Beschluss
33 W (pat) 174/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 174/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 301 32 899 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 32 899 FörderRente 24 für Kl. 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte, Versicherungswesen; Immobilienwesen; Kl. 38: Telekommunikation im Finanzwesen, datengestützte Übermittlung von Programmen und Informationen zum Handel und zur Abwicklung von Devisen-, Zins- und Geldgeschäften, Wertpapieren, Anlagen und sonstigen Geldgeschäften, Übermittlung von Informationen und Daten in Onlinediensten und im Internet; Kl. 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung ist Widerspruch eingelegt worden aus - 3 - der Wortmarke 301 12 629 VörderRente für Kl. 36: Versicherungswesen und aus der farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke 301 30 370 für Kl. 36: Versicherungswesen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Wider- sprüche zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle liegt trotz teilweise bestehender Identität der Dienstleistungen selbst bei unterstellter normaler Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarken keine Verwechslungsgefahr vor, da die angegriffene Marke den insoweit erforderlichen Abstand zu den Widerspruchs- - 4 - marken einhalte. Zwar unterscheide sie sich gegenüber der Widerspruchsmarke 301 12 629 klanglich nur durch die Zahl 24, da diese Zahl aus vier Silben bestehe, sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Marken in ihrer Gesamtheit miteinan- der verwechselt würden. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde auch nicht vom Element "Förderrente" geprägt, denn jedenfalls für den Bereich "Finanzwesen, Versicherungswesen" handele es sich hierbei um einen unmittelbar beschreibenden Begriff für eine Form der privaten Versicherung mit staatlicher Förderung, der somit nur die Art der Dienstleistungen bezeichne. Da mit der Ver- wendung des Buchstabens "V" und der Zahl "24" auch in schriftbildlicher und be- grifflicher Hinsicht erhebliche Unterschiede verbunden seien, liege insgesamt keine ausreichende Ähnlichkeit der Marken vor. Eine Verwechslungsgefahr bestehe auch nicht mit der Widerspruchsmarke 301 30 370. Bei ihr handele es sich um eine Wort-Bildmarke mit einer intensiven farbigen grafischen Ausgestaltung, die der angegriffenen Marke fehle. In ihrer Ge- samtheit wiesen die Marken daher ebenfalls keine ausreichenden Übereinstim- mungen auf. Nur in dem Wort "Förderrente" glichen sich die Marken. Da dieses Wort jedoch, wie dargelegt, beschreibend sei, komme es als prägendes Element nicht in Frage. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle nicht ausreichend beachtet habe, dass Widerspruch aus zwei unterschiedlich gestalteten Widerspruchsmar- ken erhoben worden sei, wobei es den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen unzutreffend ermittelt und den Schutzumfang der Widerspruchsmarken falsch be- messen habe. Der Widerspruchsmarke 301 12 629 - Vörderrente sei ein mindestens normaler Schutzumfang zuzubilligen. Bei der Würdigung des Gesamteindrucks der ange- griffenen Marke sei davon auszugehen, dass der vorangestellte Wortbestandteil "FörderRente", der vom Verkehr als erstes wahrgenommen werde, als Kennwort die einfachste Benennungsmöglichkeit der Gesamtmarke darstelle. Zu Unrecht - 5 - habe die Markenstelle angenommen, dass diesem Bestandteil jegliche Unter- scheidungskraft fehle. Bei nicht analysierender Betrachtungsweise unterlägen nur deutliche und unmissverständlich beschreibende Angaben einem Freihaltungsbe- dürfnis. Dies sei bei der Angabe "FörderRente" nicht der Fall, denn eine solche Angabe könne nicht in das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen aufge- nommen werden. Der Begriff sei unklar, da er offen lasse, was damit gemeint sei. Schon der Begriff "Rente" sei mehrdeutig. Er könne die staatliche Rente oder eine betriebliche Rente umfassen, beschreibe aber nicht einen versicherungsrechtli- chen Anspruch gegen einen Versicherer. Völlig unbestimmt und deshalb fantasie- voll sei die Zusammensetzung "FörderRente". Eine "Rente" werde nicht gefördert, weil sie mehr oder weniger weit in der Zukunft liege, sodass sie als zukünftiges Ereignis nicht in der Gegenwart gefördert werde. Gegenwärtig könnten nur An- sparleistungen der Versicherer (gemeint offenbar: Versicherungsnehmer) unter- stützt werden, nicht aber die "Rente" selbst. Daher handele es sich bei der Wort- schöpfung "FörderRente", die zudem sprachregelwidrig mit dem Großbuchstaben "R" gebildet sei, um eine phantasievolle Bezeichnung. Abgesehen davon sei die- ser Begriff jedenfalls in der angegriffenen Marke enthalten und müsse daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als die nachgestellte Ziffernfolge "24" völlig nichtssagend sei. Soweit die Markenstelle die Auffassung vertrete, dass die Zahl 24 aus "vier Silben" bestehe, sei zu beachten, dass "24" stets - auch bei der mündlichen Be- nennung - ein "Zahlwort" sei, und vom Verkehr stets nur so verstanden werde (etwa als Hinweis darauf, dass z. B. eine Tankstelle 24 Stunden geöffnet sei). Bei diesem Verständnis werde die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil "24" geprägt, wobei die Widersprechende auf die Entscheidung BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24 verweist. Dementsprechend könne der "prägende Unter- schied" nicht in der Ziffernfolge 24 gesehen werden. Ergänzend legt die Wider- sprechende eine Liste mit 585 Marken vor, die jeweils den Bestandteil "24" auf- weisen. Der Verkehr werde die Zahl 24 daher als abgegriffen betrachten, wofür auch die große Zahl an Internet-Treffern bei Eingabe dieser Zahl spreche. Hinge- - 6 - gen würden die angesprochenen Verkehrskreise die Zahl 24 nicht auf die Inhabe- rin der angegriffenen Marke beziehen. Dem stehe die oben genannte "BANK 24"- Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen, in der festgestellt worden sei, dass diese Zahl von einem anderen Unternehmen in großem Umfang beworben worden sei. Vielmehr könne die Inhaberin der jüngeren Marke entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano die Widerspruchsmarke nicht dadurch usurpieren, dass sie (in klanglicher Hinsicht) die Zahl "24" an die Widerspruchsmarke anhänge. Auch hinsichtlich der Widerspruchsmarke 301 30 370 habe die Markenstelle den Gesamteindruck falsch ermittelt. Dieser werde maßgeblich durch den Wortbe- standteil "Die FörderRente" geprägt. Denn der Wortbestandteil bilde den grafi- schen Schwerpunkt, gewissermaßen die Überschrift, des Gesamtzeichens und eigne sich als dessen Benennung. Damit entspreche es der angegriffenen Marke, in der der Wortbestandteil "FörderRente" ebenfalls eine den Gesamteindruck prä- gende Stellung habe. Die Widerspruchsmarke sei von der Widersprechenden in einer beispielhaften Werbekampagne mit einem Budget von 65 Millionen DM (per 31.12.2001) bewor- ben worden, wofür die Widersprechende eine Budget-Übersicht vorlegt (Bl. 226 ff. GA). Angesichts dieser Werbung werde der Verkehr davon ausgehen, dass die angegriffene Marke nichts anderes sei, als eine weitere Ausgestaltung des Stamm-Markenbestandteils "Die FörderRente" der Widersprechenden, sodass eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. - 7 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Meinung, dass den Widerspruchsmarken der ihnen von der Widerspre- chenden zugemessene Schutzumfang nicht zukomme. Nach inzwischen mehrfach bestätigter Auffassung des Amtes sei der Begriff "Förderrente" freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die Ausführungen in der Beschwerdebegrün- dung seien daher offensichtlich nicht relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. 1. Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht als unbegründet zurückgewie- sen. Dies gilt hinsichtlich der für die jüngere Marke in den Klassen 38 und 42 ein- getragenen Telekommunikations- und Programmierdienstleistungen schon des- halb, weil es insoweit an jeglicher Ähnlichkeit mit der für die Widersprechende ge- schützten Dienstleistung "Versicherungswesen" fehlt. Die beiderseitigen Dienst- leistungen werden von verschiedenen Dienstleistungsunternehmen in unter- schiedlichen Branchen erbracht, wobei sie technisch bzw. wirtschaftlich deutlich unterschiedliche Anforderungen an die Erbringung stellen und zudem anderen Zwecken dienen. Hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klas- se 36 ist zwar eine Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit mit der für die Wider- spruchsmarke geschützten Dienstleistung "Versicherungswesen" zu bejahen, die im Übrigen auch mit einer klanglichen Identität der Markenwörter "FörderRente" und "Vörderrente" zusammentrifft, jedoch kann eine Verwechslungsgefahr schon - 8 - aus Rechtsgründen nicht festgestellt werden. Denn die Widerspruchsmarke "Vör- derRente" stellt nur eine erkennbare Anlehnung an den Begriff "Förderrente" dar. Wie der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2003 im Verfahren 33 W (pat) 255/02 festgestellt hat, handelt es sich bei dem Wort "Förderrente" (auch in der Schreib- weise "FörderRente") in Bezug auf Dienstleistungen des Versicherungswesens um eine nicht schutzfähige Angabe, mit der die Form der Alterssicherung bezeich- net wird, auf deren Aufbau die Versicherungsdienstleistungen gerichtet sind. Da- mit bemisst sich der Schutzbereich der Widerspruchsmarke, die nur eine erkenn- bare Anlehnung an diesen schutzunfähigen Begriff darstellt, nach Maßgabe ihrer Eigenprägung und ist daher auf die konkrete Schreibweise mit "V" beschränkt (vgl. Ströbele/Hacker, 7. Aufl., § 9, Rdnr. 323). Ein darüber hinausgehender Schutzbe- reich besteht nicht. Insbesondere kann die Marke "Vörderrente" in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht nicht über einen auch nur geringen Schutzumfang verfügen, da dieser auf der klanglichen bzw. begrifflichen Identität mit dem schutzunfähigen Wort "Förderrente" beruhen würde. Damit kann eine Annäherung durch eine Gegenmarke nur in schriftbildlicher Hin- sicht und - nach Maßgabe der schutzbegründenden Eigenprägung der Wider- spruchsmarke - nur insoweit berücksichtigt werden, als die Annäherung gerade in einer schutzbegründenden schriftbildlichen Ausgestaltung mit einem von "F" ab- weichenden Anfangsbuchstaben bestehen würde (z.B. bei einer Gegenmarke "Wörderrente"). Die angegriffene Marke weist jedoch insoweit keine Annäherung an die Widerspruchsmarke auf. Eine Verwechslungsgefahr muss damit schon aus Rechtsgründen ausscheiden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Zei- chenwort "FörderRente" den Gesamteindruck der jüngeren Marke überhaupt prägt. 2. Auch den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke 301 30 370 hat die Marken- stelle zu Recht zurückgewiesen. Soweit der Widerspruch hinsichtlich der für die jüngere Marken eingetragenen technischen Telekommunikations- und Program- mierdienstleistungen der Klassen 38 und 42 schon mangels jeglicher Ähnlichkeit - 9 - der Dienstleistungen unbegründet ist, kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1. verwiesen werden. Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch auch hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 36 nicht festgestellt werden. In ihrer Gesamtheit ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke normal. Dies gilt allerdings nicht für den Wortbestandteil "Die FörderRente", der für das Versicherungswesen schutzunfähig ist (vgl. oben Ziff. 1). Hiergegen spricht auch nicht das Vorbringen der Widersprechenden, wonach sie ihre Marke umfangreich beworben habe. Abgesehen davon, dass aus den dazu vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig hervorgeht, dass sich die geltend gemachten Werbeaufwendungen konkret auf die Wort-/Bildmarke und nicht etwa auf andere Marken der Widerspre- chenden beziehen, würde sich selbst eine erhöhte Verkehrsbekanntheit dieser Kombinationsmarke nicht zugleich auf deren Einzelbestandteile erstrecken. Vor allem kann sich ein Widersprechender im registerrechtlichen Widerspruchsverfah- ren grundsätzlich nicht darauf berufen, ein von Haus aus schutzunfähiger Be- standteil der Widerspruchsmarke habe sich zwischenzeitlich für ihn im Verkehr durchgesetzt (vgl. BGH GRUR 1965, 183, 186 - derma; Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdnr. 341), was die Widersprechende hier, zumindest ausdrücklich, auch nicht behauptet hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die jüngere Marke den insoweit er- forderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Wegen der zahlreichen abwei- chenden Wort-, Bild- und Zahlenbestandteile weisen die Marken in ihrer Gesamt- heit keine Ähnlichkeit auf. Der Gesamteindruck der beiderseitigen Marken wird auch nicht jeweils durch die Wortbestandteile "FörderRente" bzw. "Förder Rente" geprägt. Hiergegen spricht bereits die fehlende Schutzfähigkeit dieser Marken- elemente, die eine Prägung schon aus Rechtsgründen ausschließt. Da aus nicht schutzfähigen Bestandteilen einer Marke auch keine Rechte herge- leitet werden können ( Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdnr. 345, 484), kann auch keine - 10 - assoziative Verwechslungsgefahr festgestellt werden, wobei sich die Frage eines Hinweischarakters von "Förder Rente" gar nicht erst stellt. Beide Widersprüche sind damit unbegründet, so dass die Beschwerde zurückzu- weisen war. 3. Der Senat sieht davon ab, der Widersprechenden nach § 71 Abs. 1 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zwar stützt sie die Wider- sprüche und damit die Beschwerde auf einen nicht schutzfähigen Bestandteil, was üblicherweise eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würde (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 71 Rdnr. 30). Der o.g. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2003, mit dem gegenüber der Widersprechenden als der damaligen Anmelde- rin ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Bezeichnung "FörderRente" festgestellt wurde, ist jedoch erst durch die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2004 (I ZB 17/03) rechtskräftig geworden. Da im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zwischenzeitlich keine weiteren Äußerungen der Beteiligten eingegangen sind, kann in der Aufrechterhaltung der Beschwerde durch die Wi- dersprechende keine kostenverursachende Verletzung ihrer prozessualen Sorg- faltspflichten gesehen werden, die eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würde. Winkler Dr. Hock Kätker Cl