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Beschluss

27 W (pat) 28/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 28/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. August 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 302 22 528.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die Richter Schwarz und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 für „Magnetische und optische Datenträger, maschinenlesbare Infor- mationsträger und Wertträger; Papier; Pappe, Papier- und Papp- waren (soweit in Klasse 16 enthalten) einschließlich Schreib- blocks, Angebots-, Präsentations-Werbemappen und –ordner, Formulare und Durchschreibeformularsätze, Datamailer, Einblatt- briefe und Einblatt-Mailer; Briefhüllen, Versandtaschen, Datenträ- gerablagemappen und –ordner (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Kalender; Kunststofffolien für die Over- headprojektion“ beanspruchten Kennzeichnung EasyCard teilweise für die Waren „Magnetische und optische Datenträger, maschinenlesbare Infor- mationsträger und Wertträger; Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten) einschließlich Schreibblocks, Angebots-, Prä- sentations-Werbemappen und –ordner, Formulare und Durch- schreibeformularsätze, Datamailer, Einblattbriefe und Einblatt-Mai- ler; Druckereierzeugnisse“ nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige An- gabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Bezeichnung setze sich - 3 - aus den englischen Grundwörtern „easy“ für „einfach, leicht, mit geringem Auf- wand“ und „Card“ für „Karte“ zusammen; der Begriff „card“ im Sinne von Karte sei dabei sowohl für „klassische“ Karten als auch für mit Datenträgern versehene Karten geläufig. In ihrer Gesamtheit verstehe der Verkehr die Anmeldemarke da- her als schlagwortartigen, beschreibenden Hinweis darauf, dass die Waren eine „leicht zu handhabende, einfach und bequem anwendbare Karte“ darstellten oder zum Gegenstand hätten. In Verbindung mit den beanspruchten Waren stelle sie sich daher als glatt beschreibende Sachangabe dar, weil die beanspruchten Waren der Klasse 9 Karten darstellen könnten, die als elektronische Karten oder in Papierform vorlägen und aufgrund ihrer Ausgestaltung und Anwendungsmög- lichkeiten besonders einfach und benutzerfreundlich zu handhaben seien und Transaktionen mit ihrer Hilfe erleichterten. Die weiter beanspruchten Druckereier- zeugnisse könnten sich einerseits inhaltlich mit dem System und den Besonder- heiten einer „EasyCard“ auseinandersetzen, aber andererseits auch selbst Karten dieser Art darstellen. Eine Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke liege nicht vor, weil sich dem angesprochenen Verkehr nur die vorgenannte Bedeutung unmittelbar aufdränge. Begegne der Verkehr daher der angemeldeten Bezeichnung in Zu- sammenhang mit den beanspruchten Waren, trete der Gedanke, hierin einen Hin- weis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb zu sehen, hinter der Sachan- gabe zurück, so dass es der Anmeldemarke an der erforderlichen Unterschei- dungskraft mangele. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Anmeldemarke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Die Begriffsbestimmung der Markenstelle beruhe auf einer analysierenden Betrach- tung, indem das Markenwort in die Wörter „easy“ und „card“ zerlegt werde. Beide Worte hätten zudem mehrere Bedeutungen, so dass die Anmeldemarke mehrdeu- tig und allein schon aus diesem Grund schutzfähig sei. Der Bedeutungsgehalt, welche die Markenstelle der Anmeldemarke beigelegt habe, sei zudem unspezi- fisch und vage. Da die beanspruchten Waren weiterverarbeitet werden könnten, etwa indem Papierwaren, auf denen Karten angeordnet seien, vom Kunden indivi- - 4 - dualisiert würden, bleibe offen, ob eine Karte im Zusammenhang mit ihrer eigentli- chen Bestimmung oder aber bei ihrer Herstellung oder Individualisierung leicht und bequem zu handhaben sei. Der Bedeutungsinhalt, den die Markenstelle an- genommen habe, sei darüber hinaus in Bezug auf einzelne der beanspruchten Druckereierzeugnisse auch abwegig. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts sei die Anmeldemarke daher unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin wie vorher schriftsätzlich angekündigt nicht teilgenommen. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmelde- marke für die zurückgewiesenen Waren zumindest das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständi- gen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Un- terscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Un- ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (stRspr, vgl BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die ange- sprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen - 5 - sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Wer- beaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne dass sich durch die Wortkombination ein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze teilt der Senat die Auffassung der Mar- kenstelle, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ohne Weiteres nur als eine diese Produkte be- schreibende Sachangabe, nicht aber als Herkunftshinweis ansehen werden. Sie ist aus den gängigen Wörtern des englischen Grundwortschatzes „easy“ für „leicht, einfach“ und „Card“ für „Karte“ zusammengesetzt, wobei beide Wörter trotz ihrer Zusammenschreibung infolge der – gerade im hier relevanten Warensektor häufig anzutreffenden – Binnengroßschreibweise des Buchstabens „C“ als eigen- ständige Worte erkennbar bleiben, so dass die Marke vom Verkehr ohne jede Schwierigkeit im Sinne von als „easy card“ erkannt wird. Aufgrund des breitesten Bevölkerungskreisen bekannten Sinngehalts der beiden Einzelbestandteile wer- den diese die Anmeldemarke daher ohne jedes Nachdenken unmittelbar in der Bedeutung „leichte/einfache Karte“ verstehen. Der Ansicht der Anmelderin, die Anmeldemarke sei mehrdeutig, vermag der Senat dabei wie die Markenstelle nicht zu folgen; soweit sie hierzu auf die verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten in - 6 - einschlägigen Wörterbüchern verwiesen hat, übersieht sie, dass diese auf die- selbe Grundbedeutung zurückzuführen sind, es sich also bei ihnen nur um sog. Synonyma handelt, dh um an den jeweiligen konkreten Zusammenhang ange- passte verschiedene Ausdrucksmöglichkeiten desselben Sinngehalts. Im übrigen liegt eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ohnehin nur dann vor, wenn die an- gesprochenen Verkehrskreise gleichzeitig an mehrere Bedeutungen denken, ohne sich für eine unmittelbar entscheiden zu können; fassen demgegenüber nicht nur unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs eine Bezeichnung nur in einem bestimmten Sinn auf, steht dies der Annahme des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft selbst dann entgegen, wenn andere Teile des Verkehrs mit ihr eine andere Bedeutung verbinden (vgl für das Freihaltungsbedürfnis auch EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] – DOUBLEMINT). In der Bedeutung „leichte/einfache Karte“ werden maßgebliche Teile der ange- sprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren nur als eine im Vordergrund stehende, diese unmittel- bar beschreibende (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard) Sachangabe verstehen, nämlich dass die beanspruchten Waren entweder solche einfach zu handhabenden Karten darstellen oder zum Gegenstand haben (vgl zu vergleich- baren Markenanmeldungen HABM R 99/98-1 – EASI-CARD; R 96/98-1 EASI- CASH; R 403/02-3 – EASILOK; R 120/99-3 – EASY COVER; R 631/99-2 – EASY ENTRY; R 59/98-3 – EASYPHOTO; R 109/98-2 – EASYPLAN; R 338/99-1 - easyTel; BPatG 27 W (pat) 146/00 – Easy Dialog; 30 W (pat) 53/99 – easy-mail; 29 W (pat) 118/99 – EASY-PACK; 27 W (pat) 93/01 – EASYBRIDGE; 33 W (pat) 122/00 und 142/00 – EasyTrade; sämtliche Entscheidungen veröffent- licht auf der PAVIS CD-ROM). Da zu den in Klasse 9 beanspruchten Waren „Magnetische und optische Daten- träger, maschinenlesbare Informationsträger und Wertträger“ auch sog in der Re- gel scheckkartengroße Plastikkarten gehören, die – wie dies etwa bei Kredit-, Ein- kaufs-, Bank- oder Berechtigungskarten der Fall ist - auf einem Magnetstreifen - 7 - oder einem Chip oder mittels eines Strichcodes Daten speichern können und übli- cherweise als (elektronische) Karten bezeichnet werden, wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung vorrangig einen Hinweis darauf sehen, dass es sich bei diesen so gekennzeichneten Karten um solche handelt, die einfach zu hand- haben sind, etwa indem die gespeicherten Karten vielfältig einsetzbar sind. Bei „Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“ wiederum wird der Ver- kehr die Anmeldemarke als Hinweis darauf verstehen, dass es sich hierbei um einfache (Papier-)Karten handelt. Inwieweit dies auch für die ausdrücklich ge- nannten Einzelwaren „Schreibblocks, Angebots-, Präsentations-Werbemappen und –ordner, Formulare und Durchschreibeformularsätze, Datamailer, Einblatt- briefe und Einblatt-Mailer“ zutrifft, kann dahinstehen, da es sich hierbei nur um eine Beispielsaufzählung („einschließlich“) handelt, so dass ihre Schutzfähigkeit mit der mangelnden Eintragbarkeit des Oberbegriffs „Papier- und Pappwaren“ entfällt. Für die schließlich ebenfalls zurückgewiesenen Druckereierzeugnisse kommt die Anmeldemarke als Sachhinweis darauf in Betracht, dass diese entwe- der die vorerwähnten einfach zu handhabenden (Plastik-)Karten zum Gegenstand haben oder – soweit Teile des Verkehr den Bestandteil „Card“ vorrangig im Sinne „(Papier-)Karte“ verstehen – aus solchen einfachen (Papier-)Karten bestehen. Inwieweit ein beschreibender Sinngehalt sich auch hinsichtlich der angemeldeten Waren „Versandtaschen, Datenträgerablagemappen und –ordner (soweit in Klasse 16 enthalten)“ aufdrängen mag, kann dahinstehen, da diese Waren man- gels Zurückweisung durch die Markenstelle nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens sind. - 8 - Da die Markenstelle die angemeldete Bezeichnung für einen Teil der beanspruchten Waren zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Dr. van Raden Prietzel-Funk Schwarz WA