Beschluss
32 W (pat) 244/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 244/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffen die Markenanmeldung 301 71 850.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsit- zender sowie der Richter Kruppa und Merzbach - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2003 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die für "feine Back-, Konditor-, Schokolade- und Zuckerwaren; Verpflegung von Gästen" angemeldete Wortmarke Mozart ein Europäer hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 23. Mai 2003 zurückgewie- sen. Dies ist damit begründet, der angemeldeten Marke fehle für die beanspruch- ten Waren jegliche Unterscheidungskraft. "Mozart ein Europäer" weise auf den Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart hin und auf seine Bedeutung in der eu- ropäischen Kulturgeschichte. Zugleich werde er in den Rang einer europäischen Persönlichkeit erhoben, die unabhängig von ihrer geographischen Herkunft zum Besitzstand von ganz Europa gehöre. Das Publikum werde die angemeldete Marke nicht als Kennzeichnung ansehen. Wolfgang Amadeus Mozart sei eine weltberühmte Person der Zeitgeschichte, die in keiner besonderen Verbindung zu dem Unternehmen der Anmelderin stehe. Die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale dürfe nicht zu Gunsten eines einzelnen monopolisiert werden. Die Voreintragungen in Österreich bezögen sich auf eine andere Struktur von Wa- ren. Diesen Beschluss hat die Anmelderin am 12. Juni 2003 erhalten. - 3 - Am 9. Juli 2003 hat sie Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, begegne der Verbraucher dem isolierten Namen "Mozart", so assoziiere er mit ihm zunächst ausschließlich den Namen des Komponisten. Dies gelte auch im Zusammenhang mit Back- und Zuckerwaren. Selbst wenn der Verbraucher an Mozartkugeln denke, werde er "Mozart" nicht als ohne weiteres und ausschließlich produktbeschreibend oder als eine Gattungsbezeichnung auf- fassen, weil die Verwendung der isolierten Bezeichnung als Produktbeschreibung oder Gattungsbezeichnung gänzlich unüblich sei und so auch nicht verstanden werden könne. Dies habe das OLG München am 26 Juli 2001 (GRUR Int. 2001, 1061) rechtskräftig festgestellt. Das Österreichische Patentamt habe "Mozart" für Schokolade- und Zuckerwaren nicht nur in Alleinstellung, sondern sogar in zu- sammengesetzten Bezeichnungen, wie "Mozart-Likör-Pralinen" und "Mozart-Dra- gees" eingetragen. Es vertrete sogar die Auffassung, dass "Mozart" in solchen zusammengesetzten Bezeichnungen eine starke Kennzeichnungskraft habe. Auch das Bundespatent- gericht habe in seinem Beschluss vom 22. Januar 2003, 32 W (pat) 265/01, "W OLFGANG AMADEUS M OZART MOZART KUGELN " als eintragungsfähig erachtet, weil der Name des Komponisten keine Sachinformationen beinhalte. Der Zusatz "EIN E UROPÄER" verstärke den Bezug auf den Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart noch. Eine gesetzliche Grundlage, die Namen weltberühmter Personen der Zeitge- schichte von Markeneintragungen ausschlößen, gebe es nicht. Dagegen seien viele Namen berühmter Personen als Marken eingetragen (N APOLEON, D ANTE etc.). Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakte Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg, denn "Mozart ein Europäer" ist nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG); es fehlt ihm auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). a) An "Mozart ein Europäer" besteht kein Freihaltungsbedürfnis. Es besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be- schaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. "Mozart ein Europäer" mag eine Assoziation mit Mozartkugeln wecken. Ob "Mo- zart" in Alleinstellung (so LG München GRUR Int. 2001, 247, 249; a.A. OLG Mün- chen, GRUR Int. 2001, 1061; vgl. auch HABM MarkenR 2002, 168 - MOZART- BONS / BONS) auf dem Süßwarenmarkt durch Begriffe, wie "Mozartkugel", "Mo- zarttaler", "Mozartwürfel", "Mozartrolle", "Mozartstäbchen" und "Mozartlikör" eine generische Bezeichnung für Produkte aus Nougat, Marzipan, Pistazien und Scho- kolade ist, kann dahingestellt bleiben. Die angemeldete Kombination führt von ei- nem solchen Verständnis in jedem Fall weg, da "Europäer" keine Form von Ge- nussmitteln benennt. Die Eintragung von "Mozart ein Europäer" bezieht ihre Markenfähigkeit aus der Kombination. Sie gibt der Markeninhaberin keine Abwehransprüche gegen "Mo- zart" in Alleinstellung oder gegen jede Kombination mit dem Bestandteil "Mozart". b) Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen - 5 - zu dienen. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekenn- zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gilt grundsätzlich ein großzügiger Maßstab. Hat eine Wort- marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das die Verbraucher – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft (stRspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - I NDIVIDUELLE). Dass "Mozart ein Europäer" nicht beschreibend ist, wurde unter a) erläutert. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Publikum die Wortfolge "Mozart ein Europäer" stets nur als gebräuchlichen Ausdruck und nicht als Unterschei- dungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Weder die Markenstelle noch der Senat haben Feststellungen getroffen, wonach die Wortbestandteile der Marke in ihrer Gesamtheit - etwa durch Verwendung durch mehrere Anbieter oder in der Werbung - die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen könnte. Dr. Albrecht Kruppa Merzbach Hu