Beschluss
27 W (pat) 69/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 69/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 08 248.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richte- rin Prietzel-Funk am 19. April 2005 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 28. Januar 2004 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Marke in den Farben schwarz und petrol für "Klasse 7: Elektrische Kleinmotoren und kleine elektrisch angetriebene Pumpen; Motorbetätigte oder elektrische Werkzeuge, insbesondere motorbetätigte oder elektrische Handwerkzeuge, wie elektrische Bohrmaschinen, elektrische Schrau- ber, elektrische Sägen, auch Tisch- und Stichsägen, sowie Zubehör für die vorge- nannten Werkzeuge, nämlich Bohrständer, Bohrfutter, biegsame Wellen, Span- nungsversorgungsgeräte für Bohrmaschinen, insbesondere Miniaturbohrmaschi- nen, Akkuladegeräte für batteriebetriebene Werkzeuge, Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge, wie Zangen, auch Flachzangen, Quetsch- zangen und Abisolierzangen, Abisolierwerkzeuge, Pinzetten, Seitenschneider, Schraubendreher, Steckschlüssel, Ringschlüssel, Feilen, Messer, Sägebogen, Schraubstöcke aus Metall sowie Bohrer, Trennscheiben, Schleifstifte, Poliereinsät- ze, Stichsägenvorsätze, Spannzangen und Zwingen. - 3 - Klasse 9: Elektrische, elektronische sowie opto-elektronische Bauelemente, insbe- sondere Widerstände, Potentiometer, Einstell- und Flachbahnregler, Kondensato- ren, Drehkondensatoren, Dimmer, Spulen und Spulenkörper für elektrische und elektronische Schaltungen, Ferrit- und Eisenkerne, Dioden, Transistoren, Thyristo- ren und Triacs, integrierte Schaltungen und Schaltkreise, temperatur- und lichtab- hängige Widerstände, Foto- und Leuchtdioden, Fototransistoren, Gleichrichter, Kühlkörper für elektrische, elektronische und opto-elektronische Bauelemente, Schalter, Taster, Relais, Transformatoren und Übertrager, Sicherungen, Fassun- gen und Halterungen für elektrische und elektronische oder opto-elektronische Bauelemente, Stecker, Buchsen und Steckverbindungen für elektrische und elek- tronische Schaltungen und Geräte; optische oder akustische Sensoren und Bewe- gungsmelder, Radar- Bewegungsmelder, Gassensoren; elektrische und elektroni- sche Bauelemente für Solartechnik und Bauelemente für Lasertechnik (je soweit in Klasse 09 enthalten); elektrische und elektronische Experimentierkästen, beste- hen aus elektrischen und elektronischen Bauelementen sowie Baugruppen, elek- trische und elektronische Geräte sowie daraus zusammengestellte Einrichtungen, nämlich Fernsehgeräte, Satellitenempfänger, Rundfunkgeräte, Tuner, elektrische Verstärker, Mischverstärker, Nachhallgeräte, Mischpulte, Equalizer, Plattenspieler, Plattenwechsler und Plattenspieler, Plattenwechsler und Plattenspielerchassis, Audio- und/oder Video-CD-Player; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild, Kassettenrecorder, Tonbandgeräte, Mikrofo- ne, Kopfhörer, Lautsprecherboxen, Lautsprecherchassis, Lautsprecher, Frequenz- weichen, Videogeräte, Videorecorder, Videotext-Geräte; Kameras, auch solche für bewegte Bilder und Einzelbilder, wie Video-Kameras, elektronische Kameras, Digi- talkameras, Film-Kameras oder Photoapparate; Laser und Lasereinrichtungen auch für Lichteffekte; elektronische Steuergeräte und Controller zur Steuerung von Geräten und Lichtquellen, auch von Lichtscannern für Lichteffekte; CB-Funkgeräte (Hand-, Mobil- und Stationsgeräte), Amateurfunk-Sender- und Empfangsgeräte, Betriebsfunksende- und Empfangsgeräte, Funkverstärker; Apparate und Instru- mente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-, Computer- und/oder Regelungstechnik, elektrische, elektronische und elektrome- - 4 - chanische Messgeräte, insbesondere Einbaumessinstrumente sowie Vielfach- messgeräte, digitalanzeigende Vielfachmessgeräte, Oszillographen, Signalverfol- ger, Frequenzzähler, regelbare und nichtregelbare Netzgeräte, insbesondere auch Niederspannungsnetzgeräte, Ladegeräte für Batterien, Fernsehtonumsetzer bzw. –adapter, Mikrocomputer, Baugruppen sowie Bausätze sämtlicher vorgenannter Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Antennen, einschl. Fernsehantennen und Satellitenempfangsantennen, Zimmerantennen, Autoantennen, Amateurfunk- und CB-Funkantennen, auch als Mobilantennen und Stationsantennen; elektrisches und elektronisches Antennenzubehör, nämlich Antenneverstärker, Antennen-Fre- quenzweichen, Koaxrelais und Vielfachschalter für Satellitenempfangsanlagen, Netzgeräte für Antennenverstärker sowie Rotoren für Antennen; Antennen-Kabel, Pegelsteller sowie Verteiler für Antennen, Antennen-Steckdosen, Abschlusswider- stände für Antennen-Leitungen, Buchsen, Stecker sowie Adapter für Antennen, Symmetrie-Übertrager für Antennen; elektronische Antennen-Positioniergeräte; mechanische Antennenzubehör, nämlich Antennenmasten, Masthalter, Dach- durchführungen, Wandhalter, Dachhalter, Dachsparrenmasthalter für Antennen- masten, Lager für drehbare Antennen, mechanische Befestigungselemente für An- tennen und Antennenmasten, insbesondere auch Befestigungselemente zur Befe- stigung von Mobilantennen an Kraftfahrzeugen, Mastschellen sowie Masthalterun- gen zum Befestigen von Antennenverstärkern und Frequenzweichen; elektrisches Installationsmaterial, Helligkeitsregler bzw. -dimmer für die elektrische Raumbe- leuchtung, Netz-Steckverbindungen, insbesondere Stecker und Steckdosen, Wanddosen für die Elektroinstallation, Sicherungs- und Leistungsschutzschalter, Fehlstromschalter, Stromzähler, Verteilergehäuse für die Elektroinstallation, Transformatoren, elektrische Leitungen, Drähte und Litzen, Batterien und Akkus, Schaltuhren, Dimmer; Haussprechanlagen, bestehend aus Außen- und Innen- sprechstationen sowie ggf. auch als Umschaltgeräten, Netzgeräten, Verstärkern und Videogeräten; elektronische Tisch- und Taschenrechner; elektronische und mechanische Spannungsprüfer, elektronische Metallsuchgeräte, elektrische Löt- kolben und elektrische Lötstationen, bestehend aus Lötkolben und elektrischen Versorgungs- und Regelgeräten für Lötkolben; Alarm- und Überwachungsgeräte - 5 - sowie -anlagen für Gebäude und Fahrzeuge sowie Zubehör, nämlich akustische und optische Signalgeber, Rauchmelder, Feuermelder, elektrische und elektroni- sche Schlösser, elektrische Schlüsselschalter, akustische Sensoren (Ultraschall- Bewegungsmelder), optische Sensoren sowie Lichtschranken, elektromechani- sche Sensoren, (Tür- und Fensterkontakte, Rüttelkontakte für Fenster und Türen); elektrische und elektronische Wetterstationen für den privaten Gebrauch; Tele- kommunikationsgeräte, insbesondere Telefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Te- lexgeräte, Modems, Handys, Telefonzubehör, nämlich Telefon-Nebenstellenanla- gen, Freisprecheinrichtungen, Telefon- Gebührenzähler, Telefon-Anschlussdosen, manuelle und elektronische Telefon-Umschalter, Telefonstecker und -Buchsen, Telefonschnüre; Computer, PC, Drucker, Scanner, Bildschirme, Festplatten, CD- Laufwerke, CD-Printer, Diskettenlaufwerke, Tastaturen, Maus, Computerkarten, insbesondere Graphikkarten und Schnittstellen, Speicherkarten, Modems sowie daraus zusammengestellte Computeranlagen, Computer- Steckverbindungen; Computersoftware, insbesondere auf Datenträger gespeicherte Computerpro- gramme, auch solche zur Steuerung von Lasern und Lichtquellen, Software-Tools, Datenkommunikationssoftware zum elektronische Datenaustausch, insbesondere zwischen Computern, Computersystemen und Schnittstellen, auch im Internet und/oder Intranet, und zum Ausführen von anderen Funktionen auf Computerba- sis, Computerspiele; elektrische und elektronische Spiele und Spielkonsolen, elek- trische und elektronische Spielwaren; elektronische Unterhaltungsgeräte als Zu- satzgeräte für Fernseher; Modellbau-Elektronik, nämliche Sende- und Empfangs- geräte für Fernsteuerung und deren Baugruppen, Schalt- und Steuerkreise für Mo- delle, elektronische Schaltkreise für Blinkleuchten für Modelle, elektronische Ge- räuschgeneratoren; Gehäuse aus Metall oder Kunststoff für elektrische oder elek- tronische Geräte; Klasse 11: Nebelmaschinen, Lichtquellen, auch Strahler, einschl. Effektstrahler, Lichtscanner, Lichtprojektoren, Lichtspots, Ventilatoren, Lüfter und Gebläse, Leuchtmittel für Lichtquellen, Lampen, einschl. Blitzlampen und Effektlampen, - 6 - Glimmlampen, Glühlampen, Gasentladungslampen, Fassungen für die vorgenann- ten Lampen; elektrische Antriebe für Türen und Tore; Klasse 16: Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften und Bücher, Klasse 28: Spiele und Spielwaren" als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie aus- geführt, die Marke werde verstanden als "Heimstar, Hausstar". Die Angabe "Star" werde aber seit langem als bloße Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware ver- standen und könne auch nicht durch das Hinzufügen des Einsatzgebietes, nämlich im Heim bzw. Haus, keine Schutzfähigkeit erlangen. Die angesprochenen Ver- kehrskreise würden in der angemeldeten Marke keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen, sondern lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Spitzenerzeugnisse für die Anwendung zuhause bzw. im Heim. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, denn es handele sich um eine durchaus phantasievolle Bezeichnung. Insbesondere handele es sich nicht um ein übliches Wort der englischen oder deutschen Sprache. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzu- tragen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen. - 7 - Gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage ste- henden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistun- gen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Un- ter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutz- hindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 70 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungs- kraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden zwei (oder gar mehrere) rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammenge- setzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöp- fung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestanteils hin- ausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild). - 8 - Nach diesen Grundsätzen kann der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für sämtliche beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. Zutreffend hat die Markenstelle allerdings darauf hingewiesen, dass das Wort "Star" in der Recht- sprechung des Bundespatentgerichts mit der Begründung als nicht schutzfähig an- gesehen worden ist, weil es sich bei der Verwendung dieses Wortes in einer Mar- ke um einen Hinweis auf die Spitzenstellung des Produktes handeln soll. Dieser Grundsatz, dem im Ansatz beizupflichten ist, da das Wort "Star" eine gebräuchli- che Anpreisung für eine Vielzahl von Produkten ist, kommt im vorliegenden Fall je- doch nicht zulasten der Anmelderin zum Tragen. Denn der Senat vermochte bei seinen Recherchen nicht festzustellen, dass es sich bei dem angemeldeten Be- griff "Homestar" um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen oder englischen Sprache handelt, der vom Verkehr nur als solcher und nicht als betriebliches Un- terscheidungsmittel verstanden wird. Der Begriff ist lexikalisch nicht nachweisbar und kann auch bei Recherchen im Internet nur wenige Male, insbesondere aber nicht im Rahmen oder auch nicht für die Werbung der hier angemeldeten Produk- te, auch nicht derjenigen Produkte aus dem Heimwerkerbereich, feststellbar So ist der Begriff "Homestar" lediglich für ein Tischhockeyspiel (www.mechnich-on- line.de/airhockey-homestar.htm), als Billardtisch (www.dawy.onlinehome.de), als Domain für eine Bau- und Maklerfirma (www.homestead.com/delphihome/home- star00-ns4.html) und ein weiteres Hausbauunternehmen (www.americanhome- star.com) sowie im Rahmen der Werbung von Künstleragenturen mit dem Slo- gan "Künstlervermittlung vom Weltstar bis zum Homestar" nachweisbar. Ein ande- re Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Verkehr die Begriffe "home" und "star" erkennt und zutreffend eine gewisse Anpreisung für die damit gekennzeich- neten Produkte erkennt. Das schließt jedoch nicht aus, der schlagwortartigen Aus- sage dennoch eine gewisse Unterscheidungskraft zuzusprechen, denn zum einen schließen sich die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und die Werbewir- kung andererseits nicht aus (BGH GRUR 1999, 1093, 1095 – FOR YOU; GRUR 2002, 1150 – LOOK; GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; Ströbe- le/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 153 m.w.N.), und zum anderen steht der anpreisende Charakter der Wortverbindung "Homestar", bei der es sich wie oben - 9 - ausgeführt nicht um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, nicht derart im Vordergrund, dass der Verkehr ihr nicht mehr einen Herkunftshinweis entnehmen kann. Einer solchen Annahme steht die Konturenlosigkeit des Begriffes "Home" entgegen, der zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, einen gewis- sen Bezug auf das "Heim" oder das "zu Haus" herstellt, der aber für sich und im Zusammenhang mit "star" bis auf die erwähnte Anpreisung nichts sagend ist und die Anpreisung in Bezug auf die damit gekennzeichnete Ware bzw. deren Eigen- schaften nicht derart konkretisiert, dass sie der Verkehr nur noch als solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht (so auch BPatG 27 W (pat) 55/98 – GIRLSTAR; 33 W (pat) 293/01 - VARIOSTAR, beide veröffent- licht auf der PAVIS-CD-ROM). Diese Überlegungen mögen auch dazu geführt ha- ben, dass nach den Recherchen des Senats die identische Gemeinschafts- und IR-Marke mit dem identischen bzw. teilidentischen Warenverzeichnis für die An- melderin eingetragen worden sind. Diese Tatsache ist zwar lediglich als Indiz für die Schutzfähigkeit der Marke in Deutschland anzusehen. Vorliegend spricht die- ses Indiz jedoch für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, nämlich dass die Marke auch im internationalen Sprachraum von ihrem Sinngehalt uneindeutig und vage bleibt und daher als Herkunftshinweis geeignet ist. Ein Freihaltebedürfnis, das der Schutzgewährung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dr. van Raden Schwarz Prietzel-Funk Pü