Beschluss
27 W (pat) 6/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 6/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 17 897.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk am 13. Dezember 2005 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 24. März 2003 und vom 29. Okto- ber 2004 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke laserline mit zwei Beschlüssen, der letzte ergangen im Erinnerungsverfahren, für die Wa- ren und Dienstleistungen „Elektrische, elektronische und optische Instrumente sowie Ge- räte, soweit in Kl. 9 enthalten; Laser und Lasergeräte, insbeson- dere für medizinische und industrielle Anwendungen; Optiken und optische Anordnungen für Laser, insbes. Diodenlaser, auch für medizinische und industrielle Anwendungen; elektrische oder elektronische medizinische Geräte; Dienstleistungen eines Ent- wicklungs- oder Ingenieurbüros sowie Softwarehauses, insbeson- dere auch im Bereich Lasertechnik und Optik“ als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich auf sprachübliche Weise aus den beiden Wörtern „laser“ und - 3 - „line“ zusammen. Der Begriff „Laser“ bezeichne ein Gerät zur Erzeugung und Verstärkung von kohärentem Licht, der Bestandteil „line“ werde auf unterschied- lichsten Warengebieten in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung von Produktlinien oder -serien verwendet. Die Bezeichnung „laserline“ weise somit auf eine Produktlinie hin, die vollständig oder zum Teil aus Lasergeräten bestehe oder deren Produkte dem Betrieb oder der sonstigen Anwendung von Lasergeräten dienten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe die angemeldete Marke „laserline“ lediglich, dass die entsprechenden Waren einer Serie entstammten, deren Produkte mit Lasertech- nik arbeiteten, bzw. dass die betreffenden Dienstleistungen die Entwicklung einer derartigen Produktlinie zum Gegenstand hätten. Die angemeldete Bezeichnung sei daher als beschreibende Angabe insgesamt nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Zudem stehe der Eintragung der Marke ein hohes Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die Konkurrenten der Anmelderin, die ebenfalls eine Produktlinie im Bereich Lasertechnik anbieten wollten, diese mit der aufgrund der allgemeinen Übung zur Bezeichnung von Produktlinien nahelie- genden Angabe „laserline“ kennzeichnen können müssten, ohne daran durch Monopolrechte der Anmelderin gehindert werden zu können. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, weil sie keine der in Anspruch genommenen Waren unmittelbar beschreibe. Das angemeldete Zeichen enthalte keinen Hinweis auf Einzelheiten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen oder auf konkrete Merkmale, wie die Beschaffenheit oder sons- tige Merkmale. Bei den angemeldeten Waren handele es sich um Spezialpro- dukte, bei den Dienstleistungen um solche für spezialisierte Fachkreise. We- nigstens bei letzteren sei aber eine Linienbezeichnung mit „line“ unüblich. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich vielmehr um eine reine Fantasiebe- zeichnung. - 4 - Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorgelegt, mit dem sie nur noch Schutz begehrt für „Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbüros sowie Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und Optik“. Sie beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu le- gen, soweit es von der Zurückweisung umfasst ist. II. Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begrün- det. Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs- verzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungs- kraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH - 5 - GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Ein- tragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt da- für, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). So liegt der Fall hier aber nicht. Der vorliegend angesprochene (Fach-)Verkehr wird jedenfalls nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnisses auf „Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbü- ros sowie Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und Op- tik“ in der angemeldeten Marke keine im Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt dieser Dienstleistungen sehen, sondern von einer von den ge- nannten Dienstleistungen losgelösten Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in einer reinen Beschreibung erschöpft (vgl. BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN). Das Wort „laserline“ deutet zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, auf eine Produktlinie hin, die vollständig oder zum Teil aus Lasergeräten bestehe oder deren Produkte dem Betrieb oder der sonstigen Anwendung von Lasergeräten dienten, weil es durchaus üblich ist, Produktlinien mit dem Begriff „line“ zu kennzeichnen. Insofern haben der Bundesgerichtshof (GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; GRUR 1998, 394 - ACTIVE LINE) und das Bundespatentgericht (Beschl. v. 8. März 2000, 29 W (pat) 12/99 – COLORLINE; Beschl. v. 1. Juli 2000, 24 W (pat) 262/99 - BABYLINE; Beschl. v. 5. Februar 1997, 28 W (pat) 117/95 – BIOLINE; Beschl. v. 19. Februar 2002, 27 W (pat) 306/00 - STARLINE; Beschl. v. 1. Februar 2005, 27 W (pat) 336/03 - MEGALINE, jeweils veröff. auf der PAVIS-CD-ROM) derar- tige Markenbildungen als nicht eintragungsfähig erachtet. Ob die Auffassung der - 6 - Anmelderin zutrifft, diese Übung sei allenfalls bei verbrauchertypischen Produk- ten zu beobachten, nicht aber bei technischen Produkten für die hochspeziali- sierte Fachanwendung wie hier, kann offen bleiben, weil die Anmelderin alle ur- sprünglich in Anspruch genommenen Waren nunmehr vom begehrten Schutz ausgenommen hat. Jedenfalls für die noch verbleibenden Dienstleistungen weist das angemeldete Zeichen keinen vollständig im Vordergrund stehenden be- schreibenden Inhalt auf. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststel- len, dass der warenbezogene, auf Produkte mit gemeinsamen Ausstattungs- merkmalen anspielende Begriff „Laserline“ auch bei Entwicklungs- und Ingeni- eurleistungen bzw. Dienstleistungen eines Softwarehauses als vordergründig be- schreibend anzusehen ist. Der Begriff „line“ wirkt für derartige Dienstleistungen eher unspezifisch, weil diese in aller Regel nach den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Auftraggeber erbracht werden und daher allenfalls formal, nicht aber inhaltlich gemeinsame Merkmale aufweisen, was aber bei Produkten ein und derselben Linie (line) wegen der regelmäßigen Wiederkehr bestimmter Aus- stattungsmerkmale als wesensbestimmend für die Zugehörigkeit zu einer „Pro- duktlinie“ anzusehen ist. Wenn auch der Begriff „Laser“ eindeutig ist, wirkt „line“ in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen interpretationsbedürftig, so dass dem Begriff nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. auch BPatG, Beschl. v. 21. Januar 2002, 30 W (pat) 151/01 - TOPLINE; Beschl. v. 23. Juni 1999, 32 W (pat) 67/99 - ONCOLINE). Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist für die angemeldeten Dienstleistungen mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar. Albrecht Richter Dr. van Raden ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Albrecht Prietzel-Funk Ju