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Beschluss

33 W (pat) 9/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 9/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 10 294.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Februar 2004 die Wortmarke Service Bank für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen Klasse 42: Erstellung von Programmen für die Datenverarbei- tung, Einrichtung und Betrieb einer Datenbank, Ge- staltung und Unterhalt von Websites. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 12. November 2004 gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat aus- geführt, dass der sprachüblich gebildete Gesamtbegriff „Kundendienstbank“ oder „Kundenbetreuungsbank“ bedeute. Das Zeichen weise darauf hin, dass die bean- spruchten Dienstleistungen von einer Bank erbracht bzw angeboten werden, die einen besonderen Kundenservice biete. Hierbei sei zu bedenken, dass einem gu- ten Service gerade auf dem hier relevanten Dienstleistungssektor große Bedeu- tung zukomme. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin bean- tragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie trägt vor, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit weder lexikalisch nachweis- bar sei noch als beschreibender Bestandteil des aktuellen Sprachgebrauchs be- legt werden könne. Der Markenbestandteil „Service“ sei vieldeutig, auch das Zei- chen in seiner Gesamtheit weise keinen eindeutigen beschreibenden Sinngehalt auf. Sie verweist ferner auf Voreintragungen mit den Bestandteilen „Bank“ bzw. „Service“. Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung hin- sichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft ge- mäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergeb- nis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu- - 4 - legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Ver- kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistun- gen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Wörtern „Service“ und „Bank“ zusam- mengesetzt. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff „service“ wird mit „Dienstleistung“, „Bedienung“ oder auch „Nutzen“ übersetzt und ist mitt- lerweile auch als Fremdwort in die deutsche Sprache eingegangen (vgl auch BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; 26 W (pat) 117/01 - ConnectedService; BPatG 29 W (pat) 212/01 - Control + Rework Service; BPatG 33 W (pat) 147/02 - e-ratingservice; BPatG 26 W (pat) 180/01 - E-SERVICE; HABM RO409/99 - EXPRESS SERVICE). Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entge- gentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhinder- nisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit fest- zustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA- TION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die bean- spruchten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfah- - 5 - rensgegenständliche Marke bringt zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 von einer Bank erbracht werden, die einen besonderen (Kunden-)Service bietet. In dieser Bedeutung konnte der Senat im Rahmen seiner Internetrecherche die Verwendung des Begriffs „Service Bank“ auch vielfältig nachweisen. So findet sich beispielsweise auf einer Seite der westfälischen Genossenschaftsakademie (www.webb24.de) ein Forum zum Thema „Servicebank“. Die Raiffeisenbank Bau- natal (www.raiffeisenbank-wangen.de) wirbt mit dem Slogan „Die Servicebank in ihrer Nähe“; die Raiffeisenbank Radenthein stellt auf ihrer Internetseite Mitarbeiter der „Servicebank“ vor. Von der „GENO-Akademie“ in Stuttgart werden Seminare zum Bereich „Servicebank“ angeboten; in einem Presseforum zu einer Europäi- schen Bankenstudie (www.boozallen.de) findet sich folgende Aussage: „Die Vor- aussetzung für erfolgreiches Filialgeschäft lautet daher für klassische Geschäfts- banken: Positionierung im Markt als kundenorientierte „Servicebank“. Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens ohne weiteres erkennen und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen. Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf ein- getragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit den Begriffbe- standteilen „Service“ bzw „Bank“ kann nicht zu einer Selbstbindung des Deut- schen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentge- richt unverbindlich (BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD). - 6 - Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler Kätker Dr. Hock Cl