Beschluss
33 W (pat) 12/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 12/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 46 448.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. August 2001 die Wortmarke Wohnvorsorge für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: ”Versicherungs- und Finanzwesen”. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. Oktober 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass es sich bei der begehrten Marke um einen Fachbegriff aus dem Bereich des Finanz- und Versicherungswesens handle, der mit leicht abweichen- den Nuancen einheitlich zur Umschreibung des Vorsorgens für bzw mittels Wohn- raum im Leben bzw für spätere Zeiträume im Leben bzw damit eventuell verbun- dene Engpässe verwendet würde. Die Aktualität dieses Themas und das Bewußt- sein um die Notwendigkeit derartiger Vorsorge würden derzeit einerseits durch die in Ballungsräumen herrschende Wohnungsknappheit mit den damit einhergehen- den hohen Kosten für Wohnraum und andererseits durch die sich zunehmende Rentenknappheit und dadurch entstehenden Befürchtungen um die finanzielle Ab- sicherung des Einzelnen erhöht. Die Marke könne daher den angesichts der be- anspruchten Dienstleistungen maßgeblichen Verkehrskreisen in verständlicher Bedeutung zur Bezeichnung der Art, des Inhalts oder der Zweckbestimmung der Dienstleistungen dienen. Es handle sich um eine ohne weiteres verständliche un- mittelbar beschreibende und bereits verwendete Angabe über Inhalt und Zweck- bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen. - 3 - Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie trägt vor, dass der Wortmarke in Alleinstellung für Dienstleistungen der Klas- se 36 kein eindeutig beschreibender Inhalt beigemessen werden kann. Für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens könne das Zeichen die Be- deutung von auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnittenen Fi- nanzierungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien, Ei- gentum oder von Hausrat, aber auch von gesichertem Wohnen im Alter ebenso haben wie die Kennzeichnung für das Ansparen von Geldern für Umbau und Mo- dernisierung von Wohnraum. Die vielfältigen Begriffsinhalte zeigten, dass dem Begriff weitere Wörter hinzugefügt werden müssten um dem Wort einen eindeutig beschreibenden Inhalt beizumessen. Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid auf Bedenken hin- sichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für nicht unterschei- dungskräftig, so dass ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- - 4 - ternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab an- zulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um die- ses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere des- halb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf- nimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungs- weise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der Deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Die vorliegende Marke ist aus den deutschen Bestandteilen ”Wohn” und ”Vor- sorge” in einem Wort geschrieben zusammengesetzt. Der Begriff ”Vorsorge” wird dabei umschrieben als ”Maßnahmen, mit denen einer möglichen späteren Ent- wicklung oder Lage vorgebeugt wird, durch die eine spätere materielle Notlage oder eine Krankheit nach Möglichkeit vermieden werden soll”. Eine der Grundbe- deutungen des Wortes ist damit gerade die finanzielle Vorsorge insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen, die auf die begehrten Dienstleistungen der Klasse 36 Bezug nehmen (so auch HABM R0201/98-1 - EuroVorsorge PLUS; 33 W (pat) 48/04 - Vorsorgeinvest). Der vorangestellte Zusatz ”Wohn” kann zum einen auf Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilieneigentum oder aber auch auf Vorsorgeleistungen für die Zukunft, insbesondere des Alters hinweisen. In beiden Fällen ist von einem beschreibenden Begriffsinhalt auszugehen. - 5 - Als beschreibender Fachbegriff wird der Ausdruck mittlerweile auch bereits verwendet, wie sich aus den Ermittlungsunterlagen des Patent- und Markenamt als auch aus einer Internetrecherche des Senats ergeben hat. So wird beispielsweise bei der Firma P… für: ”Wohnvorsorge – Selbst- bestimmtes Wohnen im Alter” geworben; unter www.wuestenrot.at wird ein spezieller Tarif ”Jugend-Wohnvorsorge” angeboten. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen das allgemeine Publi- kum werden im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auch den beschrei- benden Hinweis auf Vorsorgemöglichkeiten im Zusammenhang mit Wohnraum verstehen. Es handelt sich daher lediglich um eine schlagwortartige Aussage über verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen, nicht aber um ein Kennzeichnungsmittel. Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses an dem be- schreibenden Gesamtbegriff ”Wohnvorsorge”, was hier jedoch keiner ab- schließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler Kätker Dr. Hock Cl