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Beschluss

27 W (pat) 57/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 57/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. März 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 31 098.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat, nach vorangegangener Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, durch den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Marke CANLOG für „Elektronische Schaltungen, industrielle Netzwerke, insbesondere Netzwerke in Kraftfahrzeugen, Komponenten und Systeme für die industrielle Netzwerktechnik; Datenerfassungs- und Auswerteein- richtungen, Geräte für die Wiedergabe von Daten, elektronische Speicher, Ringspeicher, PROMs, Sensoren; Handbücher; Erstel- len von Programmen für die Erfassung und Auswertung von Da- ten, Erstellung von Programmen für Aufzeichnungsfilter“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke stehe ungeachtet der Frage der Unterscheidungskraft jedenfalls das Eintragungs- hindernis des Freihaltebedürfnisses i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Begriff „CAN“ stelle auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung einen Fachbegriff dar, der für „Controller Area Network“ stehe, „LOG“ sei verständlich als „Protokoll, Datei“. Die angemeldete Marke besage in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für Cont- roller Area Networks angeboten würden oder mit diesen im Zusammenhang stün- den. - 3 - Die von der Anmelderin geltend gemachte Voreintragung beim Harmonisierung- samt für den Binnenmarkt könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung führt sie aus, das Patentamt habe eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise des fantasievollen Gesamtbegriffs „CANLOG“ vorgenommen. Selbst wenn man dies als zulässig ansähe, bleibe es bei der Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke, weil die einzelnen Wortbestandteile schon für sich genommen mehrdeutig seien, denn es seien jeweils verschiedene Übersetzungen möglich. Das Wort „CAN“ könne beispielsweise als Abkürzung für den Kanadischen Dollar dienen, bedeute daneben auch „Büchse, Dose, Kanister, Kanne, Konservenbüchse“ sowie als Verb „können“; „LOG“ sei eine Ankürzung für „Logarithmus“, bedeute aber auch „Baumstamm, Fahrtenbuch, Holzklotz, Protokoll oder Tagebuch“. Damit sei ein eindeutig beschreibender Inhalt der Einzelbestandteile und erst recht der viel- fältig interpretierbaren Gesamtbezeichnung nicht festzustellen und die Bezeich- nung folglich nicht für Mitbewerber freizuhalten. Auch die erforderliche Unterschei- dungskraft sei gegeben. An der mündlichen Verhandlung, zu deren Vorbereitung der Senat mit Verfügung vom 1. September 2003 auf zahlreiche Fundstellen bezüglich der Bedeutung der Wortbestandteile „CAN“ und „LOG“ verwiesen hatte, hat die Anmelderin entspre- chend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung steht schon das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft des Zeichens i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Zudem spricht vieles für ein Freihal- - 4 - tungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Letztere Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 70 m.w.N.). In diesem Sinne kommt dem angemeldeten Wortzeichen „CANLOG“ die erforder- liche Unterscheidungskraft nicht zu. Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Un- terscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unter- scheidungsmittel versteht (BGH a.a.O. – Cityservice). Die Markenstelle hat zu- treffend festgestellt, dass das angemeldete Markenwort aus den beiden ursprüng- lich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile „CAN“ und „LOG“ gebildet ist. Auch wenn diese zu einem einzigen Wort zusammengezogen sind, handelt - 5 - es sich erkennbar um zwei Wörter mit eigenem Bedeutungsgehalt, die für die Frage der Eintragungsfähigkeit zunächst separat zu betrachten sind, ohne dass es sich deshalb um eine unzulässige „zergliedernde Betrachtungsweise“ handeln würde (EuGH MarkenR 2004, 393 – SAT. 2, Rdn. 28). Die Zusammenschreibung mag dem englischen Sprachgebrauch in der korrekten Schriftsprache nicht ent- sprechen, doch ist sie, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren im Zusammen- hang mit Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich bekannt ist, jeden- falls in diesem Marktsegment nicht unüblich. Für hier verwendete Wortkombinatio- nen, denen der Charakter generischer Begriffe zukommt, gibt es in der Praxis keine einheitliche Regel (Getrenntschreibung, Zusammenschreibung mit und ohne Binnengroßschreibung, Wiedergabe mit großen oder kleinen Anfangsbuchstaben, vgl. z.B. die – zurückweisenden – Senatsentscheidungen CITYCONNECT, Easy Dialog, EASYDRIVE, FleetDirect, FLEETFAX, JITPlant, JOB/Perfect, metatool, miniLAN, openCTI, passive USB, ProRaid u.a.m., sämtlich veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Beide Wörter weisen lediglich einen rein beschreibenden Inhalt auf und ergeben auch in ihrer Kombination keine über die Summe der Einzelbe- standteile hinausgehende ungewöhnliche Änderung in sprachlicher oder begriffli- cher Hinsicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 ff., – BIOMILD, Rdn. 39). Insoweit wird auf die Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen, denen die Anmel- derin nicht überzeugend entgegengetreten ist. Die von der Anmelderin angeführten verschiedenen Übersetzungen und Bedeu- tungen der beiden in Frage stehenden Wörter führen nicht zu einer die Unter- scheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit der Gesamtwortfolge im rechtlichen Sinne, denn bei der Beurteilung, wie ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskrei- sen wahrgenommen wird, ist grundsätzlich auf die konkreten Waren und Dienst- leistungen abzustellen, für die das Zeichen angemeldet ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517– Linde u.a., Rdn. 41; MarkenR 2004, 99, 103 – Postkantoor, Rdn. 34). In Verbindung mit elektronischen Schaltungen und Komponenten, die, wie sich aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und den Ausführungen der Anmelderin im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 ergibt, in Netzwerke insbe- - 6 - sondere in Fahrzeugen integriert sind, bei denen ein Bussystem verwendet wird, können die hier angesprochenen Abnehmerkreise, nämlich Elektronik-Spezialisten im Kraftfahrzeugbau, die Bezeichnung „CANLOG“ nicht anders als in der be- schreibenden Bedeutung eines mit einem „Controller Area Network“ in Verbindung stehenden Bauteils bzw. einer darauf bezogenen Dienstleistung verstehen, bei der die Aufzeichnung der Inhalte dieses Networks eine Rolle spielt. Dabei mag es sein, dass mit dieser Aussage nicht auf die konkrete technische Funktionsweise oder bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hingewiesen wird. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Anmelderin aber nicht, dass der Verkehr mit der Bezeichnung „CANLOG“ die Vorstellung eines betriebli- chen Herkunftshinweises verbindet. Dagegen spricht, dass es sich bei „CAN“ ebenso wie bei „LOG“ um Begriffe handelt, die in der hier relevanten Fachsprache allgemein bekannt sind und auch in ihrer Kombination keinen Begriffsinhalt haben, der über die naheliegende Gesamtbedeutung „Protokoll des Inhalts eines Cont- roller Area Network“ hinausginge. Auf die im Schreiben des Senats vom 1. September 2003 genannten Fundstellen der einschlägigen Fachlexika wird in- soweit Bezug genommen. Um demgegenüber zu originellen Deutungen wie „Kon- servendosen-Tagebuch“ oder „Kanada-Dollar-Holzklotz“ zu gelangen, bedürfte es einer analysierenden, hintergründigen Betrachtungsweise, zu der der Verkehr, wie die Anmelderin zu Recht anmerkt, aber nicht neigt. Angesichts der in der angemeldeten Bezeichnung „CANLOG“ verkörperten Sach- aussage, die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeich- net, wird der angesprochene Verkehr, wenn er solchermaßen gekennzeichneten Produkten begegnet, keine Veranlassung haben, in dieser Kennzeichnung etwas anderes zu sehen als diese Sachaussage. Damit ist die angemeldete Bezeich- nung zur Herstellerkennzeichnung nicht geeignet. Bei dieser Sachlage kann es dahin stehen, ob die Marke auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuguns- ten der Mitbewerber freizuhalten ist, was angesichts des sachbezogenen Inhalts indes nahe liegt. - 7 - Die Eintragung der wortgleichen Marke „CANLOG“ beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt kann einen Eintragungsanspruch der Anmelderin nicht begrün- den. Im vorliegenden Verfahren war allein zu prüfen, ob die angemeldete Marke von den relevanten deutschen Verkehrskreisen als klar beschreibend erkannt und verstanden wird, was, wie dargelegt, hier der Fall ist. Eine von ausländischen oder gemeinschaftsrechtlichen Voreintragungen divergierende nationale Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke ist in solchen Fällen hinzunehmen. Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Die Anmelderin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Marke aufgrund von Be- nutzung bei den beteiligten Verkehrskreisen in Deutschland durchgesetzt hat. Die im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 genannten „Millionen von CAN Bus Systemen“ in Fahrzeugen sagen zwar über die Verwendung von „Controller Area Networks“ und damit auch von CAN-Log-Systemen etwas aus, geben indes keinen Auf- schluss über die Durchsetzung der konkret angemeldeten Marke für die sich zu- dem keineswegs auf Fahrzeuge beschränkenden Waren und Dienstleistungen. Dr. Schermer Richterin Prietzel-Funk kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Dr. Schermer Dr. van Raden Na