Beschluss
27 W (pat) 177/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 177/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 13 266.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und Richterin Prietzel-Funk am 21. Juni 2005 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Mai 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Marke StenoNet für Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische (soweit in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, opti- sche, Wäge-, Meß-, Signal- Kontroll-, Rettungs- und Unter- richtsapparate und –instrumente; Geräte und daraus zusam- mengestellte Systeme zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertra- gung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe von analogen und/oder digitalen Bildsignalen und/oder analogen und/oder digitalen Tonsignalen und/oder Daten, jeweils auch zur Ver- bindung an das/mit dem Internet, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik und der Informationstechnik, der Kommunikationstechnik sowie der Bürokommunikation und der Bürotechnik, einschließlich Antennen, Autoradios, AV-Re- ceiver, Bilderzeugungs- und/oder Darstellungs-Einheiten zur Darstellung und/oder Visualisierung von Bewegtbildern, - 3 - Standbildern, Animationen und/oder multimedialen Daten, ins- besondere für Geräte der Bürokommunikation und der Büro- technik, der Unterhaltungselektronik und/oder Telekommuni- kation, wie Geräte mit Bildröhren-, LCD-, Plasma- oder TFT- Technologie, Bildschirmen bzw. Bildröhren; Bildschnittgeräte, Camerarecorder, CD-Spieler, Digitalcameras, Displays, DVD- Spieler, DVD-Laufwerke, Fernsehgeräten mit Bildröhre oder Plasmabildschirm oder LCD-Bildschirm, Festplattenrecorder, HiFi-Anlagen, Mobiltelefone und leitungsgebundene Telefone, Monitoren, Projektoren, Rundfunkgeräte mit oder ohne Cas- settenspieler oder CD-Spieler, Set-Top-Boxen, Uhrenradios, Videorecorder; Geräte für die Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe elektronischer bzw. digitaler Musik, Rundfunk- und Datensignale, Geräte und Anlagen der Syatellite- nempfangstechnik, einschließlich Antennen, Receivern, Set- Top-Boxen und Zubehör hierfür, nämlich Abzweiger, Adapter, Antennensteckdosen, Descrambler, Filter, Halterungen, Kabel, Konverter, LNCs, Modems, Hardware- und Software-Module, Multischalter, Umsetzer, Verstärker, Verteiler; Telematikgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten) und hieraus zusammengestellte Systeme; Navigationsgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten) und hieraus zusammengestellte Systeme, insbesondere satel- litengestützt und für Fahrzeuge; Multimedia-Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), einschließlich Modems und interaktiver Geräte; band-, scheiben- oder flächenförmige magnetische, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher), digitale und/oder optische Aufzeichnungs- bzw. Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte der Breitbandkommunikation; Ge- räte der Informationstechnik; Geräte der Kommunikations- technik, einschließlich Geräte der In-house-Kommunikations- und Hotel-Kommunikationstechnik, sowie der Bürokommuni- - 4 - kationstechnik (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte der Bü- rokommunikation und der Bürotechnik, nämlich Abspielgeräte, Anrufbeantworter, analoge und/oder digitale Diktiergeräte und –systeme, Drucker, Kopfhörer, Kopiergeräte und Abspielge- räte für analoge und/oder digitale Daten und Informationen, Ohrhörer für Diktiergeräte, Scanner und Telefaxgeräte, sowie Teile dieser Waren; Hardware- und Software-Module und/oder Endgeräte für das Internet und Geräte für sprachgesteuerte Informationsverarbeitung; Geräte der Telekommunikation, ins- besondere drahtgebundene und drahtlose Teilnehmereinrich- tungen; Computer, auch solche für Spiele, Computerteile und Computer-Peripheriegeräte, PCs, Notebooks, Datenverarbei- tungsgeräte, Hard- und Software; im wesentlichen aus Da- tenverarbeitungsgeräten, Computern, Kabeln und Soft- ware bestehende Computernetzwerke und Netzwerksys- teme (soweit in Klasse 9 enthalten), bestehend aus verkop- pelten Einzelnetzwerken, insbesondere in Form von Intra/Internet-Einrichtungen in lokalen oder Großraumnetzen; Datenverarbetiungsprogramme, Software, insbesondere für Massenspeichermedien, zur Spracheingabe und Sprachaus- gabe, Spracherfassung, Spracharchivierung, Sprachanalyse, Verteilung und/oder Weiterleitung und/oder Übertragung, ins- besondere zwischen elektronischen Geräten und Computer oder Datenverarbeitungs-Aufzeichnungsgeräten und/oder Da- tenverarbeitungs-Wiedergabegeräten, von elektronischen Sig- nalen, insbesondere Sprachsignale in aufgezeichneter Form über Datennetze und/oder Funknetze; Betriebsprogramme und Betriebssysteme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Pro- grammen versehene maschinenlesbare Datenträger; Video- spiele als Zubehör für Fernsehapparate, Notebooks oder Computer, einschließlich Software; Spielekonsolen, Video- - 5 - spielkassetten; Alarmgeräte und Alarmanlagen; Breitband- kommunikationsanlagen; Überwachungsapparate und Über- wachungsgeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen; Zubehör für die vorgenannten Waren, nämlich Abzweiger, Adapter, Akkus, Akustikkoppler, Batterien, Card-Stations, Da- tenübertragungs-Einheiten, Filter, Halterungen, Kabel, Kopfhö- rer, Ladegeräte, Löschmagnete, Magnetbandcassetten, Mag- netkarten, Mikrofone, Mischpulte, Modems, Hardware- und Software-Module, interne und/oder externe Netzteile, (Hand- und/oder Fuß-) Schalter, Speicherchips, Speicherkarten, Stek- ker, Steckkarten, Stromversorgungsgeräte, Transporttaschen, Umsetzer, Verstärker, Verteiler; Teile aller vorgenannten Wa- ren, insbesondere Gehäuse, Gehäuseteile und Stützwinkel; Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Kombinationen der genannten Waren; Telekommunikation, einschließlich Hotelkommunikation und In-house-Kommunikation, und Multimedia-Dienste, nämlich elektronische Kommunikation, Übermittlung von Informationen oder Daten von Datenbanken (auch entgeltlich), von Sprach- und Auskunftsdiensten; Internet-Dienstleistungen, nämlich Übertragen von Daten/Nachrichten und Bereitstellen von Informationen im Internet in Form von Daten- und Infor- mationsübermittlung verschiedenster Art einschließlich im Zusammenhang mit der Be- und Überwachung von Personen und/oder Objekten und von Sicherheitssyste- men insbesondere bei der Hotel-Kommunikation, Offline- sowie Online-, On-Demand-Telekommunikationsdienste und andere elektronische Mediendienste, nämlich Verarbeitung und Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Ton und Bild durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netz- - 6 - werke, Telefonleitungen sowie jegliche andere Übertragungs- medien; Übermittlung von Informationen und Unterhaltungs- programmen; Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache; Fest- und Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen (sämtliche vorgenannten Dienst- leistungen soweit in Klasse 38 enthalten); Hotel-Kommunika- tion und In-house-Kommunikation einschließlich Daten- und Informationsübermittlung verschiedenster Art sowie Be- und Überwachung von Personen und/oder Objekten und von Si- cherheitssystemen insbesondere bei der Hotel-Kommunika- tion; Erstellen sowie Service, Reparatur und Wartung von Daten- verarbeitungsprogrammen und Software, insbesondere multi- medialer Computersoftware (Musik, Ton, Daten, Video und Bild) sowie für den Betrieb von Netzwerken gemäß Klasse 38; Einrichten und Betreiben einer Datenbank zum Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bil- dern, Audio- und/oder Video-Informationen; technische Bera- tung bei der Projektierung von Geräten, Einrichtungen und An- lagen für Netzwerkdienste, sowie bei der Projektierung ein- schließlich Planung und Entwicklung von Netzwerken; Inter- net-Dienstleistungen, nämlich Erstellung und Einrichtung von Internet-Präsentationen, Sammeln, Speichern und Verarbei- ten von Daten/Nachrichten, Gestalten, Design und Bereit- stellen von Web-Seiten; technische Beratung über Inter- net sowie Ermöglichen elektronischer Abfragen hierzu, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Da- tenbanken; Entwicklung elektronischer Programmführer; ge- werbsmäßige Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbei- - 7 - tung; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Franchising, nämlich technische Unterstützung in Form von Vermittlung technischen Know- Hows und technische Beratung für die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffen sowie beim Aufbau, der Einrichtung und der Führung eines Betriebes zur Ver- und Bearbeitung von Kunststoffen; technische Beratung auf dem Gebiet des Recyclingwesens; Planung und Entwicklung sowie Beratung auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik, einschließ- lich der Vermietung von elektrotechnischen und elektroni- schen Anlagen und Einrichtungen, Apparaten, Geräten und Instrumenten und Erzeugnissen. nach vorangegangener Beanstandung als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. , 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Marke weise einen direkt beschreibenden Sinngehalt auf; sie enthalte lediglich den Hinweis, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geeignet seien, ein Netzwerk mit Stenografie-Inhalten aufzu- bauen, zu betreiben oder zu übertragen. Infolgedessen sei die angemeldete Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis geeignet, auch bestehe ein Freihal- tungsbedürfnis für die unmittelbar beschreibende Angabe. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das an- gemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Sie verweist insbesondere darauf, dass zwar der Markenbestandteil „net“ von weiten Verkehrskreisen durchaus als Hinweis auf „Internet“ oder „Netzwerk“ verstanden würden, dass aber „Steno“ als geläufige Abkürzung für „Ste- nographie“ mit den beanspruchten technischen Waren und Dienstleistungen gerade nicht in Verbindung zu bringen sei. Sie beantragt, - 8 - den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entge- gen. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterschei- dungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unter- nehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem groß- zügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterschei- dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unter- scheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd- sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei- dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterschei- dungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, anderer- seits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, - 9 - aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren ab- zustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammenge- setzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneu- schöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wort- kombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wort- bestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar wird „net“, worauf die Markenstelle zu- treffend hingewiesen hat, für sich besehen in der Tat als Hinweis auf „Internet“ oder „Netzwerk“ verstanden. Abweichend von dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle, auf welchen der angegriffene Beschluss bezug nimmt, ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Annahme, der Bestandteil „Steno“ bedeute für den Verkehr einen Hinweis auf Merkmale der angemeldeten Wa- ren und Dienstleistungen, nicht zutreffen kann. Denn es geht, worauf die An- melderin zutreffend hinweist, bei der Stenografie um ein Kurzschriftverfahren, welches als menschliche Dienstleistung ausgeführt wird und bestimmte Fer- tigkeiten erfordert. Diese sind aber in keiner Weise Gegenstand der betreffen- den Waren und Dienstleistungen. Es geht vielmehr darum, die – heute kaum mehr gebräuchliche – Technik der Aufnahme gedanklicher Inhalte zum Zwe- cke der Ausfertigung von Schriftstücken („Diktat“) mittels eines handschriftli- chen Kurzschriftverfahrens durch völlig andere, nämlich technische Verfahren zu ersetzen, was seit der Einführung der Sprachaufzeichnungs- und Diktierge- räte, z.B. „Stenorette“, vor Jahrzehnten üblich und dem Verkehr geläufig ge- worden ist. Dass heute ein Anbieter sich der zunehmend ungebräuchlichen Methode der handschriftlichen Kurzschrift-Aufnahme bedienen könnte und solche Aufnahmen mit technischen Mitteln in einem „Netzwerk“ verbreiten, speichern oder sonst wie verarbeiten könnte, ist für den angesprochenen Ver- kehr ausgesprochen fern liegend. - 10 - Die angemeldete Bezeichnung erhält durch den Anklang an das Wort „Steno- graf“ bzw. Stenografie allenfalls einen – unschädlichen – sprechenden Cha- rakter, denn jedenfalls große Teile der hier in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen werden von den angespruchenen Verkehrskreisen auch heute noch mit der Tätigkeit der Kurzschriftaufzeichnung in Verbindung ge- bracht werden können, die jedoch im ursprünglichen Sinne des Wortes mit ih- nen tatsächlich nicht ausgeführt werden kann. Damit führt die angemeldete Bezeichnung hinreichend weit vom Gegenstand der Anmeldung weg, um nicht mehr als unmittelbar beschreibender Hinweis oder als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe angesehen werden zu können. Mangels anderer An- haltspunkte wird der Verkehr sie daher, wenn er ihr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet, ohne weiteres als Hinweis auf das anbietende Unternehmen ansehen. Ein Freihaltungsbedürfnis, das der Schutzgewährung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist nach alledem ebenfalls nicht ersichtlich. Schwarz Prietzel-Funk Dr. van Raden Na