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Beschluss

9 W (pat) 387/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 387/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. April 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 11 547 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich- ters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Guth und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter- halten: - Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung Spalten 1 bis 5, - Zeichnungen Figuren 1 und 2, jeweils gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 16. März 1999 angemeldete und am 15. Mai 2003 veröffentlichte Pa- tent mit der Bezeichnung "Elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug" ist von der c… GmbH & Co. KG Einspruch erhoben worden. - 3 - Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf folgende Druck- schriften: - US 5 854 471 A - EP 0 350 528 A1 - DE 197 06 199 A1 - FR 2 701 757 A1. Die Einsprechende meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe gegen- über dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Ver- handlung, - Beschreibung Spalten 1 bis 5, - Zeichnungen Figuren 1 und 2, jeweils gemäß Patentschrift. Sie ist der Meinung, der Gegenstand der Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig. Sie erklärt die Teilung des Patents. - 4 - Der Patentanspruch 1 lautet: " Elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus mehreren, parallel angeordneten und PTC-Elemente aufweisenden Heizelementen (14) und aus Wellrippen (16), die an den Heizelementen (14) in wärmeleitender Verbindung anliegen, gebildetem Heizblock (18), der über wenigstens ein Federelement (50) verspannt in einem Rahmen (12) gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement (50; 52; 54) integraler Bestandteil des Heizblocks (18) ist und zwischen zwei Heizelementen (14' und 14'') und an diesen anliegend angeordnet ist." Diesem Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 an. Im Prüfungsverfahren sind noch folgende weitere Druckschriften bzw. Veröffentli- chungen in Betracht gezogen worden: - DE 197 32 010 A1 - DE 44 34 613 A1 - Burk, Krauß, Löhle "Integrales Klimasystem für Elektroautomobile" in Automobiltechnische Zeitschrift 94 (1992), Seite 582 ff (im Folgenden be- zeichnet mit "Zeitschrift"). II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 be- gründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg. 1. Die Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. - 5 - Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die Merkmalskombination nach dem Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme von Angaben aus der Beschreibung der Pa- tentschrift (Spalte 4, Zeilen 20-23 und 47-52). Sie ist auch entnehmbar aus dem ur- sprünglichen Patentanspruch 1 iVm der ursprünglichen Beschreibung (Seite 7, Zei- len 5-7 und 28-32). Die Patentansprüche 2 bis 7 stimmen mit den erteilten und mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 7 überein. 2. Das Patent betrifft eine elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug. In der Be- schreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei übli- chen Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge das Problem der gleichmäßigen Verspan- nung der Heizelemente und der dazwischen angeordneten Wellrippen nicht zufrie- denstellend oder nur mit sehr hohem Aufwand gelöst ist. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Pro- blem besteht daher darin, eine verbesserte elektrische Heizeinrichtung bereitzustellen, die einfach auf- gebaut und kostengünstiger ist, wobei eine gute und gleichmäßige Verspan- nung der PTC-Elemente enthaltenden Heizelemente gewährleistet sein muss, damit gute elektrische und wärmeleitende Kontakte zwischen den ein- zelnen Komponenten vorhanden sind. Die Heizeinrichtung soll so gestaltet sein, dass die Kraft, mit der der Heizblock verspannt wird, auch die innenlie- genden Heizelemente erreicht, damit eine verbesserte Wärmeabfuhr von den innenliegenden PTC-Elementen gewährleistet ist und eine höhere Heizleis- tung erreicht werden kann. Dieses Problem wird durch die elektrische Heizeinrichtung mit den in Patentan- spruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. - 6 - 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizeinrichtung nach dem Patentan- spruch 1 ist neu. Denn keine der in Betracht gezogenen Druckschriften zeigt eine Heizeinrichtung mit allen im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist bei keiner dieser Heizeinrichtungen das Federelement zwischen zwei Heizelementen und an diesen anliegend angeordnet. Die Einsprechende hat die Neuheit auch nicht bestritten. b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Ma- schinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion von elektrischen Heizeinrichtungen befasst ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Aus der EP 0 350 528 A1 ist eine Heizeinrichtung zur Innenraumbeheizung eines Kraftfahrzeugs bekannt (Spalte 1, Zeilen 13-17), bei der ein Heizblock aus mehreren parallel angeordneten und PTC-Elemente 6 aufweisenden Heizelementen 4 und aus Wellrippen (Lamelle 8) gebildet ist (Figur 1). Die Wellrippen stoßen an die Heizele- mente an und stehen somit mit diesen in wärmeleitender Verbindung (Spalte 5, Zei- len 7-13). Der Heizblock ist über Federn 14 verspannt in einem Rahmen 2, 3 gehal- ten. Insoweit stimmt die Ausgestaltung der Heizeinrichtung nach dem Patentan- spruch 1 mit dieser bekannten Heizeinrichtung überein. Die Federn 14 dieser Heizeinrichtung sind an den Außenseiten des Heizblocks zwi- schen diesem und den begrenzenden Rahmenschenkeln 2 angeordnet. Die durch die Federn aufgebrachte Spannkraft nimmt infolgedessen aufgrund der Reibung zwi- schen den Heizblock-Bestandteilen und dem Rahmen zur Mitte des Heizblocks hin ab. Dadurch kann es im mittleren Bereich des Heizblocks zu ungenügender Kontakt- kraft zwischen den PTC-Elementen 6 und zugehörigen, sie abdeckenden Blechbän- dern 5 sowie zwischen den Blechbändern 5 und den Wellrippen kommen. Es besteht - 7 - somit Anlass, eine Heizeinrichtung dieser Art im Hinblick auf eine funktionsfördernde Verspannung der Heizblock-Elemente weiterzubilden. Der Fachmann mag bei seiner Suche nach einer Lösung dieses Problems im über- geordneten Fachgebiet der elektrischen Heizeinrichtungen auf die US 5 854 471 A stoßen, aus der ein Heizlüfter ("fan-forced air heater"; Spalte 1, Zeilen 16, 22) be- kannt ist. Die streitpatentgemäße Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug entspricht von ihrer Art her einem solchen Heizlüfter, so dass der Fachmann die US 5 854 471 A als relevanten Stand der Technik in Betracht ziehen kann. Aus dieser Druckschrift ist es bekannt, in einem Paket von Heizelementen 1/5 und Wellrippen 2 etwa mittig ein Federelement 6 anzuordnen. Das Federelement ist da- bei beidseitig unmittelbar von jeweils einer Wellrippe benachbart (Figuren 1, 2). Das Federelement verspannt das Paket gegen Rahmenschenkel 9 eines Rahmens 8/9 und fördert so den elektrischen und wärmeleitenden Kontakt zwischen PTC-Elementen 1 der Heizelemente und den Wellrippen (Spalte 2, Zeilen 40-43 und 58-61). Somit ist es aus dieser Druckschrift bekannt, zur Lösung des oben beschrie- benen Kontaktproblems etwa mittig innerhalb eines Paketes aus Heizelementen und Wellrippen ein Federelement anzuordnen, welches die beidseits anliegenden Teile des Pakets nach außen gegen die Rahmenschenkel drückt. Nach Ansicht der Einsprechenden ist dem Fachmann dabei klar, dass er das Feder- element anstatt zwischen zwei Wellrippen (wie es die US 5 854 471 A vorschlägt) ohne Einfluss auf Funktion und Wirkung auch zwischen zwei Heizelementen und an diesen anliegend anordnen kann. Der Fachmann habe daher ausgehend von der EP 0 350 528 A1 mit dem aus der US 5 854 471 A Bekannten ohne weiteres zu der durch den Patentanspruch 1 gekennzeichneten Ausgestaltung kommen können. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Bei der Heizeinrichtung nach der US 5 854 471 A sind bei beiden dargestellten Ausführungsarten (Figuren 1, 2) je- weils vollständige Heizblöcke, bestehend aus einem Heizelement mit beidseits anlie- genden Wellrippen, durch das Federelement getrennt (Spalte 2, Zeilen 34-40; Spalte 5, Zeilen 11-15). Dabei liegt das Federelement zwischen den einander zuge- wandten Wellrippen zweier benachbarter Heizblöcke (Figur 1). Selbst für den Fall, in - 8 - dem die unmittelbare Kontaktierung von Federelement und Wellrippen zu Deforma- tionen der Wellrippen führen würde, lehrt die US 5 854 471 A nicht den dann an sich konsequenten Weg des Wegfalls der betreffenden störenden Wellrippen und die An- ordnung des Federelementes zwischen zwei Heizelementen, sondern vielmehr den Beibehalt der Wellrippen und Schutz derselben durch zusätzliche Verstärkungsplat- ten 9 (Spalte 4, Zeilen 28-32). Es werden somit selbst im Falle von Hindernissen ge- gen die Integration des Federelements zwischen den Heizkörper-Elementen, welche Hindernisse von den Wellrippen ausgehen, besondere Maßnahmen zum Verbleib eben dieser Wellrippen ergriffen. Der Fachmann muss daher dieser Druckschrift ent- nehmen, dass unter allen Umständen die Vollständigkeit der Heizgruppen (Heizele- ment beidseits kontaktiert von je einer Wellrippe) erhalten bleiben soll. Zudem kann das Federelement auch nicht als Ersatz für ein Heizelement gesehen werden, weil zum einen die Lehre der vollständigen Heizblöcke nach der US 5 854 471 A eine entsprechende Reihenfolge ausschließt und zum anderen das Federelement die Funktion eines Heizelementes ohnehin nicht übernehmen kann. Dementsprechend ist das Federelement nach der US 5 854 471 A grundsätzlich ein zusätzliches Bauteil innerhalb des gesamten Heizkörpers. In Abkehr davon ist beim Streitpatent eine Wellrippe durch das Federelement ersetzt, so dass im Hinblick auf den Heizkörper ein zusätzliches Bauteil zu dessen Verspan- nung nicht nötig ist. Dabei ist nicht nur die Reihenfolge Heizele- ment/Zwischenelement im Hinblick auf den regelmäßigen Wechsel der Bauteile er- halten, sondern das Federelement ersetzt die Wellrippe auch von ihrer Funktion her. Denn weitgehend unabhängig von seiner Gestalt weist das Federelement auf jeden Fall auch wärmetauschende Wirkung auf und übernimmt demnach die Aufgabe der ersetzten Wellrippe. Einen Hinweis zu einer solchen Ausgestaltung konnte der Fachmann der US 5 854 471 A nicht entnehmen. Dazu gibt auch der übrige Stand der Technik keine Anregung. Bei dem in der FR 2 701 757 A1 dargestellten Heizkörper 10 sind beidseits der Heiz- elemente Wärmeabstrahlelemente 16 A, 16 B angeordnet, an denen einstückig jeweils eine Leiterplatte 14 A, 14 B zur Stromversorgung der Heizwiderstände - 9 - angebracht ist. Ein Ersatz eines solchen Wärmeabstrahlelementes durch ein Federelement ist konstruktionsbedingt nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich. Der Fachmann wird diese Bauweise gar nicht erst in Verbindung mit der durch die EP 0 350 528 A1 oder durch die US 5 854 471 A bekannten Bauweise bringen. Bei den Heizeinrichtungen nach den Druckschriften DE 197 32 010 A1, DE 197 06 199 A1 und DE 44 34 613 A1 sind unmittelbar auf den Heizblock wir- kende separate Federelemente zur Verspannung der Heizblock-Komponenten nicht vorgesehen. Die Zeitschrift schließlich enthält keine Angaben zur konstruktiven Aus- gestaltung von Heizeinrichtungen der in Rede stehenden Art. Im Ergebnis können daher weder diese Druckschriften noch die Zeitschrift Anregun- gen zur Anordnung von Federelementen zur Verspannung von Heiz- block-Komponenten geben. Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus einer wie immer auch gearteten Zusammenschau. Mit der Heizeinrichtung nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen der Heizeinrichtung nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbst- verständlichkeiten darstellen. Petzold Richter Bork ist ur- laubsbedingt an der Unterschrift gehin- dert. Petzold Guth Reinhardt Bb