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Beschluss

24 W (pat) 212/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 212/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 51 769.6 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Com & More ist für die Waren und Dienstleistungen "Klasse 09: Elektrische und wissenschaftliche Instrumente, ins- besondere Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerprogramme (gespeichert), Computersoft- ware (gespeichert), Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Dienstleistungen einer Nachrich- tenagentur; insbesondere Erstellung von Pressespie- geln, vorzugsweise in Digital- und in Printform; Wer- bung, insbesondere im Internet; Unternehmensver- waltung; Büroarbeiten; Werbeagentur (Dienstleistun- gen einer -), Werbeanzeigen (Verbreitung von -); Werbeflächen (Vermietung von -); Werbematerial (Aktualisierung von -); Werbematerial (Vermietung von -); Werbematerial (Verteilung von -) (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen); Werbetexte (Herausgabe - 3 - von -); Produktion von Werbespots, Werbefilmen und von Rundfunksendungen; Marketing und redaktionel- le Beratung für Print- und elektronische Medien; Aquisition von Werbeaufträgen; Datenverwaltung mittels Computer; Daten (Systematisierung von -) in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Or- ganisationsberatung; Betriebswirtschaftliche Bera- tung; Erstellen und Unterhalten von Hotlines; Aus- künfte (Erteilung von -) in Handels- und Geschäfts- angelegenheiten; Beratung von Unternehmen und Privatpersonen, insbesondere im Rahmen der vor- stehend genannten Dienstleistungen; Veranstaltung von Messen und/oder Seminaren zu gewerblichen oder Werbezwecken; Klasse 38: Telekommunikation; Presseagenturen, Pressemel- dungen (Sammeln und Liefern von -); Bildschirmtext- dienst; Fernsprechdienste; Mobilfunktelefondienste; Nachrichten (Sammeln und Liefern von -); Nachrich- ten (Übermittlung von -); Nachrichten- und Bildüber- mittlung mittels Computer, insbesondere per Internet; Erstellung von digitalen Pressespiegeln; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Planung/Organisation und/oder Durchführung von Eventveranstaltungen, Eventma- nagement, insbesondere im Internet; Veranstaltungs- planung und Veranstaltungsrealisierung, insbeson- dere konzeptionelle Veranstaltungsplanung; kalkula- torische Planung von Veranstaltungen, technische Planung und Umsetzung von Veranstaltungen, gra- - 4 - phische Gestaltung von Veranstaltungen, multime- diale Umsetzung von Veranstaltungen; Veranstal- tung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichts- zwecke; Messebau; Herausgabe von Texten (ausge- nommen Werbetexte); Klasse 42: Erstellung von Web-Sites und/oder Homepages zum Zwecke der Bewerbung von Waren und/oder Dienst- leistungen in Netzwerken, insbesondere für das In- ternet; Computersoftware (aktualisieren von Compu- tersoftware), Computersoftware (Design von Compu- tersoftware), insbesondere hinsichtlich der Organisa- tion und Planung von Veranstaltungen; Webdesign; Domainregistrierung; Medienagentur (Dienstleistun- gen einer -)" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. April 2003 durch eine Beamtin des höheren Dienstes gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unter- scheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Wortmarke setze sich aus der üblichen und allgemein bekannten Abkürzung für "communication" (= Kommunika- tion) und dem englischen Wort für "mehr" zusammen, die durch ein kaufmänni- sches &-Zeichen verbunden seien, und werde von den angesprochenen Verkehrs- kreisen ohne weiteres im Sinne von "Kommunikation und mehr" verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weise die angemeldete Mar- ke darum lediglich in kurzer und einprägsamer Form auf deren Inhalt hin, nämlich darauf, dass diese auf Kommunikation und darüber hinausgehende Angebote ge- richtet seien, die z. B. erforderlich seien, um eine auf Kommunikation gerichtete Unternehmensführung zu bewerkstelligen, deren Darstellung in der Presse zu er- - 5 - reichen oder einen attraktiven Internetauftritt zu erstellen. In Hinblick auf die Wa- ren beschreibe der angemeldete Begriff deren Einsatzbereich und Verwendungs- zweck. Zwar besitze "Com" mehrere Bedeutungen, diese träten jedoch in Verbin- dung mit dem hier betroffenen Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Be- griffsinhalt "Kommunikation" zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Meinung, bei der angemeldeten, lexikalisch nicht nachweisbaren Wortfolge handele es sich nicht um einen deutlichen und unmissverständlichen beschreibenden Begriff. Die eng- lischsprachige Bezeichnung "Com" besitze viele unterschiedliche Bedeutungen, was auch für das Wort "more" gelte. Damit werde die angemeldete Kennzeich- nung in ihrer Gesamtheit nicht zwingend als werbeübliche beschreibende Angabe verstanden. Eine bestimmte Bedeutung dränge sich insbesondere hinsichtlich der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nicht auf. Hinzu komme, dass "Com" nicht Bestandteil der deutschen Umgangs- sprache sei. Die angemeldete Marke rufe daher allenfalls vage Vorstellungen vom Zweck, Gegenstand oder Art der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung her- vor. Aus diesen Gründen unterliege die angemeldete Marke weder einem Freihal- tungsbedürfnis noch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft, wobei zu be- achten sei, dass hier an das Vorliegen der Unterscheidungskraft nur geringe An- forderungen zu stellen seien, weil ein Freihaltungsbedürfnis nicht vorliege. Das Bundespatentgericht und das HABM hätten vergleichbaren Zeichen den Schutz zuerkannt. Auch sei "More.com" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 als Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Recher- cheergebnisse des Senats, die dem Anmelder übersandt worden sind, Bezug ge- nommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unter- scheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke inne- wohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtspre- chung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Be- griffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - "Postkan- toor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"). Dies ist hier der Fall. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, setzt sich die angemeldete Marke aus den Bestandteilen "Com", einem &-Zeichen und dem englischen Wort "more" zusammen. "Com" ist als Abkürzung für "communication" (= Kommunikation) auch in Deutschland gängig (vgl. u. a. Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Aufl., 1987; Freyer, Elektronik-Abkürzungen von A bis Z) und wird von breiten Verkehrs- - 7 - kreisen, die sich mit elektronischen Geräten, Computer, Internet etc. und den da- mit zusammenhängenden Dienstleistungen beschäftigen, ohne weiteres verstan- den. Trotz verschiedener Interpretationsmöglichkeiten von "Com" drängt sich die Bedeutung "Kommunikation" (communications) in Verbindung mit den hier streit- gegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf, da diese sämtlich dem Kom- munikationsbereich oder jedenfalls dessen Umkreis zuzurechnen sind. Der Ver- kehr sieht in "Com" darum lediglich einen Hinweis auf die Beschaffenheit, den Ver- wendungszweck oder den Gegenstand der Waren und Dienstleistungen des An- melders (vgl. BPatG 29 W (pat) 122/99 "ART + COM"; BPatG 29 W (pat) 354/99 "ComPoint"; BPatG 29 W (pat) 353/99 "ComStation"; BPatG 30 W (pat) 3/98 "ComTransaktions"). Die Ergänzung solcher sachbezogener Angaben mit "& More" ist allgemein üblich, um deutlich zu machen, dass das Angebot auch Waren und/oder Dienstleistungen im Umfeld des Kernbereichs der Tätigkeit des betref- fenden Betriebs umfaßt (vgl. etwa BPatG 33 W (pat) 16/02 "BANKING & MORE; BPatG 29 W (pat) 248/99 "Design & more."; BPatG 29 W (pat) 13/01 "OIL & MORE"; BPatG 27 W (pat) 221/00 "SOCKS & MORE"; BPatG 29 W (pat) 227/01 "Minutes & More"). Die Marke in ihrer Gesamtheit weist daher für die angesprochenen normal infor- mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (deutschen) Durch- schnittsverbraucher in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Wa- ren und Dienstleistungen lediglich schlagwortartig auf ein breites Sortiment hin, dessen Kernbereich Kommunikationsgeräte und Kommunikation betreffende Dienstleistungen darstellt, das aber auch weitere Waren und Dienstleistungen be- inhaltet. Hiergegen kann der Anmelder nicht einwenden, der angemeldete Begriff weise ei- ne gewisse begriffliche Unschärfe und Interpretationsbedürftigkeit auf und eigne sich deshalb als betrieblicher Herkunftshinweis. Die Werbung und die Umgangs- sprache bedienen sich häufig entsprechender Sachhinweise, die zwar Waren und Dienstleistungen nicht mit größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren - 8 - bzw. Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. In die- sem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weitgefasste Begriffe wie Sam- melbezeichnungen zwangsläufig entsprechend allgemein sein müssen, um die un- terschiedlichen einzelnen Waren und Dienstleistungen bzw. Themen des betref- fenden Bereichs erfassen zu können. Gerade solche umfassenden Begriffe eignen sich als übergreifende werbliche Sachangaben für die Angebote eines breiten Wa- ren- und Dienstleistungsbereichs (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; BGH a. a. O., 1152 "marktfrisch"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; BGH a. a. O. 779 "URLAUB DIREKT"). Auch kann nach neuerer Rechtsprechung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann gegeben sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen von meh- reren in Betracht kommenden Bedeutungen eine (eindeutige) Aussage mit sach- bezogenem Charakter entnehmen (BGH GRUR 2005, 257, 258 "Bürogebäude"). Die Frage, ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch ein Freihaltungsbe- dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, ist für die Beurtei- lung der Unterscheidungskraft entgegen der Meinung des Anmelders unerheblich, denn es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Schutzversagungsgrün- de, die jeweils gesondert zu prüfen sind (vgl. z. B. EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Nr. 48 ff., 54 - "Chiemsee"; EuGH a. a. O. 514 - Nr. 67 - "Linde"; EuGH a. a. O. - Nr. 67 - "Postkantoor"). Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs sämtliche absoluten Schutzhindernisse - also auch die Unterscheidungskraft - im Lichte des ihnen jeweils zugrunde liegenden Allgemein- interesses auszulegen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. - Nr. 44 - 60 "Li- bertel"; GRUR Int. 2004, 631, 634 - Nr. 44 - 48 – "Dreidimensionale Tabletten- form I"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 - Nr. 25 - "SAT.2"). Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzel- nen monopolisiert wird (vgl. EuGH a. a. O. "Dreidimensionale Tablettenform I"; Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff.; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2004, 333, 334 - 9 - "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN"). Im vorliegenden Fall bestäti- gen diese Erwägungen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft, weil - wie oben ausgeführt - sehr deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Mono- polisierung der Marke "Com & More" in Bezug auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen wesentliche Interessen der Allgemeinheit an der ungehinder- ten sachbezogenen Verwendung dieser Angabe beeinträchtigen könnte. Der Anmelder kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlender Un- terscheidungskraft auch nicht auf eine seiner Meinung nach abweichende Eintra- gungspraxis und Rechtsprechung berufen. Abgesehen davon, dass die vom An- melder genannten Marken völlig anders aufgebaut sind und andere Waren- /Dienstleistungssektoren betreffen als die hier angemeldete Wortfolge, erwächst selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Mar- ken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grund- sätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Ein- zelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. - Nr. 60 ff. "Henkel"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die maßgebliche Anschauung der deutschen Verkehrskreise nicht berücksich- tigen können (vgl. EuGH a. a. O. - Nr. 61 ff. "Henkel"). Ströbele Kirschneck Guth Bb/Pü