Beschluss
20 W (pat) 307/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 307/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. August 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … das Patent 100 20 929 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dr. van Raden und Dipl.-Ing. Höppler beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrecht erhalten mit folgenden Un- terlagen: Patentanspruch 1 vom 17. August 2005, Patentansprü- che 2 bis 13, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patent- schrift. G r ü n d e I Im Einspruch ist ua fehlende Patentfähigkeit wegen mangelnder Neuheit und man- gelnder erfinderischer Tätigkeit geltend gemacht worden. Außerdem trug die Ein- sprechende vor, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehe. Die Einsprechende stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2003 (Bl 7 dA), das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1, im Übrigen gemäß Patentschrift. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet: "1. Airbagmodul mit einem Luftsack (6) und einem Gasgenera- tor (4), bei welchem in Entfaltungsrichtung des Luftsackes (6) zwischen dem Gasgenerator (4) und dem Luftsack (6) ein ausgehend vom Gasgenerator (4) sich pilzförmig er- weiterndes, elastisch/plastisch verformbares Tragelement (8) angeordnet ist, dessen Frontfläche (10) gasdurchlässig ist und von einer Lage (6a) des Luftsacks (6) überspannt * ist und sich bis auf einen Spalt (22) entlang der gesamten Vorderseite des Airbagmoduls erstreckt, wobei der zusam- mengefaltete Teil des Luftsacks (6) in Entfaltungsrichtung gesehen hinter der Frontfläche (10) des Tragelements (8) und außerhalb desselben angeordnet ist, so dass der zu- sammengefaltete Teil des Luftsacks (6) durch das darüber- liegende Tragelement (8) geschützt ist." An den geltenden Patentanspruch 1 schließt sich folgender Disclaimer als Fußno- te an, der sich auf das mit "*" gekennzeichnete Merkmal "überspannt" im Patent- anspruch 1 bezieht: - 4 - "* Der Begriff "überspannt" geht über den Inhalt der Anmel- dung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich einge- reicht worden ist, und zwar soweit der Begriff über das ur- sprünglich offenbarte Merkmal "dass ein in Entfaltungsrich- tung vorderer Abschnitt (6a) des Luftsacks (6) im zusam- mengefalteten Zustand im wesentlichen flächig an einer Frontfläche (10) des Tragelements (8) anliegt" hinausgeht." Zu den Patentansprüchen 2 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Folgende Druckschriften befinden sich im Verfahren: (1) DE-OS 17 80 137, (2) DE 44 42 202 A1, (3) US 59 92 874, (4) US 55 64 742, (5) DE 197 20 149 A1, (6) US 37 78 085, (7) DE 198 24 735 A1, (8) DE 196 45 217 A1 und die (9) DE 299 02 275 U1. In der mündlichen Verhandlung haben nur die Druckschriften (1) und (2) eine Rol- le gespielt. Die Einsprechende vertritt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, der Ge- genstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift (1) zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Merk- mal "bis auf einen Spalt" sei außerdem aus der ursprünglichen Anmeldung nicht als wesentlich zu entnehmen und stelle daher eine unzulässige Erweiterung des geltenden Patentanspruchs 1 dar. Weiterhin ist die Einsprechende der Ansicht, - 5 - der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei durch die folgenden Merk- male unklar: Das Merkmal "pilzförmig" sei unklar, da es unterschiedliche Formen von Pilzen gäbe. Das Merkmal "elastisch/plastisch" lasse offen, in welcher Art die Verformung erfolgen soll. Das Merkmal "in Entfaltungsrichtung gesehen" müsste nach dem Verständnis der Einsprechenden "entgegen der Entfaltungsrichtung" lauten. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der beanspruchte Gegenstand sei nicht nur neu und gewerblich anwendbar, sondern beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. II Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. 1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Patentanspruches 1 entsprechen Anspruch 1 und Spalte 5 Zeile 25, 26 der Streitpatentschrift und sind bis auf das Merkmal "über- spannt" in den ursprünglichen Ansprüchen 1-3 und 11 sowie in Seite 2 Zeile 34, Seite 8 Zeile 10 und Seite 6 Zeile 25, 26 der ursprünglichen Unterlagen als zur Er- findung gehörend offenbart. Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2-4 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 und 5 ebenfalls als zur Erfindung gehörend offenbart. Die geltenden Ansprüche 5-13 entsprechen den ursprünglichen Ansprü- chen 6-10 und 12-15. Zur unzulässigen Erweiterung: Durch die Einfügung des Disclaimers in den Anspruch 1 ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 hinsichtlich des Merkmals "überspannt" als nicht un- zulässig erweitert zu betrachten. - 6 - In der Rechtsprechung hat sich zur Beseitigung unzulässiger Erweiterungen die Disclaimerlösung durchgesetzt, siehe Schulte 7. Auflage § 21 Rdn 69-72 mwN. Wie schon in der Entscheidung des Senats 20 W (pat) 15/00 "Automatische Um- schaltung" (BPatGE 45, 80 = Mitt 2002, 279) unter II A 2 d ausgeführt, ist der Hin- weis auf eine unzulässige Erweiterung durch einen Disclaimer ua wegen der Pflicht zur Information der Öffentlichkeit geboten. In Übereinstimmung mit Begrün- dungen, die zu entsprechenden Entscheidungen in Nichtigkeitsverfahren formuliert wurden, vergleiche 2 Ni 47/98 "Fernsehgerätbetriebsparameteranzeige" (BPatGE 42, 57-67) und 2 Ni 42/99 "Eindringalarmsystem" (BPatGE 44,123-130), wird in der Disclaimerlösung der gerechteste Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit auf größtmögliche Rechtssicherheit und des Patentinhabers auf weitestgehenden Erhalt seines Schutzrechts gesehen. Lässt das unzulässig erweiternde Merkmal sowohl Interpretationen bzw Ausge- staltungen zu, die durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind als auch sol- che, die dadurch nicht gedeckt sind, so ist es für die Öffentlichkeit und ggf für die Entscheidung über Verletzungsformen zweckmäßig, wenn der Disclaimer entspre- chende Erläuterungen enthält. Dies wird vorliegend dadurch erreicht, dass der Disclaimer zum Ausdruck bringt, welche ursprünglich (und auch in der Patent- schrift) offenbarten Merkmale durch das unzulässige Merkmal näher charakteri- siert werden sollten. Insbesondere macht der Disclaimer deutlich, dass der ur- sprünglich nicht offenbarte Begriff "überspannt" im Sinne einer im ursprünglichen Anspruch 1 enthaltenen Merkmalsgruppe zu verstehen sein soll, wonach der vor- dere Abschnitt des Luftsacks an der Frontfläche des Tragelements flächig anliegt, nicht aber im Sinne von Alternativausgestaltungen, die durch die den Begriff "über- spannt" enthaltende Merkmalsgruppe ebenfalls charakterisiert wären. Auf diese Weise wird also das Patent nur in dem Umfang beschränkt, in dem die den Begriff "überspannt" enthaltende Merkmalsgruppe über die im Disclaimer explizit genann- te ursprünglich offenbarte Merkmalsgruppe hinausgeht. - 7 - Zur formalen Gestaltung des Disclaimers als Fußnote, auf die ein Stern im An- spruch 1 hinweist, wird folgendes erläutert: Grundsätzlich wird es zur eindeutigen Information der Öffentlichkeit für sinnvoll erachtet, einen für notwendig gehaltenen Disclaimer unmittelbar in die Patentansprüche aufzunehmen. Wenn wie im vorlie- genden Fall allerdings das Verständnis des Patentanspruchs erheblich erschwert würde, weil der Disclaimer relativ lang ist, ist es zweckmäßig, diesen als Fußnote anzubringen und die Bezugsstelle im Anspruch durch ein Bezugszeichen zu kenn- zeichnen. Der Einwand der Einsprechenden, dass der Fachmann auch das Merkmal "bis auf einen Spalt" den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als wesentlich ent- nehmen konnte und der geltende Anspruch 1 damit in unzulässiger Weise erwei- tert wäre, greift nicht. Ein entsprechender Spalt ist nämlich nicht nur in den Aus- führungsformen nach den Figuren 6 und 7 der ursprünglichen Unterlagen darge- stellt, sondern der in diesen Figuren mit der Bezugsziffer 22 gekennzeichnete Spalt findet auch eine Stütze in der Beschreibung. Auf Seite 12 Zeile 9, 10 der ur- sprünglichen Unterlagen wird ausgesagt, dass "der Spalt 22 am Umfang der Frontfläche 10 aufgeweitet wird". Zudem ist im ursprünglichen Anspruch 3 offen- bart, dass sich die Frontfläche 10 des Tragelements 8 im wesentlichen entlang der gesamten Vorderseite des Airbagmoduls erstreckt. Damit erschließt sich dem Fachmann, hier ein Diplomingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruk- tion und Entwicklung von Airbagmodulen für Kraftfahrzeuge, ohne weiteres, dass sich die Frontfläche 10 des Tragelements 8 bis auf einen Spalt 22 entlang der ge- samten Vorderseite des Airbagmoduls erstreckt. Das Merkmal "bis auf einen Spalt" ist damit als zur Erfindung gehörend offenbart und stellt somit keine unzu- lässige Erweiterung dar. - 8 - Zur Klarheit: Von der beanspruchten Erfindung ist zutreffend zu verlangen, dass sie im Patent so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, § 21 Abs 1 Nr 2 PatG. Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der bean- spruchten Erfindung benötigt, müssen jedoch nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (BGH GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II, GRUR 2004, 47, III. 4. - blasen- freie Gummibahn I, jeweils zu § 21 Abs 1 Nr 2 PatG). Das Verständnis des Patent- anspruchs 1 ist im vorliegenden Fall durch die gewählten Formulierungen mögli- cherweise erschwert, aber nicht verhindert. Dies stellt aber keinen Widerrufsgrund dar (vgl Schulte PatG 7. Aufl § 21 Rdn 36), wenn die von der Einsprechenden als unklar beurteilten Merkmale für den Fachmann ausführbar sind. a) Nach Ansicht der Einsprechenden sei der Begriff "pilzförmig" deswegen unklar, weil es verschiedene Arten von Pilzen mit unterschiedlichen Formen gäbe und so- mit "pilzförmig" nicht eine einheitliche Gestalt beschreibe. Welche der unterschied- lichen Pilzformen darunter zu verstehen ist, ergibt sich jedoch für den Fachmann ohne weiteres bspw aus den zeichnerischen Darstellungen der Tragelemente 8 in den Figuren 1-7 in Verbindung mit dem weiteren Merkmal im geltenden An- spruch 1, wonach "der zusammengefaltete Teil des Luftsacks (6) durch das darü- berliegende Tragelement (8) geschützt ist". b) Die Einsprechende weist bzgl der Auslegung des Merkmals "plastisch/elastisch" in zutreffender Weise auf Spalte 3 Zeilen 4-8 der Patentschrift hin. Danach kann das Tragelement 8 elastisch oder plastisch verformbar ausgebildet werden, so dass es bei einem Aufprall dämpfend wirkt. Dem steht auch nicht, wie die Einspre- chende meint, entgegen, dass andererseits das Tragelement 8 nach Spalte 3 Zei- le 34, 35 der Patentschrift auch eine stabile Oberfläche aufweisen soll. Für den Fachmann ist es nämlich selbstverständlich, die Stabilität des Tragelements 8 auf die zu erwartenden darauf einwirkenden Kräfte abzustellen. Er wird daher die Oberfläche (Frontfläche 10) des Tragelements 8 einerseits so stabil auslegen, - 9 - dass bei "normalen" Belastungen der Oberfläche (Frontfläche 10) des Tragele- ments 8, wie sie etwa durch eine sich abstützende Hand eines Fahrzeuginsassen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug auftreten können, keine Beschädigungen oder dauerhafte Verformungen verbleiben. Andererseits wird er für den Fall, dass sich der Luftsack 6 nicht entfaltet, wie es auch in Spalte 3 Zeilen 4-8 der PS gefor- dert ist, das Tragelement 8 derart elastisch oder plastisch gestalten, dass es bei einem Aufprall eines Fahrzeuginsassen, der mit einer vergleichsweise größeren Krafteinwirkung einhergehen kann, dämpfend wirkt. c) Das von der Einsprechenden außerdem als unklar angesehene Merkmal, dass "der zusammengefaltete Teil des Luftsacks (6) in Entfaltungsrichtung gesehen hin- ter der Frontfläche (10) des Tragelements (8)" angeordnet ist, bereitet dem ver- ständigen, nicht am Wortlaut haftenden Fachmann keine Schwierigkeiten. Er er- kennt schon durch einen kurzen Blick auf eine der Figuren 1-7, die die Anordnung des zusammengefalteten Luftsacks 6 hinter der Fontfläche 10 des Tragelements 8 zeigen, dass "in Entfaltungsrichtung gesehen" nur als "entgegen der Entfaltungs- richtung gesehen" verstanden werden kann. 2. Stand der Technik Die Druckschrift (1) beschreibt ein Airbagmodul (zusammengebaute Einheit, An- spruch 16) mit einem Luftsack (aufblasbarer Beutel 32) und einem Gasgenerator (Druckmittelbehälter 34), bei dem in Entfaltungsrichtung des Luftsacks 32 zwi- schen dem Gasgenerator 34 und dem Luftsack 32 eine ausgehend vom Gasgene- rator 34 sich halbkreisförmig erweiternde Polster-Diffusor-Einheit 52 mit gasdurch- lässigen Strömungskanälen 53 angeordnet ist (S 12 le Abs und S 13 erster Abs iVm Fig 3). Der Frontbereich des Airbagmoduls ist durch Seitenplatten eines Trä- gers 36 begrenzt (S 11 Abs 2 iVm Fig 3). An der vom Gasgenerator weg weisen- den Außenfläche der Polster-Diffusor-Einheit 52 ist ein poröses Polster 56 mit gleichmäßiger Radialdicke befestigt, das jedoch nur so weit an die Seitenwände des Trägers 36 heranreicht, dass zwischen den schmalen Seiten des Polsters 56 - 10 - und den Seitenwänden des Airbagmoduls eine Aussparung für die Unterbringung eines zusammengefalteten Teils des Luftsacks 32 freibleibt (S 13 le Abs iVm Fig 3). Die Polster-Diffusor-Einheit 52 und das poröse Polster 56 sind Teil einer elastisch verformbaren Polsterung 50 (S 12 Abs 2 u S 13 le Abs) und bilden offen- sichtlich zusammen ein Tragelement für den Luftsack 32 des Airbagmoduls. Der in der Aussparung zusammengefaltete Luftsack 32 ist damit außerhalb dieses Trag- elements angeordnet. Weiterhin bildet die von der Polster-Diffusor-Einheit 52 ab- gewandte Oberfläche des Polsters 56 eine zum Fahrzeuginsassen weisende Frontfläche des Tragelements, die aufgrund der Porosität des Polsters 56 gas- durchlässig ist. Im nicht aktivierten Zustand des Airbagmoduls ist das Polster 56 von einer einzigen Lage des Luftsacks 32 überdeckt (Fig 3). Wie den Figuren 3 und 4 ohne weiteres zu entnehmen ist, reicht der in der Aussparung zusammen- gefaltete bzw zusammengedrückte (S 14 Abs 1) Teil des Luftsacks 32 bis unmit- telbar an die Innenseite einer Abdeckung (Sicherheitszelle 22) für das Airbagmo- dul heran, wobei die Oberfläche des Polsters 56, dh die Frontfläche des Tragele- ments, von der Innenseite dieser Abdeckung 22 durch die das Polster 56 überde- ckende Lage des Luftsacks 32 zum Gasgenerator hin beabstandet ist. Entgegen der Entfaltungsrichtung gesehen befindet sich damit der zusammengefaltete Teil des Luftsacks 32 fast vollständig (bis auf die das Polster 56 überdeckende Lage des Luftsacks 32) hinter einer von der gekrümmten Frontfläche des Polsters 56 definierten und über den zusammengefalteten Teil des Luftsacks 32 fiktiv er- weiterten Frontfläche des Polsters 56. Die Druckschrift (2) beschreibt ein Airbagmodul, bei dem ein Rand 29 eines Gas- sackes 26 zwischen einem Gehäuse 1 und einem Tragelement (Einblasdiffu- sor 24) in einem zwischen den beiden Bauteilen ausgebildeten Spalt klemmend befestigt ist (Fig 3). Dieser Spalt ist jedoch nicht zwischen der Frontfläche des Tragelements und der Vorderseite des Airbagmoduls angeordnet, sondern befin- det sich hinter dem zusammengefalteten Teil des Gassackes 26. - 11 - Eine Schutzwirkung eines zusammengefalteten Teils eines Luftsacks durch ein darüberliegendes Tragelement ist weder in der Druckschrift (1) noch in der Druck- schrift (2) offenbart. Die Druckschriften (3)-(9) liegen weiter ab und bringen auch hinsichtlich der Beur- teilung der Patentfähigkeit des beschränkten Patentanspruchs 1 keine neuen Ge- sichtspunkte. 3. Neuheit Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. 4. Erfinderische Tätigkeit Für die Prüfung auf Patentfähigkeit bleibt das ursprünglich nicht offenbarte und von der Anmelderin in einem Disclaimer zu Anspruch 1 entsprechend gekenn- zeichnete Merkmal "überspannt" unberücksichtigt. Die Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; er ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Ausgehend von dem Airbagmodul nach der Druckschrift (1) mag es für den Fach- mann zwar nahe liegen, den zusammengefalteten Teil des Luftsacks 32, entgegen der Entfaltungsrichtung gesehen, vollständig hinter der durch die Oberfläche des Polsters 56 gebildeten Frontfläche des halbkreisförmigen Tragelements (Polster- Diffusor-Einheit 52 und Polster 56) anzuordnen. Der Fachmann erhält jedoch we- der aus der Druckschrift (1) noch aus den Druckschriften (2)-(9) eine Anregung, den zusammengefalteten Teil des Luftsacks 32 derart hinter der Frontfläche des - 12 - Tragelements anzuordnen, dass der zusammengefaltete Teil des Luftsacks durch das darüberliegende Tragelement geschützt ist. Es ist für den Fachmann auch keine Veranlassung ersichtlich, einen den Luftsack abdeckenden Schutz durch das Tragelement ins Auge zu fassen, da beim Gegenstand der Druckschrift (1) be- reits ein Schutz des Luftsacks 32 durch die ausdrücklich dafür vorgesehene sepa- rate Abdeckung (Sicherheitszelle 22) gewährleistet ist (S 6 Abs 2 Z 9-12). Auch die Druckschriften (2)-(9) können hier nicht weiterhelfen, da deren Gegen- stände kein pilzförmiges Tragelement aufweisen. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass, bedingt durch den Krümmungsradius der Oberfläche des Airbagmoduls nach Figur 3 der Druckschrift (1), aus der Blick- richtung eines Fahrzeuginsassen der zusammengefaltete Teil des Luftsacks 32 durch die seitlichen Enden des dem Tragelement zugehörigen Polsters 56 ver- deckt und damit auch vom Polster 56 des Tragelements geschützt sei. Daraus mag zwar ein seitlicher Schutz im Bereich des Luftsacks erkennbar sein, der ei- gentliche Schutz oberhalb des zusammengefalteten Teils des Luftsacks 32 wird jedoch hier allein durch die über dem Luftsack 32 angeordnete Abdeckung (Si- cherheitszelle 22) erzielt, die aber im Unterschied zum Gegenstand des Patentan- spruchs 1 kein Bestandteil des Tragelements ist. 5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 13 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1. Dr. Bastian Dr. Hartung Dr. van Raden Höppler Be