Beschluss
30 W (pat) 330/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 330/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 28 791.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke SMART CLIENT für die Waren und Dienstleistungen "Elektrische Apparate und Instrumente, nämlich geldeinnehmende und geldausgebende Geräte, Geldausgabeautomaten, Registrier- kassen, Multifunktions-Terminals, Drucker, Computer; Info-Termi- nals ausgestattet mit Kartenleser, Tastatur, Drucker, Touchscreen, Lautsprecher, Display, Internetanschluss, Bezahlfunktion zur Handhabung von Transaktionen wie e-commerce und Kredit- transferaktionen; Computersoftware für geldausgebende und geldeinnehmende Geräte, Geldausgabeautomaten, Selbstbedie- nungsgeräte, Registrierkassen, Verkaufsautomaten, Drucker und Multifunktionsterminals mit Bezahlfunktion; Computersoftware, nämlich offene, objektorientierte Softwaretechnologien; Software- plattform für die Ansteuerung verschiedener Endgeräte wie Com- puterterminals, Mobiltelefone, Geldausgabeautomaten, Verkaufs- automaten, Selbstbedienungsgeräte Registrierkassen, Drucker, Multifunktionsterminals mit Bezahlfunktion; Erstellung von Computersoftware für Dritte; Erstellung von Com- putersoftware für Bankgeschäfte und für Selbstbedienungssy- steme sowie für Endgeräte wie Geldausgabeautomaten, Informa- tionsterminals und Kiosksysteme mit Bezahlfunktion, Verkaufsau- tomaten, Registrierkassen und Geräte in anderen Industriezwei- - 3 - gen; Beratung bei der Anwendung vorgenannter Computersoft- ware". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei- haltebedürfnisses zurückgewiesen. In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke lediglich ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese für intelligente Arbeitsstationen bestimmt und geeignet seien bzw dass es sich um intelligente Programme handele bzw dass die beanspruchten Dienstleistungen hierfür erbracht würden. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Bei der Marke handele es sich um die phantasievolle Bezeichnung für die im Warenverzeichnis angegebenen Waren, bei denen es sich um technische Produkte handele, die zwar technologisch zu den High-Tech-Produkten zählten, jedoch nicht zu Robotern oder ähnlichen Geräten mit künstlicher Intelligenz, so dass "SMART CLIENT" kein beschreibender Hinweis sei. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 7. Oktober 2003 aufzuhe- ben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "SMART CLIENT" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markenge- - 4 - setzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei- len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben- den Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merk- licher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Be- standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntak- tischer, oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus be- schreibenden Zeichen, oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An- meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst- leistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten, oder für Merkmale dieser Wa- ren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga- ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese - 5 - Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor). Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Worten "smart" und "client" zusammen. Das englische "smart" in der allgemeinen Bedeutung "ge- wandt, schlau, intelligent" bedeutet im Computerbereich "fähig zu unabhängigen und scheinbar intelligenten Operationen" und steht damit für die sogenannte "ge- rätetechnische Intelligenz". In dieser Bedeutung ist der Begriff auch schon in die deutsche Sprache eingegangen (vgl BGH GRUR 1990, 517 SMART WARE; 30 W (pat) 120/00 sm@rt c@rd). Das Wort "client" bedeutet "Kunde" und wird im Netzwerkbereich verwendet für "Arbeitsplatzrechner oder Programme, die Dienstleistungen von Servern in An- spruch nehmen. Der Client schickt Anfragen des Benutzers in einem speziellen Protokoll an den Server und stellt dessen Antworten in lesbarer Weise auf dem Bildschirm dar" (vgl http://www.informationsarchiv.net; http://www.glossar/amg- los_c.htm). Der Bestandteil "smart" wird im Computerbereich in zahlreichen Zusammenset- zungen verwendet, wie in "smartware" für "Hard- oder Software, die in gewisser Weise Intelligenz vortäuscht"; "smart display" für einen "intelligenten Bildschirm, der selbsttätig eine Funkverbindung zum Rechner aufbauen kann"; "smart phone" für ein "kluges Telefon, das mitdenkt und so dem Anwender mehr Komfort bietet"; "smart card" für eine "Chipkarte mit eingebauter Intelligenz" (vgl http://www.elec- tronicnet.de). Der Bestandteil client" wird bereits verwendet in den Zusammensetzungen "Thin Client" für ein "preisgünstiges Endgerät in einer serverbasierten Netzwerk-Archi- tektur, das weder leistungsstarke Prozessoren, noch große Speicherkapazitäten - 6 - benötigt, da die Applikationen auf einem zentralen Server liegen" (vgl http://www.glossar.de). Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet und bedeutet in wörtlicher Übersetzung "intelligenter Client", "intelligenter Arbeitsplatzrechner" oder "intelli- gentes Programm". Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinn- gehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Der Gesamtbegriff "Smart Client" wird im Computerbereich bereits verwendet, um einen Client zu beschreiben, der "... die lokale Rechenleistung nutzt und die ge- wünschten Anwendungen quasi "on demand" liefert. Automatisierte Updates und Downloadmechanismen sorgen dafür, dass die benötigten Komponenten auf dem lokalen PC bei Bedarf installiert bzw aktualisiert werden" (vgl http://www.sund- n.de/sunshine/allg/de/aktuelles/news/fatThinSmart). So finden "Smart Clients" in Verbindung mit "smart phones" im Rahmen von Pilotversuchen im Bankwesen bereits Verwendung im Bereich des sog. mobile banking, um möglichst viele Bankgeschäfte, einschließlich der Kommunikationsvorgänge abzudecken (vgl http://www.die-bank.de/printArtikel.asp?artID=385). Der Einsatz von "Smart Clients" ist daneben auch im Bereich des sog mobile payment denkbar. Daneben sind vergleichbare Zusammensetzungen belegbar wie "Rich Client" oder "Fat Client" (vgl http://www.sund-n.de aaO). Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das neben Waren aus dem Computer- und dem Mobilfunkbereich auch Verkaufsauto- maten, Registrierkassen und Geräte in anderen Industriezweigen nennt, ergibt die angemeldete Bezeichnung "SMART CLIENT" unter Bezugnahme auf die bean- spruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die für einen intelli- genten Client bestimmt sind oder in Verbindung mit dem Einsatz eines intelligen- ten Client Verwendung finden, insbesondere im Bereich des mobile banking oder - 7 - mobile payment. Die beanspruchten Dienstleistungen können sich hierauf bezie- hen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst Geräte mit künstlicher Intelligenz sind, da die Bezeichnung "SMART CLIENT" auch einen be- schreibenden Hinweis für Waren geben kann, die für den Einsatz in einem intelli- genten Client bestimmt sind (§ 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG). Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor- dergrund stehenden Begriffsinhalts sowohl der Einzelelemente als auch der dar- aus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmißverständlich beschrei- bende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten be- schreibenden Bezeichnung dienen kann. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu