OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 W (pat) 99/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
8mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 99/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 63 513.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke 304 63 513 ökomobil soll für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen; Elektrofahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Antriebsmaschi- nen für Landfahrzeuge; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Zeitschriften; Zeitungen und Bücher; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier- zeugnissen, Zeitschriften, Zeitungen und Büchern; in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens mit Schreiben vom 23. Februar 2005 beanstandet und mit Beschluss vom 10. Juni 2005 zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zei- chen handle es sich um die Zusammensetzung der Begriffe „öko“ und „mobil“. Der angesprochene Verkehr werde der Bezeichnung im Hinblick auf die Waren der Klasse 12 nur entnehmen, dass es sich um ökologische, dh umweltfreundliche, sparsame Fahrzeuge oder Antriebe handle. Betreffend die Waren der Klasse 16 liege lediglich eine Inhaltsangabe vor. Der Verkehr sehe deshalb keinen Her- - 3 - kunftshinweis in dem Zeichen, sondern lediglich eine zur Beschreibung geeignete Sachaussage. Das Gesamtwort sei im übrigen auch für Mitbewerber freizuhalten, da es besonders geeignet ist, ökologische Fahrzeuge zu beschreiben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 28. Juli 2005 (Bl 5 ff d A) trägt die Anmelderin vor, der Begriff „ökomobil“ weise eine gewisse Mehrdeutigkeit auf, die für die Schutzfähigkeit ausreiche. Insbesondere der Teilbegriff „mobil“ bein- halte nicht nur die Bedeutung „Fahrzeug, Auto“, sondern werde auch im Sinn von „wohlauf, gesund, lebendig, munter, in Bewegung versetzen“ verwendet. Im Hin- blick auf die Druckereierzeugnisse könne dies deshalb auch heißen, dass der Le- ser für allgemeine Umweltthemen sensibilisiert bzw. mobilisiert werden solle. Thematisch gehe es dabei keineswegs nur um die Beschäftigung mit umweltscho- nenden Fahrzeugen oder deren Teilen. Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß), der Beschluss der Markenstelle vom 10. Juni 2005 wird aufgeho- ben. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs 1 und 2 MarkenG zulässig, aber nicht be- gründet. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Eintragungshin- dernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ent- gegen, außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh- nende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (stRspr; EuGH GRUR 2004, 1027 - Rn 42 ff - 4 - - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrs- kreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- chers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2005, 763, 764 – HAVE A BREAK; MarkenR 2004, 116, 120 Rn 50 - Wasch- mittelflasche; MarkenR 2003, 187, 190 Rn 41 – Linde ua;). Nach diesen Grund- sätzen verfügt die Wortfolge hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. 1.1. Das Zeichen in seiner Gesamtheit „ökomobil“ wird vom Verkehr in der Bedeutung „umweltfreundliches Fahrzeug“ oder „wohlauf und/oder beweglich durch ökologische Produkte“ ohne weiteres in der verständlichen begrifflichen Be- deutung erfasst und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. „Öko“ ist dabei als Kurzform in Zusammensetzungen für „ökologisch, Ökologie“ in die deutsche Um- gangssprache eingegangen (Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002, S 772). Die deutsche Sprache kennt weitere Zusammensetzungen mit „öko“ wie zB „Ökofreak“, „Ökoladen“, „Ökokatastrophe“, „Ökosystem“, „Ökotrend“ (aaO), so dass auch „ökomobil“ nahtlos in diese - im Wörterbuch stehende - Reihe einzubeziehen ist. Dem Verkehr ist darüber hinaus auch die Bedeutung des Wortes „mobil“ für „beweglich“, aber umgangssprachlich auch für „wohlauf“ (aaO, - 5 - S 716) bekannt. In Zusammensetzungen kennt er neben dem „Wohnmobil“, „Au- tomobil“ oder „Tretmobil“ auch die „Mobilität“. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu „BIOMILD“ (MarkenR 2004, 111 ff = GRUR 2004, 680 ff) ist eine sprachliche Neuschöpfung mit mehreren Be- standteilen, von denen jeder beschreibend ist, auch in der Gesamtheit beschrei- bend, sofern nicht ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der Summe der Bestandteile besteht. Es spielt dabei keine Rolle, dass eine konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, da das Verständnis einer Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörter- buch verzeichnet ist (vgl EuGH aaO; BGH WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS- DRINK I). Maßgeblich ist allein, ob sie das Publikum als sachbeschreibenden Hinweis versteht. 1.2. Für die Druckereierzeugnisse der Klasse 16 ist die jeweilige Wortkombination daher eine im Vordergrund stehende Sachangabe für energiesparende, um- weltfreundliche Fahrzeuge, dh Inhaltsangabe für Druckereierzeugnisse mit dem Thema „ökomobil“. Selbst wenn man von einer weiteren Bedeutung ausgeht und in „ökomobil“ die Möglichkeit sieht, aufgrund ökologischer Produkte gesund und beweglich zu bleiben, ist dies ebenfalls wiederum nur eine im Vordergrund ste- hende Sachangabe, die sich als Inhalt des entsprechenden Druckerzeugnisses eignet. Dies führt insoweit jedoch nicht zu einer „Mehrdeutigkeit“ des Begriffs, die eine Eintragung begründen könnte. Es kommt nämlich nicht darauf an, in welcher der beiden Bedeutungen das Zeichen auftritt, sondern nur darauf, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist. Dies reicht nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs bereits aus, um die Schutzfähigkeit zu ver- neinen (EuGH GRUR 2004, 146 - Rn 32 – DOUBLEMINT; C-326/01 Rn 37 - UNIVERSALTELEFONBUCH/UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS).. 1.3. Für die in Klasse 41 beanspruchte Eintragung der Dienstleistung „Veröffentli- chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Zeitschriften, Zeitungen und - 6 - Büchern“ gilt das zu den Druckereierzeugnissen Gesagte, da der Verkehr insoweit nicht zwischen dem Druckererzeugnis und seiner Veröffentlichung unterscheidet. 1.4. Für die Waren der Klasse 12 „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen; Elektrofahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge“ ist das angemeldete Zei- chen in seiner ersten Bedeutung als „umweltfreundliches Fahrzeug“ ebenfalls be- schreibend. Wie die Recherche des Senats ergeben hat, wird der angemeldete Begriff in dieser Bedeutung bereits seit längerem verwendet: „In Kürze will Green- peace ein eigenes Konzept für ein Drei-Liter-Auto vorstellen. Das Ökomobil soll sich durch geringes Gewicht und sehr gute Aerodynamik auszeichnen.“ (Süddeut- sche Zeitung Nr 156 vom 9. Juli 1996, S 6). „Informationen zum Thema Garten- und Landschaftsbau. Ökomobil, Paula-Preuß-Straße 25, Samstag …“ (aaO, Münchner Stadtanzeiger, Nr 93 vom 23. April 1999, S N 1). Auch einer internatio- nal registrierten Marke wurde für die Bundesrepublik Deutschland in Klasse 12 der Schutz versagt (PAVIS PROMA, BPatG 28 W (pat) 8/94), da es sich bei „ökomo- bil“ nur um „eine als Sachangabe gut geeignete Wortkombination“ handle, die Fahrzeuge lediglich als umweltfreundlich charakterisiere. 2. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließ- lich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Beschreibung wesentlicher Ei- genschaften der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen „dienen können“. Für die Mitbewerber besteht im vorliegenden Fall ein entsprechendes Interesse an der - 7 - Freihaltung des zur beschreibenden Benutzung geeigneten Begriffs „ökomobil“, da sie ihre eigenen umweltfreundlichen Fahrzeuge in derselben Weise benennen, und auch dementsprechend unter diesem Begriff publizieren können müssen. Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Cl