Beschluss
19 W (pat) 24/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 24/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Mai 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 47 459.8-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am 17. September 2001 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 5. November 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 lautet mit eingefügter Nummerierung [ ]: "Verfahren zur Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen von Streckenabschnitten schienengebundener Verkehrssysteme, ge- kennzeichnet durch folgende Schritte: [1] Festlegen einer Startlösung zur Unterteilung der Streckenabschnitte in jeweils mehrere Gleisabschnit- te [2] Festlegen diskreter Positionen p(i,j) der Gleisab- schnittsgrenzen in der Nähe der vorbestimmten Gleisabschnittsgrenzen p(i) der Startlösung [3] Berechnen des minimalen Zugfolgeabstandes für die gewählten diskreten Positionen p(i,j) bei Zugrundele- gung der Fahrkurven zweier aufeinanderfolgender Züge unter Berücksichtigung der Schutzstrecken und des Bremsweges im jeweiligen Gleisabschnitt, der Zulängen sowie der Haltezeit der Züge am Ende des Streckenabschnitts - 3 - [4] Festlegen der Gleisabschnittsgrenzen p(i) auf die diskreten Positionen p(i,j), bei denen der minimale Zugabstand ein Minimum erreicht." Die nebengeordneten Ansprüche 4 bis 6 nach Hauptantrag beziehen sich • auf eine Anordnung mit einem Prozessor, der derart eingerich- tet ist, dass die im Anspruch 1 angegebenen Schritte durchführ- bar sind, • auf ein Mittel, insbesondere ein Computerprogramm zur Aus- führung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3, das es einem Computer ermöglicht, nachdem es in den inter- nen Speicher eines Computers geladen worden ist, die im An- spruch 1 angegebenen Schritte durchzuführen, • auf ein computerlesbares Speichermedium, auf dem ein Pro- gramm gespeichert ist, das es einem Computer ermöglicht, nachdem es in den Speicher des Computers geladen worden ist, die im Anspruch 1 angegebenen Schritte durchzuführen. Der Hilfsantrag 1 beinhaltet als nebengeordneten Anspruch lediglich die Anord- nung mit einem Prozessor. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet unter Markierung der Än- derungen: "Verfahren zur Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen von Streckenabschnitten schienengebundener Verkehrssysteme, wo- bei die Länge der Gleisabschnitte von einem gewünschten Zugfol- geabstand abhängt, gekennzeichnet durch folgende Schritte: [1] Festlegen einer Startlösung zur Unterteilung der Streckenabschnitte in jeweils mehrere Gleisabschnit- te - 4 - [2] Festlegen diskreter Positionen p(i,j) der Gleisab- schnittsgrenzen in der Nähe der vorbestimmten Gleisabschnittsgrenzen p(i) der Startlösung [3] Berechnen des minimalen Zugfolgeabstandes für die gewählten diskreten Positionen p(i,j) bei Zugrundele- gung der Fahrkurven zweier aufeinanderfolgender Züge unter Berücksichtigung der Schutzstrecken und des Bremsweges im jeweiligen Gleisabschnitt, der Zulängen sowie der Haltezeit der Züge am Ende des Streckenabschnitts [4] Festlegen der Gleisabschnittsgrenzen p(i) auf die diskreten Positionen p(i,j), bei denen der gewünschte minimale Zugfolgeabstand ein Minimum erreicht wird." Der nebengeordnete Anspruch 4 bezieht sich auf eine Anordnung mit einem Pro- zessor, der derart eingerichtet ist, dass die im Anspruch 1 angegebenen Schritte durchführbar sind. Die Anmelderin beantragt den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol- genden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Anmeldung, Patentanspruch 5 vom 20. Februar 2003, Patentanspruch 6 vom 17. Oktober 2002, mit Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 17. Oktober 2002, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Anmeldung, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 1 bzw mit Patent- ansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2, jeweils mit Beschreibung - 5 - und Zeichnungen, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 11. Mai 2005. Höchst hilfsweise hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt. Die Anmelderin ist der Ansicht, daß es sich bei dem Verfahren des Anspruchs 1 nach dem jeweiligen Antrag um kein Programm "als solches" handle, da hierdurch eine technische Aufgabe gelöst werde. Speziell im Merkmal 3 und 4 würden tech- nische Größen verarbeitet und technische Überlegungen angestellt. Beim Verfah- ren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 würden aktuelle Zugdaten verarbeitet. Der Fachmann erkenne, dass er das Ergebnis des Verfahrens an eine entsprechend gestaltete Zugsteuerung direkt übergeben könne. Hierdurch werde deutlich, dass mit dem anspruchsgemäßen Verfahren unmittelbar ein technisches Problem ge- löst werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verfahren des Patentan- spruchs 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 ein Programm für Datenverarbei- tungsanlagen als solches betrifft, für das gemäß PatG § 1 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 in der Fassung vom 21. Januar 2005 eine Patentfähigkeit ausgeschlossen ist. 1. Die Anmeldung betrifft nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptan- trag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 ein Verfahren zur Positionierung der Gleisab- schnittsgrenzen von Streckenabschnitten schienengebundener Verkehrssysteme. - 6 - Die Beschreibung (Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2) erläutert, Streckenabschnitte von schienengebundenen Verkehrssystemen seien in einzelne Gleisabschnitte un- terteilt, um die simultane Belegung eines Streckenabschnitts durch mehrere Züge zu ermöglichen, wobei die Grundbedingung bestehe, dass ein nachfolgender Zug in einen Gleisabschnitt erst dann einfahren dürfe, wenn der vorauseilende Zug diesen Streckenabschnitt wieder verlassen habe. Die Gleisabschnittsgrenzen wür- den im traditionellen Schienenverkehr durch Signale und in modernen Verkehrssy- stemen mit sogenannter Linienzugbeeinflussung durch Isolierstöße, die die Schie- nen elektrisch unterbrechen, festgelegt. Das Problem bestehe darin, den Zugfolgeabstand und die Anzahl sowie die Posi- tionen der Gleisabschnittsgrenzen so aufeinander abzustimmen, dass bei vorge- gebenem Zugfolgeabstand die Anzahl der Gleisabschnitte bzw bei vorgegebener Anzahl der Gleisabschnitte der Zugfolgeabstand minimiert werde. Bisher würden die Längen der Gleisabschnitte aufgrund von Erfahrungswerten aus früheren Anlagen festgelegt. Es sei auch vorgeschlagen worden, die Gleisab- schnittsgrenzen äquitemporal in der Weise zu positionieren, dass die Fahrzeit ei- nes Fahrzeugs für jeden Gleisabschnitt identisch sei. Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, ein Verfahren anzugeben, mit dem Gleisabschnittsgrenzen so positioniert werden könnten, dass sich minimale Zug- folgeabstände bzw eine minimale Anzahl von Gleisabschnitten ergäben. Diese Aufgabe soll durch das anspruchsgemäße Verfahren mit den Schritten 1 bis 4 gelöst werden. In der Beschreibung wird erläutert, hiermit könnten die Gleisabschnittsgrenzen (das sind zB die Positionen von Signalen, Signalverbindern oder Isolierstößen) auf den Streckenabschnitten einer Bahnanlage dann so positioniert werden, dass der - 7 - fahrbare Zugfolgeabstand minimal werde. Bei Vorgabe eines bestimmten Ver- kehrsdurchsatzes könne auch die Anzahl der Gleisabschnitte minimiert werden. Zur Lösung des angegebenen Problems werde ein Optimierungsverfahren ange- wandt. Dabei werde eine zulässige, ia suboptimale Startlösung für die Positionie- rung der Abschnittsgrenzen gewählt und dann in der Umgebung der Startlösung diejenige Lösung bestimmt, welche die Zielfunktion "Zugfolgeabstand" minimiere. Für die Optimierung werde der (kontinuierliche) Lösungsraum diskretisiert, weil die Zielfunktion nicht in analytischer Form vorliege. Für das Optimierungsverfahren werden in der Beschreibung zwei Varianten vorge- schlagen: Variante 1 sei eine Enumeration aller potentiellen Lösungen in der Umgebung der Startlösung. Die Optimalität der erhaltenen Lösung in bezug auf den diskreten Lö- sungsraum sei bei dieser Variante garantiert. Variante 2 sei ein lokales Suchverfahren, bei dem in der Nachbarschaft der aktuel- len Lösung iterativ eine Lösung mit kleinerem Zielfunktionswert gesucht werde. Die Iteration ende, wenn keine Verbesserung der Zielfunktion mehr erzielt werden könne. In der Beschreibung werden zur Variante 2 weitere Methoden mit Literaturhinwei- sen gegeben, wie durch mathematische Verfahren die Effizienz noch gesteigert werden könne. Die Beschreibung erläutert, die Lösung beruhe auf der überraschenden Erkennt- nis, dass die "äquitemporale" Positionierung der Gleisabschnittsgrenzen in bezug auf die Zielfunktion "Zugfolgeabstand" in der Regel suboptimal sei. Es habe sich nämlich gezeigt, dass bei äquitemporaler Positionierung der Gleisabschnittsgren- zen nur dann ein Optimum entstehe, wenn die Länge und der Bremsweg der Fahr- - 8 - zeuge sowie die benötigten Schutzstrecken unberücksichtigt blieben. Die optimale Lösung liege aber in der Nachbarschaft dieser Lösung und könne daher — ausge- hend von dieser Lösung — mit Hilfe eines Optimierungsverfahrens bestimmt wer- den. Das erfindungsgemäße Verfahren könne beispielsweise durch eine Anordnung mit einem Prozessor und einem computerlesbaren Speichermedium, auf dem ein ent- sprechendes Programm gespeichert sei, durchgeführt werden. 2. Nach allem wird mit der Anmeldung Schutz beansprucht für ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in den Entschei- dungen "Anbieten interaktiver Hilfe" (BGH, Beschluß v. 19. Oktober 2004, X ZB 33/03; GRUR 2005, 141), "Rentabilitätsermittlung" (BGH, Beschluß v. 19. Oktober 2004, X ZB 34/03; GRUR 2005, 143) und "Elektronischer Zahlungs- verkehr" (BGH, Beschluß v. 24. Mai 2004, X ZB 20/03; GRUR 2004, 667) ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Pro- gramms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolgt erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Ge- setz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz aus- schließt (§ 1 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 PatG in der Fassung vom 28. Februar 2005), muß die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung ei- nes konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, dh wenn we- nigstens einem Teil der Lehre ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, greift der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 3 Nr 3 PatG nicht. Ein Problem ist technischer Natur, wenn es notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Natur- kräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert. Welches technische Problem durch die Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestim- men, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Anmeldung angegebene Auf- - 9 - gabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfs- mittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems. 3. 1. Hauptantrag und Hilfsantrag 1 a) Hintergrund für den Anmeldungsgegenstand ist die technische Problemstellung, durch entsprechende Steuerungsmaßnahmen mehr Züge über eine in einzelne Gleisabschnitte geteilte Strecke zu führen, dh im Betrieb minimale Zugfolgeab- stände auf der Strecke zu ermöglichen. Dieser technischen Problemstellung ist die Aufgabe vorgelagert, den Zugfolgeab- stand und die Anzahl sowie die Positionen der Gleisabschnittsgrenzen so aufein- ander abzustimmen, dass bei vorgegebenem Zugfolgeabstand die Anzahl der Gleisabschnitte bzw bei vorgegebener Anzahl der Gleisabschnitte der Zugfolgeab- stand minimiert wird. Zur Bewältigung dieser Aufgabe wird ein Computer genutzt. Vor dem Betrieb, also beim Bau bzw bei einer Modernisierung eines Streckenab- schnitts stellt sich dann diese Aufgabe, die Gleisabschnittsgrenzen festzulegen und durch bauliche Maßnahmen, wie die Anordnung der Signale oder Isolierstöße in den Schienen, umzusetzen. Für diese Festlegung wird ua ein Computerpro- gramm mit einem Optimierungsalgorithmus benutzt, das somit keine aktuellen Fahr- und Zugdaten der Züge auf dem Streckenabschnitt verarbeitet, sondern das nur typische Fahrkurven von zwei Zügen verwendet (S 6 letzter Abs der Beschrei- bung). Die mit dem Computerprogramm errechneten Gleisabschnittsgrenzen ver- ändern nicht die Gleisabschnittsgrenzen des realen Streckenabschnitts, also die Anordnung der Signale bzw Isolierstöße während des Betriebs. Das im Verfahren verwendete Computerprogramm hat auch keinen Einfluss auf die im Betrieb den Streckenabschnitt befahrenden Züge. Es hat somit keinen Einfluss darauf, ob im Betrieb tatsächlich minimale Zugfolgeabstände auf der Strecke erreicht werden, es kann im Rahmen der Streckenplanung eingesetzt werden, ist Planungshilfe und ist insbesondere dem Betrieb des Streckenabschnitts vorgelagert. - 10 - In der Aufgabe, den Zugfolgeabstand und die Anzahl sowie die Positionen der Gleisabschnittsgrenzen so aufeinander abzustimmen, dass bei vorgegebenem Zugfolgeabstand die Anzahl der Gleisabschnitte bzw bei vorgegebener Anzahl der Gleisabschnitte der Zugfolgeabstand minimiert wird, kann somit keine technische Problemstellung gesehen werden. b) Auch in den im Verfahren des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 ange- gebenen Einzelmaßnahmen ist kein technisches Problem zu erkennen, das gelöst werden soll: In der 1. Maßnahme wird eine Startlösung festgelegt. In Computerprogrammen müssen die verwendeten Variablen mit Startwerten belegt werden, damit es ab- lauffähig ist (S 8 Z 6 Schleife über alle Startwerte). Hierzu werden die Gleisab- schnittsgrenzen rechnerisch zB äquitemporal positioniert (S 5 letzter Abs). Die 2. Maßnahme legt diskrete Positionen der Gleisabschnittsgrenzen in der Nähe der Gleisabschnittsgrenzen der Startlösung fest, dh die Gleisabschnittsgrenzen werden zum Ausprobieren variiert. Hierzu kann zB ein diskretes Raster vorgese- hen sein, dh die Ausgangswerte werden jeweils um einen festgelegten Betrag ver- schoben (S 8 Z 8 bis 9). In der 3. Maßnahme wird der minimale Zugfolgeabstand berechnet unter der An- nahme von typischen Fahrkurven für die Züge auf dem jeweiligen Streckenab- schnitt, typischen Zuglängen und typischen Haltezeiten unter Berücksichtigung von Schutzstrecken und des Bremsweges, wenn der Gleisabschnitt in einem dis- kreten Raster (vgl 2. Maßnahme) rechnerisch verlegt wird (vgl S 8 Z 5 bis 17). Es werden also viele verschiedene diskrete Positionen der Gleisabschnittsgrenzen für ein vorgegebenes Modell durchprobiert und es wird durchgerechnet, welcher mini- male Zugfolgeabstand sich hierfür ergibt. Auch die Verwendung von physikali- schen Formeln zB für die Errechnung des Bremsweges mit vorgegebenen Fahrda- - 11 - ten stellt hierbei keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln dar. Durch rechnerischen Vergleich wird in der 4. Maßnahme das Minimum der in der 3. Maßnahme errechneten minimalen Zugfolgeabstände bestimmt und die zuge- hörigen diskreten Positionen werden in einer entsprechenden Variablen zwischen- gespeichert (vgl S 8 Z 5 bis 17). Am Ende wird der Wert dieser Variablen, dh die gespeicherten diskreten Positionen als Ergebnis für die Gleisabschnittsgrenzen ausgegeben. Ein konkretes technisches Problem, dh ein notwendiger Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges, ist bei keiner Einzelmaßnahme erkennbar. Im anspruchsgemäßen Verfahren sind demnach kei- ne Anweisungen vorhanden, die die Lösung eines technischen Problems mit tech- nischen Mitteln zum Gegenstand haben. Die im Anspruch 1 angegebenen Maßnamen geben demnach ein numerisches Optimierungsverfahren an, das üblicherweise als Programm auf einer Datenverar- beitungsanlage abläuft. c) Auch ein Vergleich mit anderen Computerprogrammen, für die über die Patent- fähigkeit bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das anspruchsgemäße Optimierungsverfahren ist nicht in einen technischen Ab- lauf eingebunden, etwa dergestalt, dass es Messergebnisse wie zB die aktuellen Zug- und Fahrdaten aufarbeitet, den Ablauf des Zugbetriebs auf dem Streckenab- schnitt überwacht oder sonst steuernd bzw regelnd nach außen auf die Züge wirkt (vgl BGH - GRUR 1980, 849 – "Antiblockiersystem"). Auch handelt es sich bei dem anspruchsgemäßen Verfahren um keinen Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung eines technischen Gegenstandes, hier also eines Streckenabschnitts - 12 - von schienengebundenen Verkehrssystemen, da weder eine Prüfung und ein Ver- gleich von Daten als Zwischenschritt stattfindet, noch die anspruchsgemäße Lö- sung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt ist (vgl BGHZ 143, 255 – "Logikverifikation"). Denn das an- spruchsgemäße Optimierungsverfahren wird im Planungsstadium eines Strecken- abschnitts von schienengebundenen Verkehrssystemen eingesetzt und macht le- diglich Vorschläge für Gleisabschnittsgrenzen, die jedoch im Hinblick auf weitere Anforderungen von den Gleisbauingenieuren angepasst und geändert werden können. Außerdem beruht die Optimierungslösung ausschließlich auf numeri- schen, mathematischen Überlegungen und ist hierdurch geprägt. Die Zugrundele- gung der typischen Fahrkurven zweier aufeinanderfolgender Züge unter Berück- sichtigung der Schutzstrecken und des Bremsweges im jeweiligen Gleisabschnitt, der Zuglängen sowie der Haltezeit der Züge am Ende des Streckenabschnitts in der 3. Verfahrensmaßnahme ist Teil des Modells, das optimiert werden soll. Auch betrifft das anspruchsgemäße Optimierungsverfahren nicht die Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitungsanlage als solche (vgl BGHZ 115, 11 – "Seitenpuffer") bzw es lehrt auch keinen bestimmten Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage (vgl BGHZ 67, 22 – "Dispositionsprogramm"). d) Das Verfahren des Anspruchs 1 ist demnach ein Computerprogramm als sol- ches und somit dem Patentschutz nicht zugänglich. 3.2. Hilfsantrag 2 Die Änderungen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1 führen zu keiner geänderten Beurteilung. Insbesondere ist aus den vorgenommenen Änderungen im Anspruch 1 in Verbin- dung mit den gesamten Anmeldungsunterlagen nicht ersichtlich, dass das Opti- mierungsverfahren nun in einen technischen Ablauf eingebunden sein soll, etwa dergestalt, dass es Messergebnisse wie zB die aktuellen Zug- und Fahrdaten auf- - 13 - arbeitet, oder steuernd bzw regelnd auf die Züge im Steckenabschnitt einwirkt, wie die Anmelderin meint. 4. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 sind auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 sind auch die je- weils nebengeordneten Patentansprüche 4, 5, 6 (Hauptantrag) bzw 4 (Hilfsan- trag 1 und 2) nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es be- antragt ist (vgl BGH GRUR 1997, 120 – "Elektrisches Speicherheizgerät"). Im übrigen betreffen die nebengeordneten Ansprüche mit den unterschiedlichen Kategorien dieselbe Lehre. Die Patentfähigkeit kann nicht nach der Kategorie die- ser Ansprüche beantwortet werden, sondern muß abhängig davon beantwortet werden, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (vgl BGH GRUR 2002, 143 "Suche fehlerhafter Zeichenketten"). Die nebengeordneten An- sprüche 4 bis 6 stellen lediglich eine besondere Ausprägung des Verfahrens nach Anspruch 1 dar, also eines Computerprogramms als solchem, und sind somit ebenfalls dem Patentschutz nicht zugänglich. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Pü