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Beschluss

25 W (pat) 115/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 115/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs statt zugestellt am: … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 72 806.2 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Am 20. Dezember 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeich- nung Das PRINZIP der GERECHTIGKEIT als Wortmarke zur Eintragung für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: "Administration von auf dem Server abgelegten Daten; Aktualisie- ren von Computer Software; Begleitung von Personen als Gesell- schafter; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Bereitstellung von Computerprogrammen in Daten- netzen; Berufsberatung; Betrieb einer Bar, eines Campingplatzes; Betrieb von Hotels und von Motels; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Betrieb von türkischen Bädern; Catering; Compu- terberatung; Computersystemanalysen; Datenspeicherung und Datenverarbeitung für Dritte; Design von Home-Pages, Web-Sei- ten und von Software: Dienstleistungen einer Datenbank; Dienst- leistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Hard- und Softwareberatung und Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerk-Strukturen; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen einer Zertifi- zierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung - 3 - von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienst- leistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Wartung von Internet-Zugängen; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Dienstleistungen eines Redakteurs; Dienstleistungen eines Sicher- heitsdienstes, einschließlich Personen- und Werkschutz; Dienstlei- stungen in Prozessangelegenheiten; digitale Bildbearbeitung; digi- tale Datenaufbereitung und Datenverarbeitung; Durchführung technischer Tests und Checks; EDV-Beratung; elektronische Datenverarbeitung für Dritte; Erstellen von Bildreportagen; Erstel- len von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Horoskopen; Erstellung von techni- schen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Fran- chising, nämlich Vermittlung von rechtlichen und technischem Know-How; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Inter- netdienstleistungen, nämlich Erstellung und Einrichtung von Inter- net-Präsentationen; Vermietung von Web-Servern und Zurverfü- gungstellung von Speicherplätzen im Internet; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Konzeptionierung von Web-Seiten; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbear- beitung; Lizenzierung von Computerprogrammen, Software; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Rechtsberatung und -vertretung; Mediation, nämlich integrative Beratung von Ein- zelpersonen und Unternehmen; Nachforschungen in Rechtsange- legenheiten; Nachforschungen nach vermissten Personen; Netz- werkmanagement, nämlich Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes und Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und Datensicherung; Pflege und Installation von Software; Prema- stering, nämlich Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; - 4 - Schlichtungsdienstleistungen; Serveradministration; technische Beratung, auch auf dem Gebiet des Internets und für Telekommu- nikations-Dienstleistungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Überprüfung von digitalen Signaturen; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Spei- cherplatz im Internet; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermie- tung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Verpfle- gung von Gästen in Kantinen, in Restaurants und in Selbstbedie- nungsrestaurants; Verwaltung von Ausstellungsgelände; Verwal- tung von Urheberrechten und Verwertung von Patenten; Wartung von Computersoftware; Web-Hosting, nämlich das Zurverfügung- stellen von Webspace; Web-Housing, nämlich Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Zimmerreser- vierung, auch in Hotels, in Pensionen; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Dienstleistungen eines Computerprogrammierers, ins- besondere das Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung sowie von aktiven Dokumenten und Datenbanken, sowie Datensammlungen; Design von Computersoftware, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Vermietung von Computersoftware, Dokumen- ten, Dateien und Verlagsprodukten, Vermietung von Datenverar- beitungsgeräten; Computerhardware-, Computernetzwerk- und Rundfunkberatungsdienste; umfassende Dienste eines Internet- serviceproviders, nämlich die technische und organisatorische Konzeption und Umsetzung der Gestaltung und Programmierung von Internetpräsenzen, Betrieb eines Kommunikationsnetzes sowie Webhosting, Suchmaschinenplazierung, real-time Verbin- - 5 - dungs-Service für den Datenaustausch zwischen Computernut- zern, Erfolgskontrolle von Internetwerbung, Auswahl und Gestal- tung sowie Bereitstellung von Internetadressen bzw. Namensraum im Internet; Bereitstellung von Speicherplatz für Internetpräsen- zen, Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Tele- kommunikation, EDV-gestützte Bedienungs- und Benutzungsan- leitungen im offline- und online-Bereich, Digitalisierung von analo- gen Formaten für Text, Bild, Ton, soweit in Klasse 42 enthalten; Dienstleistungen eines Redakteurs und Moderators, Autorentätig- keit, Erstellen von Textbeiträgen für Dritte (Ghostwriting), Dienst- leistungen eines Übersetzers, Fotografen, Kameramanns und Pro- duzenten, Herausgabe und Veröffentlichung von Informationen und Magazinen, Grafik- und Industriedesign. Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Golfplät- zen; Betrieb von Kinos; Betrieb von Museen; Betrieb von Sportan- lagen; Betrieb von Sportcamps; Dienste von Unterhaltungskünst- lern; Dienstleistungen eines Sport-Zentrums; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Spie- len im Internet; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unter- richt; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduk- tion; Filmverleih; Fortbildungsberatung; Glücksspiele; Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch in Intra- netzen und im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Multi- media-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimedia-Prä- sentationen; Musikdarbietungen; Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veran- - 6 - staltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, von Kongressen und von Symposien; Organisation von Messen, Aus- stellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhal- tungszwecke; Party-Planung [Unterhaltung]; Personalentwicklung, nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Wei- terbildungsprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsver- anstaltungen; Produktion von Shows; Produktion von Teleshop- ping-Sendungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Synchroni- sation; Theateraufführungen; Ticketverkauf; Unterhaltung; Unter- richt und Erziehung; Veranstaltung und Durchführung von Semina- ren, von Workshops und von Kolloquien; Veranstaltung von Aus- stellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schön- heitswettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wett- bewerben [Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Vermie- tung von Audiogeräten, von Beleuchtungsgeräten für Bühnenaus- stattung und Fernsehstudios; Vermietung von Büchern [Leihbü- cherei]; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Cam- cordern, von Filmgeräten und Filmzubehör, von Kinofilmen [Film- verleih], von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen [ausgenommen Fahrzeuge]; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien und von Ten- nisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion und Videoverleih; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preis- Analysen Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Bannerex- - 7 - change, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Bera- tung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Bera- tung in Fragen der Geschäftsführung; Betrieb eines Teleshopping- Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Ver- trägen über den An- und Verkauf von Waren; Betrieb eines Tele- shopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Beratung; Consulting, nämlich Beratung in betriebswirtschaftlicher Hinsicht und in organisatorischer Hinsicht; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistung einer Preis- agentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Dienst- leistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organi- satorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Durchführung von Auk- tionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; e-commerce Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lie- ferauftragsservice und Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäf- ten über Online-Shops; e-commerce Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation; Ermittlungen in Ge- schäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenhei- ten; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fernsehwerbung; Fran- chising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichen Know-How; Ge- schäftsführung für Dritte; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder - 8 - Handelsbetrieben; Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachfor- schungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von Werbe-Veranstaltungen; Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organi- sationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; organisatorische Beratung; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalbera- tung, Personalmanagementberatung; Plakatanschlagwerbung; Planungen bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten über einen Teleshopping-Kanal; Preisermittlungen; Produktrecherchen, nämlich Ermittlung von Produktofferten; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsy- steme; Rundfunkwerbung; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsoring, nämlich Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst [für abwesende Teilnehmer]; Telemarketing; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerbli- chen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung für Waren und Leistungen Dritter; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermie- tung von Werbematerial; Vermittlung von Handels- und Angebots- kontakten über das Internet; Vermittlung von Adressen; Vermitt- lung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Wirt- schaftskontakten im Internet; Verteilen von Werbemitteln; Vertei- lung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbe- material; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in - 9 - digitalen Netzen; Werbung, auch durch Werbeschriften und im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Werbung in der Art von Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere die Entwicklung und Ausführung von Werbe- und Marketingkon- zepten, insbesondere für Verkaufs- und Dienstleistungsaktivitäten Dritter, Bereitstellung, Vermittlung und Aktualisierung von Werbe- flächen und sonstigen Werbematerialien, Verbreitung von Werbe- materialien, Radio-, Internet- (Webvertising) und Fernsehwerbung, Organisation von Ausstellungen und Messen für kommerzielle oder Werbezwecke, Konzeption von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Dienstleistungs- und insbesondere Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in online- Diensten sowie mittels Multimedia-Techniken, Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbe- zwecken, Informationszwecken, Dienstleistungs- und insbeson- dere Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in online-Diensten sowie mittels Multime- dia-Techniken, nämlich Erstellen von Homepages für Dritte, Design von Netzwerkseiten, Webposting, Betreiben eines Tele- shoppingkanals, Marktforschung und Marktstudien, Meinungsum- fragen, Kompilation und Präsentation von (Computer-) Datenbank- inhalten, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet, Ge- schäftsführung im Bereich der Abwicklung und Unterstützung von Elektronic-Commerce-Angeboten, nämlich Vermittlung, Abschluss und Besorgung von Handelsgeschäften für Dritte und Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren, einschließ- - 10 - lich des Verkaufs gegen Höchstgebot und über die Erbringung von Dienstleistungen über elektronische Netze sowie deren Abrech- nung sowie Bereitstellen von Informationen, Texten, Bildern und Daten über elektronische Netze (E-Commerce), insbesondere Dienstleistungen eines Kommissionärs, Personalmanagement und –vermittlung". Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung die Anmeldung mit Beschluss vom 11. März 2003 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke für die angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Marke bestehe aus einer längeren Wortfolge, die einen schlagwortartigen Spruch darstelle. Derartige Satzgebilde würden in der Werbung vielfach verwen- det. Sie seien jedoch grundsätzlich nicht geeignet, als Marke im Sinne einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu dienen. Denn der Verkehr sei aufgrund der allgemein üblichen Kennzeichnungspraxis daran gewöhnt, dass die betriebliche Herkunftskennzeichnung kurz und prägnant erfolge. Längere Sprüche und Wort- folgen würden daher zwar als Werbemittel, nicht aber als Marken aufgefasst. Anders liege es, wenn der Spruch einen markenmäßig kennzeichnenden Bestand- teil enthalte. Dies sie hier nicht der Fall. Der Spruch stelle eine sprachliche Sen- tenz dar, die in einer entsprechenden Situation jederzeit und von jedermann geäußert werden könne, denn "Prinzip" und "Gerechtigkeit" seien Schlagwörter unserer Zeit. In jedem Fall werde nämlich nur ein Verhaltenshinweis an den Inte- ressenten, kein betrieblicher Herkunftshinweis bezüglich der betroffenen Dienstlei- stungen zum Ausdruck gebracht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, - 11 - den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar- kenamts aufzuheben. Er sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Begründung nicht erkennen lasse, dass das Amt - wie es sich für eine rechtlich einwandfreie Prüfung gehöre – für jede angemeldete Dienstleistung den angesprochenen Verkehrskreis bestimmt und unter Berücksichtigung dessen Sichtweise die Prüfung der Schutzhindernisse an- hand der Dienstleistung vorgenommen habe. Der Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sich in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen dem Verkehr nicht ohne weiteres Nachdenken erschließe, was mit dem Slogan gemeint sein könne. Eine Monopolisierung der Begriffe "Prinzip" und "Gerechtigkeit" finde ersichtlich nicht statt, denn es gehe um den aus vier Wörtern bestehenden Slogan als Ganzes. Für Slogans seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an andere Marken. Mangels eines ein- deutigen beschreibenden Gehalts und mangels eines unmittelbaren Bezugs zu den einzelnen Dienstleistungen sei das angemeldete Zeichen schutzfähig. "Das Prinzip der Gerechtigkeit" sei auslegungsbedürftig und unbestimmt. Es han- dele sich nicht um einen Sachbegriff, sondern sei reine Wertung. Was für den einen gerecht sei, sei es für einen anderen noch lange nicht. Man habe schon immer darüber gestritten, was Gerechtigkeit sei. Gerechtigkeit gebe es im ge- schäftlichen Verkehr nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen. Erst recht habe "das Prinzip der Gerechtigkeit" hier keine Bedeutung, sondern die Bezeichnung werde allenfalls in Reden und politischen Diskussionen verwendet. Eine Zurückweisung setze voraus, dass die Bezeichnung für die jeweiligen Dienst- leistungen eine unmittelbare Bedeutung habe. Dies sei aber nicht der Fall, da die Dienstleistungen nicht auf Gerechtigkeit abstellten. Selbst soweit die Marke für die Dienstleistung "Rechtsvertretung" angemeldet sei, sei die Marke schutzfähig, da - 12 - es Gerechtigkeit in Wirklichkeit nicht gebe und der Begriff allenfalls Assoziationen wecke. Für die Dienstleistung "Rechtsberatung" sei die Bezeichnung erst recht nicht beschreibend, da die Beratung nicht die Gerechtigkeit zum Gegenstand habe, sondern die Interessen des Mandanten, welcher nicht Gerechtigkeit wolle, sondern eine gute Ausgangsposition. Es sei nicht zu erkennen, welche Bedeutung Gerechtigkeit bei den einzelnen angemeldeten Dienstleistungen habe. Die ange- sprochenen Verkehrskreise würden im Zusammenhang mit diesen Dienstleistun- gen auch keine Gerechtigkeit erwarten, sondern würden stutzen, wenn ihnen die Bezeichnung in diesem Zusammenhang begegnet. Damit sei aber die Schwelle verlassen, wo etwas nicht unterscheidungskräftig sei. Der Anmelder regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke inne- wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK; GRUR 2003, 1050 Cityservice; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, - 13 - das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2004, 39 - Cityservice). Dabei ist die Anwen- dung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht auf die Angaben i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschränkt, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unter- scheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sind diese Eintragungshindernisse unabhängig und getrennt voneinander zu prüfen, wenngleich es auch Überschneidungen gibt (EuGH MarkenR 2004, 111 Rn. 18 – BIOMILD/Melkunie; MarkenR 2004, 393 Rn. 25 – SAT.2). Dabei ist das Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zu- grunde liegt (EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel-Orange; EuGH MarkenR 2004, 393 – Sat.2). Der angemeldeten Marke fehlt danach für sämtliche Dienstleistungen des Ver- zeichnisses die notwendige Unterscheidungskraft. Auch wenn es sich um eine slo- ganhafte Bezeichnung handelt, gelten insoweit keine anderen Grundsätze als für andere Marken. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben, jedoch kann sich bei der Anwendung dieser Kri- terien zeigen, dass nicht jeder dieser Kategorien von denselben Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (EuGH MarkenR 2005, 22, Rn. 34 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Die Eintra- gung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbe- schlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist zwar nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist ein Zei- chen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, nur dann unterschei- dungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die - 14 - maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninha- bers von denen anderer gewerblicher Herkunft unterscheiden können (EuG MarkenR 2003, 314 – Best Buy). Entsprechend kann auch einem Zeichen, das auf den Inhalt oder als Motto auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistun- gen hinweist, die Unterscheidungskraft fehlen. Die Länge der angemeldeten Bezeichnung kann entgegen der Auffassung der Markenstelle im angefochtenen Beschluss hier nicht als Indiz für fehlende Unter- scheidungskraft herangezogen werden, da eine aus vier Wörtern bestehende Bezeichnung nicht so unüblich ist, dass sie allein deshalb nicht als Marke angese- hen werden könnte. Die aus jedermann verständlichen Begriffen zusammenge- setzte Marke "Das PRINZIP der GERECHTIGKEIT" wird jedoch auch in ihrer Ge- samtheit im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen von dem jeweils angesprochenen Verkehr stets nur als Sachinformation und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden, denn sämtliche beanspruchten Dienstleistun- gen können einen unmittelbaren Bezug zum Prinzip der Gerechtigkeit aufweisen. So können eine Reihe der angemeldeten Dienstleistungen dieses Prinzip zum Inhalt und Gegenstand haben, etwa "Erstellen von Programmen für die Datenver- arbeitung", "Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten", "Herausgabe und Ver- öffentlichung von Informationen und Magazinen", "Erstellen von Textbeiträgen für Dritte (Ghostwriting)", "Erziehung und Unterricht", usw. (vgl. auch BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Soweit die angemeldeten Dienstleistungen Rechtsberatung und Rechtsvertretung betreffen oder mit umfassen, fehlt der Bezeichnung ebenfalls jegliche Unterschei- dungskraft. Das Prinzip der Gerechtigkeit ist eines der Grundprinzipien jeglicher Rechtsordnung und findet im Grundgesetz auch in den Grundrechten seine Aus- prägung, insbesondere in Art. 3 – Gleichheitsgrundsatz - und Art. 20 – Rechts- staatsprinzip -. In Art. 1 Abs. 1 GG sind zudem die unverletzlichen und unveräu- ßerlichen Menschenrechte als Grundlage u.a. der Gerechtigkeit in der Welt postu- - 15 - liert. Auch in Entscheidungen des BGH wird dieses Prinzip als wesentlicher Grundsatz herangezogen (vgl. z.B. BGH Beschl. vom 9.9.2004 Az.: I ZR 65/02 in WRP 2005, 488 - mho.de). Wird daher in Verbindung mit diesen Dienstleistungen die Bezeichnung "Das Prinzip der Gerechtigkeit" verwendet, so versteht der Ver- kehr die Bezeichnung nicht als Unterscheidungsmittel, sondern als allgemeinen Hinweis, dass die jeweilige Tätigkeit dieses Prinzip berücksichtigt oder dass das Prinzip auch für die im einzelnen betroffene Dienstleistung beachtet wird. Dass der Grundsatz in Bezug auf den Einzelfall auslegungsbedürftig ist, ändert daran nichts, denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit und Unschärfe begründet noch keine Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2004, 39 – Cityservice; BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Auch die übrigen Dienstleistungen, können unter besonderer Beachtung dieses Prinzips erbracht werden. So können entsprechend dem Prinzip der Gerechtigkeit alle, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gleich behandelt werden oder ein dem Prinzip entsprechender Verteilungsschlüssel angewendet werden. Soweit der Anmelder meint , es müsse für jede einzelne Dienstleistung konkret ausgeführt werden, was das Prinzip der Gerechtigkeit im konkreten Fall bedeute, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade wenn man bei der Erbringung der Dienstleistungen auch das Prinzip der Gerechtigkeit verwirklichen bzw. ihm entsprechen will, ist der Hinweis auf das übergeordnete Prinzip die treffende Sachbezeichnung, ohne dass der Verkehr erwartet, es werde ihm in Verbindung mit diesen Dienstleistungen bereits von vornherein genau erklärt, welche konkreten Inhalte dieses Prinzip in seinem Fall hat. Darüber hinaus setzt eine Zurückweisung der Anmeldung nicht voraus, dass die fragliche Bezeichnung bereits verwendet wird (EuGH MarkenR 2005, 22 Rn. 46 – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Dem Anmelder kann auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die Bezeichnung sei schutzfähig, da es Gerechtigkeit im geschäftlichen Verkehr nicht gebe und das Prinzip der Gerechtigkeit dabei keine Rolle spiele. Es stellt vielmehr einen tragen- den Grundsatz der Rechtsordnung dar, dem selbst derjenige sich nicht ver- - 16 - schließt, der vorrangig seine Ausgangsposition verbessern will. Dass dies auch im geschäftlichen Verkehr zu beachten ist, zeigen die Auswirkungen des Art. 3 GG auf rein privatrechtliche Verträge (sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grund- rechte), und die aktuelle Diskussion um die Regelungen des künftigen Antidiskri- minierungsgesetzes. Das Gerechtigkeitsprinzip stellt somit ein Merkmal der Art der Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen dar und betrifft deshalb die Dienstleistungen selbst. Die Schutzfähigkeit wird nicht - wie der Anmelder meint - dadurch begrün- det, dass der beschreibende Gehalt der Bezeichnung nicht weiter konkretisiert ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass bei einer Verwendung der Angabe im Zusammen- hang mit den einzelnen Dienstleistungen oder einem umfassenden Dienstlei- stungsangebot der Begriffsinhalt der Sachangabe jeweils ohne weiteres verständ- lich ist. Selbst wenn unterschiedliche Personen das Gerechtigkeitsprinzip in unter- schiedlicher Weise auf den Einzelfall anwenden und dadurch eine gewisse Mehr- deutigkeit gegeben sein sollte, würde eine solche Mehrdeutigkeit jedoch noch keine Unterscheidungskraft bewirken (vgl. zur Frage der Mehrdeutigkeit im Zu- sammenhang mit der fehlenden Unterscheidungskraft: BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Gerade wenn wie im vorliegenden Fall sehr unterschiedliche Dienstleistungen angeboten werden, ist die angemeldete Wortfolge eine treffende Sammelbezeich- nung, da dieses Prinzip für die Erbringung aller angemeldeten Dienstleistungen hervorgehoben werden kann. Auch wenn es sich um eine Angabe mit einem eher allgemeinen Sachbezug zu unterschiedlichen Dienstleistungen handelt, haben die angesprochenen Verkehrskreise nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Anlass, darin ein betriebliches Unterscheidungsmittel zu sehen (vgl. auch EuG MarkenR 2000, 70 - Companyline, bestätigt durch EuGH GRUR 2003, 58). Es ist zudem nicht völlig ungewöhnlich, dass jemand ganz allgemein Waren und Dienst- leistungen anpreist, mit denen er auch dem Gerechtigkeitsprinzip besondere Gel- tung verschaffen will. So wird z.B. öfter darauf hingewiesen, dass man fairen Han- - 17 - del treibt oder das Angebot preisgerecht ist. Wenn die angemeldete Bezeichnung den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit der Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen begegnet, werden sie daher darin keine Marke sehen, sondern sie lediglich als solche im Sinne eines Mottos verstehen, da es sich um ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung handelt, das bei der Erbrin- gung der angemeldeten Dienstleistungen besondere Beachtung finden kann. Inso- weit unterscheidet sich die vorliegende Bezeichnung auch von der Wortfolge "Das Prinzip der Bequemlichkeit", so dass die dazu ergangene EuGH-Entscheidung (MarkenR 2005, 22) bereits deshalb nicht der Zurückweisung der vorliegenden Bezeichnung entgegensteht. Zudem hat der EuGH zur Wortfolge "Das Prinzip der Bequemlichkeit" in der Sache nicht Stellung genommen, sondern seine Entschei- dung nach formalen Gesichtspunkten getroffen (vgl. hierzu auch Bender, Das Prinzip der (Un)-Bequemlichkeit, MarkenR 2005, 1, 4 FN 26). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG bestand kein Anlass, da sie weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und auch keine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Vorsitzender Richter Kliems ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Sredl Sredl Bayer Fa