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Beschluss

27 W (pat) 194/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 194/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 34 464.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. August 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und Richterin Prietzel-Funk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat die Bezeichnung FluidGuard als Wortmarke für Wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborge- räte; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik und für die Starkstromtechnik, nämlich für die Messung, Lei- tung, Umwandlung, Kontrolle, Steuerung, Speicherung, Re- gelung und Datenverarbeitung; Apparate, Instrumente und Einrichtungen, bestehend aus solchen Apparaten und In- strumenten und Teilen vorgenannter Waren, soweit in Klas- se 9 enthalten, sowie Monitore, Sensoren und Auswer- tungsrechner für die Lecküberwachung von Rohr- und Lei- tungsnetzen; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; widerstandsbe- haftete Kabel, elektrische und pneumatisch-elektrische Ka- bel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen hierzu; elektri- sche Geräte zur Fernsteuerung von Arbeitsvorgängen, auch in industriellen und kraftwerkstechnischen Bereichen; Geräte und Einrichtungen zur optischen und lichttechnischen Mes- sung von Impulslaufzeiten; Geräte und Einrichtungen zu elektrischen Messung und Überwachung von Druckabfällen in pneumatischen Sensorleitungen; Kontroll- und Lecküber- wachungs- und Leckortungseinrichtungen und –instrumente für Rohr- und Leitungsnetze; Installation und Montage von - 3 - Kontroll- und Lecküberwachungs- und Leckortungseinrich- tungen und –instrumenten für Rohr- und Leitungsnetze (so- weit in Klasse 37 enthalten); Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung für Kontroll- und Lecküberwachungseinrich- tungen und –instrumente und damit verbundene Dienstleis- tungen eines Ingenieurs, Physikers, Technikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klas- se 42 enthalten) zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes die Markenanmel- dung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung einem Freihaltungsbedürfnis unterliege und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum ange- sichts ihrer englischsprachigen Bestandteile „Fluid“ (=Flüssigkeit) und „Guard“ (=schützen, behüten, sichern, Beschützer, Hüter, Bewahrer) ohne weiteres als „Flüssigkeitsschutz“ verstanden. In Verbindung mit den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar bzw. beschreibe wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen, die sämtlich der Lecküber- wachung bzw. –ortung dienen und somit einen Schutz vor Flüssigkeiten bie- ten könnten. Eine solche beschreibende Bezeichnung müsse von jedermann, insbesondere von Mitbewerbern, verwendet werden können. Wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin- halts fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die Eignung, vom Verkehr - 4 - als Unterscheidungsmittel für die Produkte eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintra- gung der Marke begehrt, wobei er das Verzeichnis der Waren in Klasse 9 beschränkt auf „Leckortungseinrichtungs-Instrumente für Rohr- und Leitungsnetze.“ Der Anmelder ist der Ansicht, bei der Bezeichnung „FluidGuard“ handele es sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe. Sie sei zum einen weder lexikalisch belegt und habe auch keinen Eingang in die deutsche oder angloamerikanische Sprache gefunden, und zum anderen auch nicht zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder anderer Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen geeignet. Vielmehr seien diese sämtlich für einen „Flüssigkeitsschutz“ weder geeignet noch vorgesehen. Begriffe mit „Guard“, denen die Eintragung als Marke verwehrt worden sei, beschrieben den Schutz für einen oder vor einem weiteren Gegenstand, was mit den beanspruchten Produkten dage- gen nicht erreicht werden solle und könne. Insbesondere die nach der Ein- schränkung noch beanspruchten Waren machten deutlich, dass es nicht um den Schutz eines Fluids gehe. Den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Vertreter des Anmelders in einem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden am 27. Juli 2005 zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs. 4 MarkenG) ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Was die Voraussetzungen der genannten Schutzhindernisse angeht, so wird zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustel- len: Für die Frage, ob der Verkehr eine Wortmarke als Herkunftshinweis ansieht, kommt es im Gegensatz zur Ansicht des Anmelders nicht auf das Fehlen ei- nes lexikalischen Nachweises an, denn daraus lässt sich eine Schutzfähig- keit nicht herleiten (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I, sowie die Nachweise im angefochtenen Be- schluss). Im übrigen vermag der Senat auch der Ansicht des Anmelders nicht zu fol- gen, ein Eintragungshindernis sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Be- zeichnung „FluidGuard“ nicht ausschließlich aus sachbeschreibenden Zei- chen oder Angaben bestehe, weil es nicht um den Schutz von Fluids gehe. Wie schon die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, geht es bei „FluidGu- ard“, verstanden im Sinne eines „Flüssigkeitsschutzes“, um den Schutz von oder vor Flüssigkeiten. Dabei ändert es an dem beschreibenden Charakter dieser Bezeichnung nichts, dass damit im Hinblick auf die einzelnen bean- spruchten Waren und Dienstleistungen nicht im einzelnen ausgesagt ist, wie dieser Schutz ausgestaltet ist oder durch welche Maßnahmen er erreicht werden soll. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Anga- - 6 - ben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tat- sächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden; vielmehr genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild). Danach reicht es aus, dass diese im Zusammenhang mit oder zum Zwecke von einem Schutz von oder vor Flüssigkeiten eingesetzt werden können. Bei den beanspruchten „Leckortungseinrichtungs-Instrumenten für Rohr- und Leitungsnetze“ ebenso wie bei den Dienstleistungen, die sich teils spe- ziell mit derartigen Einrichtungen befassen, teils darauf bezogen sein kön- nen, steht immer im Vordergrund, dass Flüssigkeiten in bestimmten Umge- bungen, hier Rohr- und Leitungsnetzen, gehalten werden sollen. Die bean- spruchten Ortungs-, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen, die mit Hilfe der beanspruchten Dienstleistungen geplant und installiert werden sollen, dienen erkennbar ausschließlich dem Zweck, Fehler in den Rohr- und Lei- tungsnetzen festzustellen und zu melden, damit dann beispielsweise eine Abschaltautomatik oder das Wartungs- und Überwachungspersonal geeig- nete Maßnahmen treffen können, um den Einsatzzweck der beanspruchten Produkte zu erreichen, nämlich zu verhindern, dass die in den Netzen enthal- tenen Flüssigkeiten aus diesen in eine andere Umgebung austreten. Da- durch werden die Flüssigkeiten vor dem Auslaufen und die Umgebungen vor den Flüssigkeiten geschützt, was mit „FluidGuard“ deutlich beschrieben wird. Einen anderen Bedeutungsgehalt als diesen hat die angemeldete Be- zeichnung nicht, so dass sie im Allgemeininteresse zur Kennzeichnung ver- gleichbarer Produkte freizuhalten ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der be- - 7 - anspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Nach der genannten Bestimmung muss die Marke zwar, um unter das dort ge- nannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt sie nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a.a.O. – biomild). Da die angemeldete Bezeichnung, wie dargelegt, einen ausschließlich be- schreibenden Bedeutungsgehalt hat, fehlt ihr auch die Eignung, vom durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- verbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter- nehmen aufgefasst zu werden, denn die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben Fachleuten des Bau- und Installationshandwerks auch interes- sierte Laien, Heimwerker und Bauherren – können in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem be- stimmten Unternehmen sehen. Mithin fehlt ihr auch jede Unterscheidungs- kraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Schwarz Prietzel-Funk Dr. van Raden Na