Beschluss
26 W (pat) 195/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 195/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 55 455.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. September 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsit- zendem sowie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Wa- ren "Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; che- mische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Le- bensmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnputzmittel; Mundwasser, Mund- spray" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Register als dreidimensionale Marke angemeldet ist die fol- gende Darstellung für die Waren und Dienstleistungen - 3 - Klasse 37: Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien aller Art; Reini- gung von Stein, Porzellan, Glas, Metall, Holz, Kunststoff Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, pho- tographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Düngermit- tel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Klasse 3: Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel, Wasch- mittel-Zusätze, Farbzusätze zur Wäsche, Putz-, Polier-, Reini- gungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspülmittel, Glanzmittel, Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel für Maschinen, chemi- sche Produkte zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien; Entkalkungs- mittel für Haushaltszwecke, Wasserenthärtungsmittel, Fettentfer- nungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und Zahnspan- gen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Produkte für die Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel mit Zusätzen für die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in Tablettenform, insbeson- dere für kosmetische Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten). - 4 - Der Anmeldung ist als Beschreibung beigefügt: Die Marke zeigt eine Tablette in einer Schwarz-Weiß-Darstellung. Die Tablette weist eine in etwa quaderförmige Gestalt auf, wobei jedoch die kurzen Seiten giebelförmig nach außen hervorspringen und einen insgesamt sechseckigen Grundriss herstellen und wo- bei die sechs Umfangskanten angefasst und die sechs Kanten entlang des Mantels abgerundet sind. Die Tablette ist in zwei Schichten unterschiedlicher Farbe so un- terteilt, dass die Schichten über der größten Seitenfläche der Ta- blette aufgeschichtet sind. Eine der beiden Schichten weist Einsprenkelungen in einer von dieser Schicht unterschiedlichen Farbe auf, dargestellt als schwar- ze Punkte in der weißen Schicht. Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zu- rückgewiesen. Die angemeldete dreidimensionale Marke, die eine (Reini- gungs-)Tablette darstelle, sei zwar nicht schon nach § 3 Abs 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, dennoch fehle ihr die Eignung, als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Nur wenn sich die Anmeldung aus dem Bereich rein techni- scher, funktionaler oder ästhetischer Merkmale herausheben bzw vergleichsweise auffällige und originelle Besonderheiten aufweisen würde, könnten sie auch die flüchtigen Verkehrsteilnehmer als spezifisches Unternehmenskennzeichen werten. Solche herkunftshinweisenden Gestaltungselemente weise die angemeldete Mar- ke jedoch nicht auf. Auf dem betreffenden Warengebiet sei der Verkehr an eine Vielzahl von Gestaltungselementen und deren Kombination gewöhnt, so dass er eine neue Kombination nur als eine beliebige Abwandlung, nicht jedoch als be- trieblichen Herkunftshinweis auffassen werde. Der zweischichtige Aufbau, die sechseckige Form, die an den Seiten hervorspringenden giebelförmigen Ecken - 5 - entsprächen offenkundig nur dem Bestreben nach einem ästhetisch ansprechen- den Design. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der 6-eckige Grundriss der von ihr angemeldeten Warenform stelle ein besonderes Gestal- tungsmerkmal dar, das im Vergleich zu den bisher gängigen quaderförmigen oder runden gepressten Waschmitteltabletten nicht nur eine beliebige Ausschmückung bewirke, sondern einen originellen und phantasievollen Überschuss beinhalte, auf Grund dessen der Verkehr die angemeldete Marke als Herkunftshinweis werte. Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. II. Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses auf- geführten Waren begründet. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke jedoch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird im vollem Umfang auf Ziff II der Gründe des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 193/04 ergangenen Senatsbeschlusses Bezug genommen. Die vorliegend zu beurteilende Marke unterscheidet sich von der dortigen Marke lediglich durch die Einsprenkelungen in einer der beiden (Ta- bletten-)Schichten. Auch dieses - zusätzliche - Merkmal ist nicht geeignet, der An- meldung für die versagten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zu verlei- hen. Auch ein derartiges zusätzliches Gestaltungselement stellt auf den einschlä- - 6 - gigen Warengebieten keine erhebliche Abweichung von den branchenüblichen Gestaltungen dar. Kraft Reker Friehe-Wich Pü