Beschluss
24 W (pat) 14/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 14/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 63 065 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2000 und vom 7. Dezember 2001 wirkungslos sind, so- weit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider- spruchs aus der Marke 395 45 078 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 11. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut- schen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der ange- griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be- schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö- schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn46 zu § 369 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, Rdn 57). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Ströbele Guth Kirschneck Bb