- schick besitze, das mit dem eines Arztes beim Operieren vergleichbar sei. Der Verkehr werde der angemeldeten Marke damit nur einen Hinweis auf die Art und die besondere Qualität der Dienstleistungen entnehmen. Der Begriff "Doktor" wer- de seit dem 19. Jahrhundert nicht nur für einen Arzt oder einen Promovierten ge- braucht, sondern bezeichne auch einen Reparaturhandwerker, dessen berufliche - 3 - Höherwertung durch den Nachsatz "-doktor" ausgedrückt werde (Küpper, PONS- Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1. Auflage 1987/1990, S. 168 zum Stichwort "Doktor"). Der Ausdruck "Doktor" habe sich mittlerweile zu einem Syno- nym für eine Person entwickelt, die eine besondere Fähigkeit bzw Spezialisierung aufweise. Dem Internet seien insoweit zB die Begriffe "Autodoktor", "PC-Doktor" und "Puppendoktor" zu entnehmen. Eine besondere schutzbegründende Eigenart weise die angemeldete Marke nicht auf. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die von der Markenstelle vorgelegten Nachweise bezögen sich in erster Linie auf den Begriff "PC-Doktor", der möglicherweise nicht unterscheidungskräftig sei. Für den Bereich der PC-Wartung habe das BPatG in einem Beschluss zu der angemelde- ten Marke "PC-Notruf" festgestellt, dass dieser Begriff schon 1993 in ein eng be- setztes Umfeld aus sprachlich und begrifflich sehr nahe kommenden Ausdrücken wie zB auch "PC-Doktor" eingebettet gewesen sei. Der Begriff "Beulendoktor" sei jedoch nicht in ein derartiges sprachliches Umfeld eingebettet, so dass seine Un- terscheidungskraft anders beurteilt werden müsse. Unter Berufung auf die vom BPatG ferner als schutzfähig bewertete Bezeichnung "Doc-Pharma" - 25 W (pat) 180/99 - macht der Anmelder weiterhin geltend, durch die angemelde- te Bezeichnung werde ein nur assoziativer Zusammenhang mit den beanspruch- ten Dienstleistungen hergestellt, der in phantasievoller Weise die Tätigkeit eines besonders qualifizierten Karosserieschlossers umschreibe. Der Anmelder bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt hat, für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). - 4 - Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffen- den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – an- tiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeig- net sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wort- marke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehen- der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd- sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann bereits aufgrund der tatsächlichen Fest- stellungen der Markenstelle im angefochtenen Beschluss kein Zweifel daran be- stehen, dass es der angemeldeten Wortmarke "Der Beulendoktor" an der Eignung fehlt, die fraglichen Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden. Wie die Markenstelle festgestellt und unter Hinweis auf Einträge in Wörterbücher bzw Verwendungen im Internet nachgewiesen hat, ist es um- gangssprachlich üblich, dass Dritte einen Handwerker bzw Handwerker sich selbst in der Werbung, zB in Wortverbindungen wie "PC-Doktor", "Puppendoktor" etc, als "Doktor" bezeichnen, obwohl ein durch Promotion erworbener Titel nicht vorliegt. - 5 - Der Begriff "Doktor" steht insoweit umgangssprachlich für einen auf dem Repara- tursektor tätigen Handwerker und wird, wie die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele zeigen, auf sehr unterschiedlichen Gebieten, u.a. auch mit dem Be- griff "Autodoktor" auf dem hier mitbeanspruchten Sektor der Reparatur von Kraft- fahrzeugen, bereits verwendet. Der Verkehr wird angesichts solcher üblichen be- schreibenden Bezeichnungen in einer Wortverbindung wie der vorliegend ange- meldeten, die nur aus der Angabe eines konkreten Schadens (und des für die Be- seitigung notwendigen Tätigkeitsfeldes), nämlich "Beulen", und dem Wort "Doktor" besteht, keinen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Reparatur- dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen mehr sehen, sondern nur eine übliche beschreibende Sachangabe. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der angemeldeten Bezeichnung selbst bereits um eine im Verkehr verwendete be- schreibende Angabe für einen auf dem Sektor des Ausbeulens von Kraftfahrzeug- beulen tätigen Fachmann handelt, wie sich aus der ins Internet gestellten Veröf- fentlichung "Die sanfte Ausbeultechnik" vom Mai 2001 ergibt, die dem Anmelder als Anlage zum angefochtenen Beschluss übermittelt worden ist. Von einer Be- schränkung der beschreibenden Verwendung des Begriffs "Doktor" auf den Be- reich der Reparatur von PCs, wie sie vom Anmelder in der Beschwerdebegrün- dung behauptet wird, kann bei den festgestellten Verwendungsformen nicht aus- gegangen werden. Auch einen über den reinen Sachhinweis hinausgehenden Phantasiegehalt weist die angemeldete Marke, die den von der Markenstelle fest- gestellten Verwendungsformen von Wortkombinationen unter Einschluss des Be- griffs "-Doktor" in vollem Umfang entspricht, nicht auf, weil sie sowohl in grammati- kalischer wie in begrifflicher Hinsicht völlig regelgerecht und üblich gebildet ist. Die Unterscheidungskraft fehlt der angemeldeten Marke nicht nur für die bean- spruchten Dienstleistungen, sondern auch für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 7 und 8. Die Bezeichnung "Beulendoktor" stellt insoweit zum einen eine bloße Sachangabe des Inhalts dar, dass die beanspruchten Maschi- nen, Geräte, Apparate und Werkzeuge für die Tätigkeit eines "Beulendoktors" ge- eignet und bestimmt sind. Darüber hinaus ist es nicht unüblich, auch Waren mit ur- - 6 - sprünglich personenbezogenen Begriffen, wie zB "Star", "Profi" oder "Experte", zu bezeichnen. Insoweit ist die angemeldete Bezeichnung eine ohne weiteres ver- ständliche Sachangabe über die Art des Werkzeugs mit dem man in der Lage ist, Beulen in Autoblechen fachmännisch zu beseitigen. Aus den genannten Gründen kann die Beschwerde des Anmelders insgesamt kei- nen Erfolg haben. Albert Kraft Reker Pü