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Beschluss

32 W (pat) 191/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 191/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 19 966.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa am 27. Juli 2005 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 11. Au- gust 2004 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e I. Die am 6. April 2004 angemeldete Wortmarke MALLE FÜR ALLE ist für die Waren und Dienstleistungen Bekleidungsstücke; Telekommunikation, insbesondere Ausstrah- lung von Rundfunkprogrammen, Kommunikation im Internet und Onlinedienste; Rundfunkunterhaltung; Organisation und Durchfüh- rung von Veranstaltungen unterhaltender, kultureller und sportli- cher Art bestimmt. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung teilweise, nämlich für die bean- spruchten Dienstleistungen, mit Beschluss einer Regierungsangestellten im geho- benen Dienst vom 11. August 2004 wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen. - 3 - "MALLE" sei die umgangssprachliche Kurzform für Mallorca. Für die zurückgewie- senen Dienstleistungen läge lediglich eine rein beschreibende und bewerbende sloganhafte Angabe vor, die besage, dass mit den Dienstleistungen jedermann zum Thema Mallorca erreicht und unterhalten werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be- antragt (sinngemäß), unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 11. August 2004 die Eintragung der angemeldeten Marke auch für die beanspruchten Dienstleistungen zu beschließen. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren vertritt sie die Auffassung, es bestehe kein enger beschreibender Bezug zwischen dem Wortlaut der Marke und den Dienstleistungen. Der Verkehr sei nicht, wie von der höchst- richterlichen Rechtsprechung gefordert, in der Lage, ohne Weiteres und ohne Un- klarheit einen beschreibenden Begriffsinhalt zu erfassen, zumal bereits der Be- standteil "MALLE" mehrdeutig sei (Hinweis auf den französischen Filmregisseur Louis Malle). Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 165 Abs. 4 MarkenG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) und begründet, weil einer Registrie- rung der angemeldeten Marke auch für die streitbefangenen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. - 4 - 1. Die Wortfolge "MALLE FÜR ALLE" entbehrt für die beanspruchten Dienst- leistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Ver- kehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer- den. Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeich- neten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist - unbeschadet der erforderlichen, auf den Einzelfall be- zogenen sorgfältigen und gründlichen Prüfung - grundsätzlich von einem großzü- gigen Maßstab auszugehen. Kann einer Marke kein für die fraglichen Dienstlei- stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer- den und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wort- folge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Ver- kehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterschei- dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice). Dass im allgemeinen Sprachgebrauch breiter deutscher Publikumskreise - nur in diesem Sinn kann der Begriff "Umgangssprache" verstanden werden - die Balea- reninsel Mallorca als "MALLE" bezeichnet würde, erscheint dem Senat überaus zweifelhaft. Es dürfte sich eher um den Sprachgebrauch von Randgruppen (sog. Ballermann-Touristen; auf einer der von der Markenstelle herangezogenen Inter- net-Seiten ist von "proll-deutsch" die Rede) handeln. Seriöse Reiseveranstalter und sonstige Ausrichter von Unterhaltungsveranstaltungen werden, nicht zuletzt wegen der anhaltenden Kritik am "Ballermann-Tourismus" in der deutschen und der mallorquinischen Öffentlichkeit, eine Bezeichnung wie "MALLE" eher vermei- den. Einem ganz erheblichen Teil der mit den Dienstleistungen angesprochenen Interessenten wird diese Bedeutung von "MALLE" nicht bekannt sein; die – reim- artige – Marke in ihrer Gesamtheit wird deshalb als Phantasiebezeichnung gewer- tet, der als solcher durchaus eine herkunftsweisende Funktion zukommen kann. - 5 - Allerdings besteht keine Veranlassung, auf eine etwaige Mehrdeutigkeit abzu- stellen, da der Name des französischen Filmregisseurs Louis Malle wohl nur Film- freunden (Cinéasten) bekannt ist, nicht aber dem breiten Publikum. 2. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht auch nicht das Schutzhin- dernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zei- chen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Es muss sich mit- hin um eine unmissverständliche Produktmerkmalsangabe - wobei dieser Begriff auch für Dienstleistungen sinnvoll ist - handeln. Der Spruch "MALLE FÜR ALLE" stellt keine unmittelbar dienstleistungsbeschrei- bende Angabe (generischer Begriff) im aufgezeigten Sinn dar, zumal Dienstlei- stungen eines Reiseveranstalters nicht beansprucht werden. Das Allgemeininte- resse an einer von Monopolrechten freien Verwendbarkeit lässt sich daher nicht begründen. Bei einer Registrierung ist kein Mitbewerber daran gehindert, in be- schreibender Weise darauf hinzuweisen, dass seine Dienstleistungsangebote sich in besonderer Weise auf die Insel Mallorca beziehen, und sich in diesem Zusam- menhang - wenn er dies für angebracht hält - auch der Bezeichnung Malle zu bedienen. Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu