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Beschluss

5 W (pat) 461/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 461/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen Z… GmbH & Co. KG ./. O… Inc. wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfah- ren auf 125.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der neuen Spruchpraxis des Senats, die er- stattungsfähigen Gebühren des Patentanwalts ausschließlich nach der Gebühren- tabelle der BRAGO bzw des RVG zu bestimmen (vgl Beschluss vom 1. Juni 2005 - 5 W (pat) 433/04). BPatG 152 10.99 - 2 - Der festgesetzte Betrag erscheint unter Berücksichtigung des nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Vergangenheit üblichen oberen Grenzwertes (vgl BPatGE 38,74) und in Hinblick auf die restliche Laufzeit des Streitgebrauchs- musters im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages als angemessen und ausreichend. München, den 18. Juli 2005 Müllner Dr. Kraus Schuster Be