OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 W (pat) 238/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 238/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 23 616.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker so- wie den Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 13. September 2004 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke com.bots ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. September 2004 wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr entnehme dem aus den englischsprachi- gen Abkürzungen „com“ für „communication/Kommunikation“ und „bots“ für „ro- bots/Roboter“ zusammengesetzten Wortzeichen einen eindeutigen Bedeutungsin- halt im Sinne von „communication robots“ bzw. „Kommunikationsroboter“. Beide Begriffe fänden insbesondere für sprechende Roboter umfangreich Verwendung. Das Zeichen weise damit unmittelbar auf die Beschaffenheit bzw. den Bestim- mungs- und Einsatzzweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Der zwischen den beiden Zeichenbestandteilen angeordnete Punkt verändere den beschreibenden Aussagegehalt nicht. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis im Laufe des Be- schwerdeverfahrens eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Unbespielte Datenträger; Computer-Software für die Telekommu- nikation; Klasse 16: Schreibwaren; Klasse 38: Bereitstellung von Informationen und Daten über das Internet; Be- trieb von Telekommunikationsnetzen und Breitbandkabelanlagen einschließlich Mobilfunk, Satellitenfunk und Funkrufsystemen; Übertragung von Sprache, Daten, Bildern, Symbolen, Signalen und sonstigen akustischen und optischen Zeichen; Bereitstellung einer Plattform im Internet, die einem Nutzer die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von Funktionen auszuwählen, wie beispiels- weise Anrufbeantworter, Faxmail, Konferenzschaltung, Rückruf, Rufweiterleitung, Surfen im Internet, Datenverarbeitung, Voice- mail, Videokonferenz, Fernsehen, Radio oder einer Kombination aus diesen Funktionen; Klasse 42: Digitale Datenaufbereitung von Sprache, Daten, Bildern, Symbo- len, Signalen und sonstigen akustischen und optischen Zeichen; softwaremäßige Installation von Anrufbeantwortern, Faxmail, Konferenzschaltungen, Rückruf- und Rufweiterleitungsfunktionen und Voicemail; manuelle Programmierarbeiten an Anrufbeant- wortern, Faxmail, Konferenzschaltungen, Rückruf- und Rufweiter- leitungsfunktionen und Voicemail. - 4 - Die Recherche des Senats belege lediglich eine beschreibende Verwendung des Ausdrucks „combots“ für Computerspiele, die nach der Einschränkung des Ver- zeichnisses nicht mehr beansprucht würden. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund feh- lender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterschei- dungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2005, 417, 418 - 5 - – BerlinCard). Dies ist hier nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnisses nicht mehr der Fall. 1.1. Eine beschreibende Verwendung des Gesamtbegriffs "combots" als Kurz- form des Ausdrucks „combat robots“ bzw. „Kampfroboter“ lässt sich lediglich für den englischen Sprachgebrauch feststellen und zwar zum einen für eine Wett- kampfveranstaltung in San Francisco (htp://combots.net - „Join us Saturday und Sunday, November 12- 13th for The ComBots Cup. […] The heavyweigt combots cup competitors will be fighting for a $ 10,000 prize!“) und zum anderen als Name eines Computerspiels aus dem Jahr 1983 (FASA, Combots (1983) - „Two-player SF wargame (of sorts) pitting two modular gladiatorial-combat robots against each other“. Bei den nach der Einschränkung des Verzeichnisses im Bereich der Infor- mations- und Kommunikationstechnologie beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen handelt es sich aber weder um Kampfroboter selbst noch um Produkte oder Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit derartigen Robotern befassen oder auf deren Betrieb ausgerichtet sein können. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das angesprochene Publikum der Angabe „combots“ insoweit einen beschreibenden Aussagegehalt entnimmt. 1.2. Auch unter Berücksichtigung der weiteren möglichen Bedeutungen der bei- den Zeichenbestandteile „com“ und „bots“ ergibt sich nichts anderes. Im Bereich der Informationstechnologie bezeichnet „bots“ als Abkürzung des englischen Be- griffs „robots“ autonom arbeitende Computerprogramme, die definierten Aufgaben nachgehen. Mit dieser Bedeutung wird der Begriff vor allem bei Internetsuchma- schinen zur Bezeichnung von Softwarekomponenten verwendet, die auf ein selb- ständiges Sammeln von Informationen im Internet und Einordnen von Suchergeb- nissen spezialisiert sind (vgl. www.xipolis.net und http://de.wikipedia.org zum Stichwort „Bot“; http://glossary.ges-training.de zum Stichwort „Robot“). Nach der vom Senat durchgeführten Recherche ist der Ausdruck mit dieser Bedeutung auch in Wortkombinationen gebräuchlich, wobei der jeweils vorangestellte Begriff den Verwendungszweck des Softwareprogramms präzisiert. So finden sich z. B. Kom- - 6 - binationen wie Chat-Bots, Spam-Bots, Flood-Bots, Source-Bots, Shopping-Bots (vgl. www.google.de zum Suchbegriff „%bots“). Von diesen Wortbildungen unter- scheidet sich das angemeldete Zeichen dadurch, dass es als weiteren Bestandteil keinen mit Chat, Spam oder Shop vergleichbaren Sachbegriff, sondern die Abkür- zung „com“ enthält. Im hier maßgeblichen Bereich der Informations- und Techno- logie ist „com“ vor allem als Abkürzung der Begriffe „Communication“, „Commer- cial“ und „Computer“ gebräuchlich. In keiner der genannten Bedeutungen lässt sich aber für den Gesamtbegriff „combots“ ein eindeutiger Aussagegehalt fest- stellen. Die in dem Bestandteil „com“ enthaltenen beschreibenden Ankläge an Computer, Kommunikation oder einen kommerziellen Einsatz bleiben damit vage und mehrdeutig und rechtfertigen nicht die Annahme eines beschreibenden Aus- sagegehalts. 2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk- male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beo- bachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. In- soweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 – POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Eine be- schreibende Verwendung des Gesamtbegriff „combots“ für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen hat der Senat, wie oben ausgeführt, nicht feststellen können. Angesichts der Mehrdeutigkeit des Zeichenbestandteils „com“ ist auch nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „com.bots“ zukünftig konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis - 7 - diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl