Beschluss
30 W (pat) 123/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 123/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 45 918.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke Smart für die Waren ”Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung”. Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der englische Begriff ”smart” für ”intelligent, pfiffig” sei bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen insbesondere im auch hier einschlägigen Compu- ter- und Elektronikbereich in der Bezeichnung für ”gerätetechnische Intelligenz”. ”Smart” sei eine beschreibende und schlagwortartige Sachangabe dafür, dass die Waren eine gewisse technische Raffinesse aufweisen oder besonders pfiffig ge- staltet seien bzw. dass die beanspruchten Dienstleistungen auf besonders kluge und auch pfiffige Art und Weise erbracht werden und sich damit durch besondere Qualität oder besonders intelligente (System-) Lösungen herausheben. - 3 - Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und im wesentlichen ausge- führt, es fehle an einem unmittelbar beschreibenden Charakter. ”Smart” weise al- lenfalls auf Waren hin, die vorteilhafte Eigenschaften aufwiesen, ohne aber eine konkrete Eigenschaft zu bezeichnen. Die Verwendung eines Eigenschaftswortes, was eigentlich zur Beschreibung einer menschlichen Eigenschaft - nämlich Intelli- genz - diene, für Waren sei ungewöhnlich. Auch für die beanspruchten Dienstleistungen sei ”Smart” völlig unspezifisch. ”Smart” werde nur in Kombinationen in unmittelbarem Bezug zur Ware verwendet, in vielen Fällen markenmäßig. Eine beschreibende Verwendung in Alleinstellung sei nicht belegbar. Er verweist auf die hohe Anzahl von Voreintragungen von ”smart” in Alleinstellung. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle vom 10. März 2004 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ”Smart” ist für die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausge- schlossen, da sie eine beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr - 4 - u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht insbeson- dere entgegen, wenn der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Be- zeichnung so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sach- begriff erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Ab- nehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei fremdsprachigen Wörtern die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, 7. Aufl. MarkenG, § 8 Rdn. 380). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Anga- ben zu diesem Zweck ”dienen können”. Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be- deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen be- zeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zei- chen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforder- lich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor). Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort ”smart” in der allgemeinen Bedeutung ”gewandt, schlau, intelligent” (vgl. LEO Online Wörterbuch Englisch der TU München) bedeutet im Computerbereich "fähig zu unabhängigen und - 5 - scheinbar intelligenten Operationen” und steht damit für die so genannte ”geräte- technische Intelligenz”. In dieser Bedeutung ist der Begriff auch schon in die deut- sche Sprache eingegangen (vgl. BGH GRUR 1990, 517 SMARTWARE; 30 W (pat) 120/00 sm@rt c@rd Kurzfassung in PAVIS - PROMA CD - ROM). Der Bestandteil ”smart” wird im Computerbereich in zahlreichen Zusammenset- zungen verwendet, wie in "smartware" für "Hard- oder Software, die in gewisser Weise Intelligenz vortäuscht"; "smart display" für einen ”intelligenten Bildschirm, der selbsttätig eine Funkverbindung zum Rechner aufbauen kann”; ”smart phone” für ein ”kluges Telefon, das mitdenkt und so dem Anwender mehr Komfort bietet”; ”smart card” für eine ”Chipkarte mit eingebauter Intelligenz” (vgl. http://www.electronicnet.de). Der Bestandteil ”Smart” wird in Kombinationen im Computerbereich daher verwendet, um auf eine zusätzliche (intelligente) Funktion der jeweiligen Hard- oder Software hinzuweisen, die sie von den jeweiligen (unin- telligenten) Standardvisionen abhebt. Hieraus wird deutlich, dass es sich bei ”Smart” um einen Grundbegriff der Com- puter- und Informationstechnik handelt, für den ein breiter Anwendungs- und Einsatzbereich besteht. Die Vielzahl der Kombinationen zeigt auch, dass die An- gabe ”Smart” für ”intelligent” eine Sachangabe ist, die in Bezug auf Waren aus dem Computerbereich auch in Alleinstellung verstanden und benötigt wird, wobei ”Smart” auch in Alleinstellung keinen Sinngehalt aufweist, der über das Dargelegte hinausgeht. Da der Sinngehalt des Wortes ”Smart” feststeht, bedurfte es auch kei- ner gesonderten Feststellung dahingehend, dass der Verkehr den Begriff in Allein- stellung als eine beschreibende Angabe verwendet und er als in diesem Sinn ver- standenes Eigenschaftswort bereits Eingang in den beanspruchten Warenbereich gefunden hat (vgl. BGH, GRUR 1996, 770 - MEGA). Es liegt für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die angemeldete Bezeichnung ”Smart” als Hinweis auf eine ”künstliche Intelligenz” zu sehen. Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - 6 - ergibt die Bezeichnung ”Smart” die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die über eine sog. ”künstliche Intelligenz” verfügen bzw. als Teile einer solchen Ware Einsatz finden bzw. dafür bestimmt sind. Die beanspruchten Dienstleistun- gen können hierauf bezogen sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst Geräte mit künstlicher Intelligenz sind, da die Bezeichnung ”SMART” auch einen beschrei- benden Hinweis für Waren geben kann, die für den Einsatz in einem ”intelligenten” Computer oder ähnlichem bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Auch ein möglicher weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Be- zeichnung ”Smart” kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner mögli- chen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Angabe ”Smart” entnommen werden kann, welche konkrete Form einer zusätzlichen intelligenten Funktion der jeweili- gen Ware bezeichnet werden soll. So gibt ”Smart” den Hinweis, dass es sich - ge- genüber der ”unintelligenten” Standardversion - um mit zusätzlicher sog. ”künstli- cher Intelligenz” besser und höherwertig ausgestattete Waren handelt bzw. um Waren, die als Teile hierfür bestimmt sind. Es handelt sich zwar um eine eher all- gemein gehaltene Angabe, aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung und Einsatzbreite - eben im Gegensatz zur ”unintelligenten” Version - bedeutsame Sachinformation. Es muss den Mitkonkurrenten nämlich unbenommen bleiben, eine auch allgemein gehaltene Sachangabe auch unabhängig von ihrer wirtschaft- lichen Bedeutung zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung zu haben (vgl. EuGH a. a. O. Postkantoor; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 295). - 7 - Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen beruft, vermag dies nicht zu einer Bindungswirkung führen. Da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Mar- ke keine Ermessens- sondern eine reine Rechtsfrage darstellt, kann sich aus einer inländischen Voreintragung für sich oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz keine anspruchsbegründende Selbstbindung für das Eintragungsverfahren erge- ben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262). Auffallend ist allerdings, dass die vorgelegten Drittzeichen jedenfalls überwiegend Waren betreffen, die jedenfalls nicht auf den ersten Blick mit künstlicher Intelligenz in Zusammenhang gebracht werden können (z. B. Mehl, Glaswaren) und außerdem Zeichen benannt wurden, die zusätzliche, graphische Elemente (z. B. Punkte) aufweisen. Dr. Buchetmann Paetzold Hartlieb Cl